Bava Kamma — Blatt 98b
1sind Zeugen vorhanden, die den Inhalt des Schuldscheines kennen, so sollte man ihm doch einen neuen Schuldschein schreiben, und sind keine Zeugen vorhanden, woher wissen wir dies? Raba erwiderte: Wenn er ihm glaubt.
2R. Dimi b. Ḥenana sagte: Über die Lehre Rabbas besteht ein Streit zwischen R. Šimo͑n und den Rabbanan; nach R. Šimo͑n, welcher sagt, was Geld verursacht, gelte als Geld, ist er ersatzpflichtig, und nach den Rabbanan, welche sagen, was Geld verursacht, gelte nicht als Geld, ist er nicht ersatzpflichtig.
3R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, wandte ein: R. Šimo͑n ist ja nur in dem Falle, wenn die Sache an sich Geldwert hat, der Ansicht, was Geld verursacht, gelte das Geld, wie beispielsweise bei der Lehre Rabbas. Rabba sagte nämlich: Wenn jemand Gesäuertes vor dem Pesaḥfeste geraubt und ein anderer es am Pesaḥfeste verbrannt hat, so ist er frei, weil es jedem geboten ist, es zu vernichten; wenn aber nach dem Pesaḥfeste, so besteht hierüber ein Streit zwischen R. Šimo͑n und den Rabbanan;
4nach R. Šimo͑n, welcher sagt, was Geld verursacht, gelte als Geld, ist er ersatzpflichtig, und nach den Rabbanan, welche sagen, was Geld verursacht, gelte nicht als Geld, ist er frei. Aber sagte er dies etwa auch von einer Sache, die an und für sich keinen Geldwert hat!?
5Amemar sagte: Nach dem man für die Verursachung ersatzpflichtig ist, ist von ihm der richtige Betrag des Schuldscheines einzufordern, und nach dem man für die Verursachung nicht ersatzpflichtig ist, ist von ihm nur der Wert des Papiers einzufordern. Einst ereignete sich ein solcher Fall, da zwang Raphram den R. Aši, und er ließ von ihm einfordern, wie für einen Balken zu einem Bildwerke.
6GESÄUERTES UND DARÜBER DAS PESAḤFEST VERSTRICHEN IST &C., SO KANN ER ZU IHM SAGEN: DA HAST DU DEINES. Wer ist der Autor, welcher sagt, man könne zur Nutznießung verbotene Dinge [dem Eigentümer] zur Verfügung stellen? R. Ḥisda erwiderte: Es ist R. Ja͑qob, denn es wird gelehrt: Wenn ein Ochs getötet hat, so ist, wenn vor der Aburteilung [der Eigentümer] ihn verkauft, der Verkauf gültig, dem Heiligtume weiht, die Weihung gültig, schlachtet, das Fleisch erlaubt, der Hüter ihn dem Eigentümer zurückgibt, die Rückgabe gültig.
7Wenn aber nach der Aburteilung, so ist, wenn [der Eigentümer] ihn verkauft, der Verkauf ungültig, dem Heiligtume weiht, die Weihung ungültig, schlachtet, das Fleisch verboten, der Hüter ihn dem Eigentümer zurückgibt, die Rückgabe ungültig. R. Ja͑qob sagt, auch wenn der Hüter ihn dem Eigentümer nach der Aburteilung zurückgibt, sei die Rückgabe gültig.
8Ihr Streit besteht wahrscheinlich in folgendem: R. Ja͑qob ist der Ansicht, man könne zur Nutznießung verbotene Dinge [dem Eigentümer] zur Verfügung stellen, und die Rabbanan sind der Ansicht, man könne zur Nutznießung verbotene Dinge [dem Eigentümer] nicht zur Verfügung stellen.
9Rabba erwiderte ihm: Nein, alle sind der Ansicht, man könne zur Nutznießung verbotene Dinge [dem Eigentümer] zur Verfügung stellen, denn sonst würden sie ja hinsichtlich des Gesäuerten am Pesaḥfeste gestritten haben, vielmehr, sagte Rabba, streiten sie hierbei, ob man den Ochsen in seiner Abwesenheit aburteilen könne.
10Die Rabbanan sind der Ansicht, man könne den Ochsen in seiner Abwesenheit nicht aburteilen, somit kann [der Eigentümer] sagen: wenn du ihn mir zurückgegeben hättest, so würde ich ihn auf die Wiese entweichen lassen haben, du aber hast meinen Ochsen einem ausgeliefert, mit dem ich nicht prozessieren kann; R. Ja͑qob aber ist der Ansicht, man könne den Ochsen auch in seiner Abwesenheit aburteilen, somit kann [der Hüter] sagen: ich habe ihm nichts getan.
11R. Ḥisda traf Rabba b. Šemuél und fragte ihn: Hast du etwas über [das Gesetz vom] zur Nutznießung Verbotenen gelernt? Dieser erwiderte: Jawohl, ich habe folgendes gelernt:So soll er zurückerstatten das Geraubte, wozu heißt es: das er geraubt hat? Im selben Zustande, wie er es geraubt hat.
