Bava Kamma — Blatt 98a
1und ist deren Preis gefallen, so wird es ihm nicht abgezogen. –
2[Die Münze] ist ja in ihrem Metallwerte gestiegen!? – Vielmehr, man verfahre wie R. Papa und R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑; sie befragten einen arabischen Münzbeamten und fanden eine Differenz von zehn zu acht.
3Rabba sagte: Wer eine fremde Münze in das große Meer wirft, ist ersatzfrei, weil er zu ihm sagen kann: da liegt sie; wenn du willst, hole sie dir. Dies nur, wenn das Wasser klar ist, sodaß man sie sehen kann, nicht aber, wenn es trübe ist und man sie nicht sehen kann. Ferner nur dann, wenn er sie hineingestoßen hat, wenn er sie aber mit der Hand angefaßt hat, so hat er sie geraubt und muß sie wieder zustellen.
4Raba wandte ein: Man darf ihn nicht ausweihen durch Geld, das man nicht im Besitze hat; wenn man beispielsweise Geld in einer Burg oder auf dem Königsberge hat, oder einem sein Geldbeutel ins Meer gefallen ist, so darf man ihn durch dieses nicht ausweihen!? Rabba erwiderte: Anders verhält es sich beim [zweiten] Zehnten, da man [das Geld] bei der Hand haben muß, denn es heißt:nimm das Geld in deine Hand, was hierbei nicht der Fall ist.
5Ferner sagte Rabba: Wer eine fremde Münze verwischt, ist frei, denn er hat ja nichts getan. Dies jedoch nur dann, wenn er sie mit einem Hammer glatt geschlagen hat, wenn er sie aber mit einer Feile abgefeilt hat, so hat er sie vermindert.
6Raba wandte ein: Hat jemand seinen Sklaven auf das Auge geschlagen und es blind gemacht, aufs Ohr und es taub gemacht, so geht er dieserhalb frei aus; wenn aber gegen das Auge und er nicht sehen kann, gegen das Ohr und er nicht hören kann, so geht er dieserhalb nicht frei aus!? –
7Rabba vertritt hierbei seine Ansicht, denn Rabba sagte, wer seinen Vater taub gemacht hat, werde hingerichtet, weil Taubheit ohne Verletzung nicht möglich ist, denn ein Tropfen Blutes drang ihm ins Ohr.
8Ferner sagte Rabba: Wer einer fremden Kuh das Ohr schlitzt, ist frei, denn die Kuh befindet sich im selben Zustande wie vorher, sodaß er ihr nichts getan hat, und nicht alle Rinder sind für den Altar bestimmt.
9Raba wandte ein: Wer das Entsündigungswasser oder die Entsündigungskuh zur Arbeit verwendet, ist beim menschlichen Gerichte frei und beim himmlischen Gerichte schuldig. Dies gilt also nur von der Arbeitsverwendung, weil der Schaden nicht kenntlich ist, wenn er ihr aber das Ohr schlitzt, wo der Schaden kenntlich ist, ist er auch beim menschlichen Gerichte schuldig!? –
10Ich will dir sagen, auch wenn er ihr das Ohr schlitzt, ist er frei, nur will er folgendes lehren: selbst wegen der Arbeitsverwendung, die nicht kenntlich ist, ist er beim himmlischen Gerichte schuldig.
11Ferner sagte Rabba: Wer fremde Schuldscheine verbrennt, ist frei, weil er sagen kann: ich habe dir nur Papier verbrannt. Rami b. Ḥama wandte ein: In welchem Falle:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.