Bava Kamma — Blatt 99b

1Raba erklärte: Alle sind der Ansicht, der Arbeitslohn sei vom Beginne bis zur Beendigung fällig, ferner sind alle der Ansicht, die Antrauung mit einem Darlehen sei ungültig, ferner sind alle der Ansicht, der Handwerker eigne den Mehrwert nicht,

2und hier streiten sie vielmehr über den Fall, wenn er etwas vom seinigen zugefügt hat; R. Meír ist der Ansicht, bei einem Darlehen und einer Peruṭa rechne man mit der Peruṭa, und die Rabbanan sind der Ansicht, bei einem Darlehen und einer Peruṭa rechne man mit dem Darlehen.

3Sie führen also denselben Streit, wie die Autoren der folgenden Lehre: [Sagte er: sei mir angetraut] mit dem Lohne für die Arbeit, die ich dir geleistet habe, so ist sie ihm nicht angetraut, wenn aber: mit dem Lohne für die Arbeit, die ich dir leisten werde, so ist sie ihm angetraut. R. Nathan sagt, [sagte er:] mit dem Lohne für die Arbeit, die ich dir leisten werde, sei sie ihm nicht angetraut, und um so weniger, wenn: mit dem Lohne für die Arbeit, die ich dir geleistet habe.

4R. Jehuda der Fürst sagte: in Wirklichkeit sagten sie, sie sei ihm nicht angetraut, einerlei ob [er gesagt hat:] mit dem Lohne für die Arbeit, die ich dir geleistet habe, oder: mit dem Lohne für die Arbeit, die ich dir leisten werde; hat er etwas vom seinigen zugelegt, so ist sie ihm angetraut.

5Zwischen dem ersten Autor und R. Nathan besteht ein Unterschied hinsichtlich des Arbeitslohnes, und zwischen R. Nathan und R. Jehuda dem Fürsten besteht ein Unterschied hinsichtlich eines Darlehens und einer Peruṭa.

6Šemuél sagte: Wenn ein Schlächter von Beruf etwas verdirbt, so ist er ersatzpflichtig, denn er ist ein Schädiger, ein Verschulder; es ist ebenso, als würde man bei ihm bestellt haben, an dieser Stelle zu schlachten, und er an einer anderen Stelle geschlachtet haben. –

7Wozu sagt er Schädiger und Verschulder? – Würde er nur Schädiger gesagt haben, so könnte man glauben, dies gelte nur von dem Falle, wenn er es gegen Bezahlung getan hat, nicht aber, wenn er es unentgeltlich getan hat; daher heißt es auch Verschulder.

8R. Ḥama b. Gorja wandte gegen Šemuél ein: Wenn jemand einem Schlächter ein Vieh zum Schlachten gegeben und er daraus Aas gemacht hat, so ist er, wenn er Berufsschlächter ist, ersatzfrei, wenn aber ein Laie, ersatzpflichtig; hat jener ihm dafür bezahlt, so ist er ersatzpflichtig, einerlei ob er Berufsschlächter oder Laie ist!? Dieser erwiderte: Möge dein Hirn trübe werden.

9Darauf kam ein Jünger und erhob gegen ihn denselben Einwand; da erwiderte er: Jetzt hast du das, was dein Kollege bekommen hat; ich trage euch eine Lehre nach der Ansicht R. Meírs vor, und ihr kommt mir mit den Rabbanan; weshalb achtet ihr nicht genau auf meine Worte? Ich sagte: er ist ein Schädiger, ein Verschulder, es ist ebenso, als würde man bei ihm bestellt haben, an dieser Stelle zu schlachten, und er an einer anderen Stelle geschlachtet haben, und der Autor dieser Auffassung ist R. Meír, welcher sagt, er habe aufzupassen. –

10Welche Lehre R. Meírs ist hier gemeint; wollte man sagen, folgende Lehre R. Meírs:

11wenn der Eigentümer [den Ochsen] mit dem Halfter angebunden und vor ihm [die Tür] gehörig abgeschlossen hat, und er dennoch herausgekommen ist und Schaden angerichtet hat, so ist er, ob verwarnt oder nicht verwarnt, ersatzpflichtig – so R. Meír.

12Aber hierbei streiten sie ja über die Bedeutung des Schriftverses!?

