Bava Kamma — Blatt 97a

1Kann Rabh denn gesagt haben, Sklaven gleichen Grundstücken, R. Daniel b. R. Qaṭṭina sagte ja im Namen Rabhs, wer einen fremden Sklaven ergreift und ihn zur Arbeit anhält, sei frei; weshalb ist er frei, wenn man sagen wollte Sklaven gleichen Grundstücken, er befindet sich ja im Besitze seines Herrn!? –

2Hier handelt es sich um den Fall, wenn es außerhalb der Arbeitszeit erfolgt ist. So ließ einst R. Abba dem Mari b. Mar sagen, er möge R. Hona fragen, ob derjenige, der in einem fremden Hofe ohne sein Wissen wohnt, diesem Miete zahlen müsse oder nicht, und dieser ließ ihm erwidern, er brauche keine Miete zu zahlen. –

3Was soll dies: allerdings ist ihm dies in jenem Falle lieb, sowohl nach demjenigen, welcher begründet: ein bewohntes Haus erhält sich, als auch nach demjenigen, welcher begründet:Verwüstung zertrümmertdas Tor,

4hierbei aber ist es ihm nicht lieb, daß sein Sklave abmagere. – Ich will dir sagen, auch hierbei ist es ihm lieb, daß sein Sklave nicht müßig gehe.

5R. Joseph ließ Sklaven von Leuten, die ihm Geld schuldeten, ergreifen und sie zur Arbeit anhalten. Da sprach sein Sohn Rabba zu ihm: Wieso tut dies der Meister!? Dieser erwiderte: R. Naḥman sagte, ein Sklave sei nicht einmal das Brot seines Bauchs wert. Jener entgegnete: R. Naḥman sagte es nur von solchen, die seinem Sklaven Daro gleichen, der sich in den Wirtshäusern herumtreibt, alle anderen Sklaven aber arbeiten ja.

6Dieser erwiderte: Ich bin der Ansicht R. Daniéls, denn R. Daniél b. R. Qaṭṭina sagte im Namen Rabhs, wer einen fremden Sklaven ergreift und ihn zur Arbeit anhält, sei frei; demnach ist es jedem lieb, daß sein Sklave nicht müßig gehe.

7Jener entgegnete: Dies nur, wenn er [vom Eigentümer] kein Geld zu fordern hat, der Meister aber hat ja von diesen Geld zu fordern, somit hat dies den Anschein des Wuchers. So sagte auch R. Joseph b. Minjomi im Namen R. Naḥmans: Obgleich sie gesagt haben, wer in einem fremden Hofe ohne sein Wissen wohnt, brauche ihm keine Miete zu zahlen, so muß er ihm dennoch, wenn er ihm Geld geborgt hat, Miete zahlen. Da erwiderte dieser: Ich trete zurück.

8Es wurde gelehrt: Wenn jemand ein fremdes Schiff ergreift und es zur Arbeit verwendet, so kann [der Eigentümer], wie Rabh sagt, wenn er will, den Mietslohn, und wenn er will, die Abnutzung, und wie Šemuél sagt, nur die Abnutzung verlangen.

9R. Papa sagte: Sie streiten aber nicht; das eine in dem Falle, wenn es zum Vermieten bestimmt ist, und das andere in dem Falle, wenn es nicht zum Vermieten bestimmt ist. Wenn du aber willst, sage ich: beides in dem Falle, wenn es zum Vermieten bestimmt ist, nur gilt das eine in dem Falle, wenn er bei der Besitznahme Lohn zu zahlen beabsichtigt hat, und das andere in dem Falle, wenn er es zu rauben beabsichtigt hat.

10EINE MÜNZE GERAUBT HAT UND SIE GESPRUNGEN IST &C. R. Hona sagte: [Der Ausdruck] ‘gesprungen’ ist wörtlich zu verstehen, und unter ‘verrufen’ ist zu verstehen, wenn die Regierung sie verrufen hat.

11R. Jehuda aber sagte: Wenn die Regierung sie verrufen hat, so ist dies ebenso, als würde sie gesprungen sein, vielmehr ist unter ‘verrufen’ zu verstehen, wenn die eine Provinz sie verrufen hat und in der anderen Provinz sie noch im Verkehr ist.

12R. Ḥisda sprach zu R. Hona: Nach deiner Erklärung, daß unter ‘verrufen’ zu verstehen sei, wenn die Regierung sie verrufen hat, gleicht dies ja dem Falle, wenn er Früchte geraubt hat und sie verfault sind, oder Wein und er sauer geworden ist, und von diesem lehrt er ja, es sei nach [dem Werte] beim Rauben zu bezahlen!?

13Dieser erwiderte: Da ist der Geschmack und der Geruch verändert worden, hierbei aber nicht.

14Raba sprach zu R. Jehuda: Nach deiner Erklärung, wenn die Regierung sie verrufen hat, sei dies ebenso als wäre sie gesprungen, gleicht dies ja dem Falle, wenn er Hebe geraubt hat und sie unrein geworden ist, und er lehrt, er könne zu ihm sagen: da hast du deines!?

15Dieser erwiderte: Da ist die Schädigung nicht kenntlich, hierbei ist die Schädigung kenntlich.

16Es wurde gelehrt: Wenn jemand einem etwas auf eine Münze geborgt hat und die Münze verrufen worden ist, so muß er, wie Rabh sagt,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.