12Hieraus folgerten sie, daß, wenn jemand eine Münze geraubt hat und sie verrufen worden ist, Früchte, und sie verfault sind, Wein, und er sauer geworden ist, Hebe, und sie unrein geworden ist, Gesäuertes, und darüber das Pesaḥfest verstrieben ist, ein Vieh, und mit ihm eine Sünde begangen worden ist, oder einen Ochsen bevor er abgeurteilt worden ist, er zu ihm sagen könne: da hast du deines.
13Diejenigen, welche sagen, nur bevor er abgeurteilt worden ist, nicht aber nachdem er abgeurteilt worden ist, sind ja die Rabbanan, und er lehrt, wenn er Gesäuertes [geraubt hat] und das Pesaḥfest darüber verstrichen ist, könne er es ihm zur Verfügung stellen. Da sprach jener: Wenn du sie triffst, sage ihnen nichts.
14«Früchte, und sie verfault sind &c. so kann er zu ihm sagen: da hast du deines.» Wir haben ja aber gelernt, wenn er Früchte [geraubt hat] und sie verfault sind, müsse er nach [dem Werte] beim Rauben bezahlen!? R. Papa erwiderte: Das eine, wenn sie vollständig verfault sind, das andere, wenn sie teilweise verfault sind.
15WENN JEMAND HANDWERKERN ETWAS ZUR REPARATUR GEGEBEN HAT UND SIE ES VERDORBEN HABEN, SO SIND SIE ERSATZPFLICHTIG. WENN JEMAND EINEM SCHREINER EINE TRUHE, EINE KISTE ODER EINEN SCHRANK ZUR REPARATUR GEGEBEN UND ER SIE VERDORBEN HAT, SO IST ER ERSATZPFLICHTIG. WENN EIN BAUUNTERNEHMER EINE WAND NIEDERZUREISSEN ÜBERNOMMEN UND DIE STEINE ZERBROCHEN ODER SONST EINEN SCHADEN ANGERICHTET HAT, SO IST ER ERSATZPFLICHTIG. WENN ER SIE AUF DER EINEN SEITE NIEDERGERISSEN HAT UND SIE NACH EINER ANDEREN SEITE GEFALLEN IST, SO IST ER FREI; WENN ABER INFOLGE EINES SCHLAGES, SO IST ER ERSATZPFLICHTIG.
16GEMARA. R. Aši sagte: Dies lehrten sie nur von dem Falle, wenn er einem Schreiner eine Kiste, eine Truhe, oder einen Schrank gegeben hat, um einen Nagel hineinzuschlagen, und er einen Nagel hineingeschlagen und sie zerbrochen hat, wenn er aber einem Schreiner Holz gegeben hat, um eine Truhe, eine Kiste oder einen Schrank anzufertigen, und er daraus eine Truhe, eine Kiste oder einen Schrank angefertigt hat, und sie zerbrochen hat, so ist er frei,
17weil der Handwerker den Mehrwert der Sache eignet. –
18Wir haben gelernt: Wenn jemand Handwerkern etwas gegeben hat und sie es verdorben haben, so sind sie ersatzpflichtig. Doch wohl, wenn er ihnen Holz gegeben hat!? Nein, eine Truhe, eine Kiste oder einen Schrank. –
19Wenn er aber im Schlußsatze von einer Truhe, einer Kiste und einem Schranke lehrt, so spricht ja wahrscheinlich der Anfangsatz von Holz!? – Ich will dir sagen, dies ist eine Erklärung: wenn jemand Handwerkern etwas zur Reparatur gegeben hat und sie es verdorben haben, so sind sie ersatzpflichtig, wenn er beispielsweise einem Schreiner eine Truhe, eine Kiste oder einen Schrank gegeben hat.
20Es ist auch einleuchtend, daß er es beispielsweise lehrt, denn wenn man sagen wollte, der Anfangsatz spreche von Holz, so wäre dies ja, wenn er ersatzpflichtig ist sogar in dem Falle, wenn er Holz erhalten hat, und wir nicht sagen, der Handwerker eigne den Mehrwert der Sache, von einer Truhe, einer Kiste und einem Schranke selbstverständlich!? –
21Wenn nur das, so ist dies kein Beweis; er lehrt den Schlußsatz zur Auslegung des Anfangsatzes: man könnte glauben, der Anfangsatz spreche von einer Truhe, einer Kiste oder einem Schranke, nicht aber gelte dies von dem Falle, wenn er ihm Holz gegeben hat, daher lehrt er im Schlußsatze von einer Truhe, einer Kiste und einem Schranke, damit man den Anfangsatz auf den Fall beziehe, wenn er ihm Holz gegeben hat, und dennoch ist er ersatzpflichtig.
22Ihm wäre eine Stütze zu erbringen: Wenn jemand einem Färber Wolle [zum Färben] gegeben
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.