Bava Kamma — Blatt 99a

1und der Kessel sie verbrannt hat, so hat er ihm den Wert der Wolle zu ersetzen. Nur den Wert der Wolle, nicht aber den Wert der Wolle und den Mehrwert; doch wohl in dem Falle, wenn sie nach dem Hineinwerfen verbrannt ist, wo ein Mehrwert schon vorhanden war; somit ist hieraus zu entnehmen, daß der Handwerker den Mehrwert der Sache erwerbe.

2Šemuél erwiderte: Hier handelt es sich um den Fall, wenn sie beim Hineinwerfen verbrannt ist, wo ein Mehrwert nicht vorhanden war. – Demnach muß er, wenn sie nach dem Hineinwerfen verbrannt ist, ihm den Wert der Wolle und den Mehrwert ersetzen, somit wäre anzunehmen, daß Šemuél nichts von der Lehre R. Asis halte. –

3Šemuél kann dir erklären, hier handelt es sich um den Fall, wenn die Wolle und die Farben dem Eigentümer gehören, und der Färber nur den Lohn für seine Arbeit zu erhalten hat. –

4Demnach müßte es ja heißen, er habe ihm den Wert der Wolle und der Farben zu ersetzen!? – Vielmehr, Šemuél wollte dies nur zurückweisen. –

5Komm und höre: Wenn jemand einem Handwerker ein Gewand übergeben und dieser [die Arbeit] beendigt und ihm dies mitgeteilt hat, so begebt er nicht [das Verbot:]du sollst nicht übernachten lassen, selbst nach zehn Tagen; hat er es ihm mitten am Tage abgeliefert, so begeht er, sobald die Sonne untergeht, das Verbot des Übernachtenlassens.

6Wieso begeht er das Verbot des Übernachtenlassens, wenn man sagen wollte, ein Handwerker eigne den Mehrwert!?

7R. Mari, Sohn des R. Kahana. erwiderte: Dies gilt von einem Kleiderwalker, wobei es gar keinen Mehrwert gibt. –

8Wozu gab er es ihm? – Um es geschmeidig zu machen. – Wenn er es geschmeidig gemacht hat, besteht ja darin der Mehrwert!? – In dem Falle, wenn er ihn zum Walken gemietet hat, jeden Schlag gegen besondere Belohnung; dies ist also eine Lohnarbeit.

9Nach unserer früheren Auffassung aber, wenn er ihn nicht zum Walken gemietet hat, wäre dies eine Stütze für R. Šešeth. Sie fragten nämlich R. Šešeth, ob man auch bei einem Akkordarbeiter das Verbot des Übernachtenlassens übertrete oder nicht, und R. Šešeth erwiderte ihnen, man übertrete es.

10Demnach wäre anzunehmen, daß R. Šešeth gegen R. Asi streite? Šemuél b. Aḥa erwiderte: Er spricht von einem Briefboten.

11Es wäre anzunehmen, daß hierüber folgende Tannaím streiten: [Sagte sie zu ihm:] Fertige mir Armbänder, Nasenringe, Fingerringe, und ich will dir angetraut sein, so ist sie ihm, sobald er sie angefertigt hat, angetraut – so R. Meír; die Weisen sagen, sie sei ihm nicht eher angetraut, als bis eine Wertsache in ihren Besitz gekommen ist.

12Welche Wertsache: wollte man sagen, diese Wertsache, so wäre R. Meír der Ansicht, auch diese Wertsache sei nicht erforderlich, womit sollte sie denn angetraut sein!? Vielmehr ist unter Wertsache eine andere zu verstehen.

13Sie glaubten, alle seien der Ansicht, der Arbeitslohn sei vom Beginne [der Arbeit] bis zur Beendigung fällig, und daß ferner alle der Ansicht sind, die Antrauung mit einem Darlehen sei ungültig,

14somit streiten sie wahrscheinlich, ob der Handwerker den Mehrwert der Sache eigne; R. Meír ist der Ansicht, der Handwerker eigne den Mehrwert der Sache, und die Rabbanan sind der Ansicht, der Handwerker eigne nicht den Mehrwert der Sache. –

15Nein, alle sind der Ansicht, der Handwerker eigne den Mehrwert der Sache nicht, und hierbei streiten sie vielmehr, ob der Arbeitslohn vom Beginne bis zur Beendigung fällig ist;

16R. Meír ist der Ansicht, der Arbeitslohn sei erst bei Beendigung fällig, und die Rabbanan sind der Ansicht, der Arbeitslohn sei vom Beginne bis zur Beendigung fällig.

17Wenn du aber willst, sage ich: alle sind der Ansicht, der Arbeitslohn sei vom Beginne bis zur Beendigung fällig, und hierbei streiten sie über die Antrauung mit einem Darlehen; R. Meír ist der Ansicht, die Antrauung mit einem Darlehen sei gültig, und die Rabbanan sind der Ansicht, die Antrauung mit einem Darlehen sei ungültig.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.