Bava Kamma — Blatt 96a

1eines gilt von dem Falle, wenn die Schuld so viel beträgt, wie das Grundstück samt der Melioration, und eines von dem Falle, wenn sie nur soviel beträgt, wie das Grundstück allein.

2Jener entgegnete: Einleuchtend ist dies nach demjenigen, welcher sagt, wenn der Käufer Bargeld hat, könne er den Gläubiger nicht damit abfinden, nach demjenigen aber, welcher sagt, wenn der Käufer Bargeld hat, könne er den Gläubiger damit abfinden, kann er ja zu ihm sagen: wenn ich Geld hätte, könnte ich dir eine Abfindung für das ganze Grundstück zahlen, gib mir jetzt wenigstens ein kleines Stück Land im Betrage meiner Melioration!?

3Dieser erwiderte: Hier handelt es sich um den Fall, wenn jener es ihm verhypotheziert hat, wenn er zu ihm gesagt hatte: du sollst deine Zahlung nur davon erhalten.

4Raba sagte: Wenn jemand [ein Feld] geraubt, es melioriert und verkauft hat, geraubt, es melioriert und vererbt hat, so ist der Verkauf oder die Vererbung der Melioration gültig.

5Raba fragte: Wie ist es, wenn es der Käufer melioriert hat? Nachdem er es gefragt hatte, entschied er es: wenn der erste es dem zweiten verkauft hat, so hat er ihm jedes Recht auf dasselbe verkauft.

6Raba fragte: Wie ist es, wenn ein Nichtjude es melioriert hat? R. Aḥa aus Diphte sprach zu Rabina: Sollten wir denn eine Vorsorge für einen Nichtjuden treffen!? Dieser erwiderte: In dem Falle, wenn er es weiter an einen Jisraéliten verkauft hat. – Aber immerhin gleicht ja der, der seinen Anspruch von einem Nichtjuden erworben hat, dem Nichtjuden selber!? –

7In dem Falle, wenn ein Jisraélit es geraubt, und einem Nichtjuden verkauft, und dieser es melioriert und einem Jisraéliten verkauft hat. Sagen wir, daß die Rabbanan, da der erste ein Jisraélit und der letzte ebenfalls ein Jisraélit ist, hierbei eine Vorsorge getroffen haben, oder aber haben sie, da zwischen beiden ein Nichtjude Besitzer war, hierbei keine Vorsorge getroffen? – Dies bleibt unentschieden.

8R. Papa sagte: Wer von seinem Nächsten eine Dattelpalme geraubt und sie gefällt hat, hat sie, obgleich er sie von dessen Grundstück nach seinem eigenen transportiert hat, nicht geeignet, weil sie vorher Dattelpalme hieß und nachher ebenfalls Dattelpalme heißt. Hat er aus einer Dattelpalme Klötze geschnitten, so hat er sie nicht geeignet, denn auch nachher heißen sie Palmenklötze.

9Hat er aus Klötzen Balken gefertigt, so hat er sie geeignet; wenn aus großen Balken kleine Balken, so hat er sie nicht geeignet. Hat er aus diesen Bretter geschnitten, so hat er sie geeignet.

10Raba sagte: Wer einen Palmenzweig geraubt und aus diesem Bast gefertigt hat, hat ihn geeignet, denn vorher hieß er Palmenzweig und nachher heißt er Bast. Wenn Bast und daraus einen Wedel gefertigt, so hat er ihn geeignet, denn vorher hieß er Bast und nachher heißt er Wedel. Wenn einen Wedel und aus diesem ein Seil gefertigt, so hat er es nicht geeignet, weil man es auseinandenehmen und daraus zurück einen Wedel machen kann.

11R. Papa fragte: Wie ist es, wenn die Doppelspitze geteilt ist? – Komm und höre: R. Mathon sagte im Namen des R. Jehošua͑ b. Levi: Fehlt die Doppelspitze, so ist er untauglich.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.