Bava Kamma — Blatt 9b

1wollte man sagen, ein Drittel seines Vermögens, so müßte man demnach, wenn einem drei gottgefällige Handlungen zur Hand kommen, sein ganzes Vermögen hingeben!?

2Vielmehr erklärte R. Zera, für die Verschönerung bei einer gottgefälligen Handlung gebe man ein Drittel mehr aus.

3R. Aši fragte: ein Drittel einschließlich oder ein Drittel ausschließlich? — Dies bleibt unentschieden.

4Im Westen sagten sie im Namen R. Zeras: Bis zu einem Drittel gibt man seines, was dem übersteigt, gibt man das des Heiligen, gepriesen sei er.

5OBLIEGT MIR DIE BEWACHUNG, SO HABE ICH DEN SCHADEN VERSCHULDET; HABE ICH DEN SCHADEN ZUM TEIL VERSCHULDET, SO BIN ICH EBENSO ERSATZPFLICHTIG, ALS HÄTTE ICH DEN GANZEN SCHADEN VERSCHULDET.

6[DIES GILT] VON GÜTERN, BEI DENEN KEINE VERUNTREUUNGERFOLGT, VON GÜTERN VON GLAUBENSGENOSSEN, VON GÜTERN, DEREN EIGENTÜMER LEGITIMIERT SIND,

7ÜBERALL, AUSGENOMMENAUF EINEM GEBIETE, AUF DEM NUR DER SCHÄDIGER ZUTRITT HAT,

8UND DAS DEM GESCHÄDIGTEN UND DEM SCHÄDIGER GEMEINSAM GEHÖRT.

9WIRD EIN SCHADEN ANGERICHTET, SO IST DER SCHÄDIGER VERPFLICHTET, DEN SCHADEN MIT DEM BESTEN SEINES ACKERLANDES ZU ERSETZEN.

10GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Obliegt mir die Bewachung, so habe ich den Schaden verschuldet; zum Beispiel: wenn jemand einen Ochsen oder eine Grube einem Tauben, einem Blöden oder einem Minderjährigen anvertraut hat und dieser Schaden anrichtet, so ist er zur Ersatzleistung verpflichtet; dies gilt aber nicht vom Feuer. —

11In welchem Falle: wollte man sagen, wenn der Ochs angebunden und die Grube zugedeckt ist, und dem entsprechend beim Feuer: eine Kohle, so ist ja das eine nicht anders als das andere.

12Und wollte man sagen, wenn der Ochs lose und die Grube offen ist, und dem entsprechend beim Feuer: eine Flamme, wieso ist es nun beim Feuer anders, indem er ersatzfrei ist, Reš Laqiš sagt ja im Namen Ḥizqijas, dies sei nur von dem Falle gelehrt worden, wenn man ihm eine Kohle übergeben und er sie angefacht hat, wenn aber eine Flamme, sei man ersatzpflichtig, weil eine Schädigung sicher ist!? —

13Tatsächlich in dem Falle, wenn der Ochs angebunden und die Grube zugedeckt ist, und dem entsprechend beim Feuer: eine Kohle, wenn du aber einwendest, womit denn der eine Fall anders sei als der andere,

14so pflegt ein Ochs sich loszureißen, [die Überdeckung] einer Grube zusammenzufallen, dagegen aber pflegt eine Kohle, je länger man sie liegen läßt, desto eher auszugehen. —

15Welchen Unterschied gibt es zwischen diesen Fällen nach R. Joḥanan, welcher sagt, man sei frei, auch wenn man ihm eine Flamme übergeben hat, und dem entsprechend gelte es hier von dem Falle, wenn der Ochs lose und die Grube offen ist!? —

16In dem einen Falle hat die Beteiligung des Tauben es veranlaßt, in dem anderen Falle hat nicht die Beteiligung des Tauben es veranlaßt.

17Die Rabbanan lehrten: Beim Ochsen ist es schwerer als bei der Grube und bei der Grube ist es schwerer als beim Ochsen.

18Beim Ochsen ist es schwerer als bei der Grube, denn wegen der Schädigung durch einen Ochsen ist das Lösegeld zu zahlen und die dreißig [Šeqel] für einen Sklaven, ist er abgeurteilt worden, so ist seine Nutznießung verboten, und es ist seine Art zu gehen und Schaden anzurichten, was aber bei der Grube nicht der Fall ist. Bei der Grube ist es schwerer als beim Ochsen, denn die Grube ist von Anfang an Schaden anzurichten geeignet und [der Eigentümer] gilt bei dieser schon erstmalig als verwarnt, was aber beim Ochsen nicht der Fall ist.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.