13Wollte man sagen, folgende Lehre R. Meírs: Sie rot zu färben, und er sie schwarz gefärbt hat, sie schwarz zu färben, und er sie rot gefärbt hat, so muß er ihm, wie R. Meír sagt, den Wert der Wolle ersetzen. Aber da hat er sie ihm ja mit den Händen verbrannt!? –

14Vielmehr, es ist folgende Lehre R. Meírs: Wenn sein Krug zerbricht und er [die Scherben] nicht fortschafft, sein Kamel stürzt und er es nicht aufrichtet, so ist er, wie R. Meír sagt, für den Schaden ersatzpflichtig, und wie die Weisen sagen, beim menschlichen Gerichte frei und beim himmlischen Gerichte schuldig. Uns ist es bekannt, daß sie hierbei streiten, ob das Straucheln eine Fahrlässigkeit sei.

15Rabba b. Bar Ḥana sagte im Namen R. Joḥanans: Wenn ein Schlächter von Beruf etwas verdirbt, so ist er ersatzpflichtig, selbst wenn er ein Meister ist, wie die Schlächter von Sepphoris. – Kann R. Joḥanan dies denn gesagt haben, Rabba b. Bar Ḥana erzählte ja, daß einst ein solcher Fall im Lehrhause zu Mao͑n vor R. Joḥanan kam, und er [zum Schlächter] sprach: geh, beweise daß du im Hühnerschlachten kundig bist, und ich befreie dich [vom Ersatze]!? –

16Das ist kein Einwand, das eine, wenn er es unentgeltlich, und das andere, wenn er es für Bezahlung getan hat. So sagte auch R. Zera: Wünscht jemand, daß der Schlächter ihm ersatzpflichtig sei, so gebe er ihm vorher einen Denar.

17Man wandte ein: Wenn jemand Weizen zu einem Müller gebracht und dieser ihn nicht angefeuchtet und daraus Kleie oder Schrotkleie gemacht hat, oder Mehl zu einem Bäcker, und dieser daraus brüchiges Brot gemacht hat, oder ein Vieh zu einem Schlächter, und dieser daraus Aas gemacht hat, so ist er ersatzpflichtig, weil er als bezahlt gilt!? – Lies: weil er bezahlt ist.

18Einst wurde ein schräg durchschnittenes Vieh vor Rabh gebracht; da erklärte er es als rituell ungenießbar und befreite den Schlächter von der Ersatzleistung. Als darauf R. Kahana und R. Asi diesen Mann trafen, sprachen sie zu ihm: Rabh hat dir zweierlei angetan. –

19Was heißt zweierlei; wollte man sagen, zweierlei zum Nachteil, denn erstens sollte er es als rituell genießbar erklärt haben, nach R. Jose b. Jehuda, und er hat es als rituell ungenießbar erklärt, nach den Rabbanan, und zweitens sollte er, wenn er schon nach den Rabbanan entschieden hat, den Schlächter ersatzpflichtig gemacht haben. Aber ist denn eine derartige Äußerung erlaubt,

20es wird ja gelehrt, daß [ein Richter] beim Fortgehen nicht sagen dürfe: ich habe für frei gestimmt und meine Kollegen für schuldig, was konnte ich dafür, daß meine Genossen in der Mehrheit waren, und hierüber heiße es:Verleumder ist, wer Geheimnisse verrät!? –

21Vielmehr, zweierlei zum Vorteil: er hat dich nicht zweifelhaft Verbotenes essen lassen, und er hat dich vor zweifelhaftem Raube geschützt.

22Es wurde gelehrt: Wenn jemand einem Wechsler einen Denar gezeigt hat und es sich herausstellt, daß er schlecht ist, so ist er, wie das Eine lehrt, wenn er Fachmann ist, frei, und wenn er Laie ist, ersatzpflichtig, und wie ein Anderes lehrt, einerlei ob er Fachmann oder Laie ist, ersatzpflichtig.

23R. Papa sagte: Das, was gelehrt wird, ein Fachmann sei frei, bezieht sich auf einen wie Danko oder Isor, die sich nicht zu vergewissern brauchen. – Worin können sie irren? – Hinsichtlich einer neuen Prägung, die gerade in jener Stunde unter dem Prägestocke hervorkam.

24Einst zeigte eine Frau R. Ḥija einen Denar, und er sagte ihr, er sei gut. Am folgenden Tage kam sie zu ihm und sprach: Ich zeigte ihn vor, und man sagte mir, er sei schlecht; nun kann ich ihn nicht mehr ausgeben. Da sprach er zu Rabh: Geh, tausche ihn ihr um, und schreibe in mein Notizbuch: das war ein schlechtes Geschäft. –

25Danko und Isor sind wohl aus dem Grunde frei, weil sie sich nicht zu vergewissern brauchen, und auch R. Ḥija brauchte sich ja nicht zu vergewissern!? – R. Ḥija blieb innerhalb der Rechtslinie. So lehrte R. Joseph:Und belehre sie:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.