Bava Mezia — Blatt 101a

1außer den Auslagen.

2WENN EINEM EIN STROM SEINE OLIVENBÄUME FORTGERISSEN HAT. U͑la sagte im Namen des Reš Laqiš: Dies wurde nur von dem Falle gelehrt, wenn sie mit der Wurzelerde fortgerissenwurden, und nach drei Jahren,

3innerhalb der drei Jahre aber gehört alles dem Eigentümer der Olivenbäume, denn er kann zum anderen sagen: auch wenn du selber solche gepflanzt hättest, dürftest du sie innerhalb der drei Jahre nicht essen. —

4Jener kann ihm ja aber erwidern: wenn ich solche gepflanzt hätte, so würde nach drei Jahren alles mir gehört haben, nun aber teilst du mit mir!? —

5Vielmehr, als Rabin kam, sagte er im Namen des Reš Laqiš: Dies gilt nur von dem Falle, wenn sie mit der Wurzelerde fortgerissen wurden, und innerhalb der drei Jahre, nach drei Jahren aber gehört alles dem Eigentümer des Bodens, denn er kann zum anderen sagen: wenn ich selber solche gepflanzt hätte, so würde nach drei Jahren alles mir gehören. —

6Jener kann ihm ja aber erwidern: wenn du solche gepflanzt hättest, so dürftest du innerhalb der drei Jahre nichts essen, nun aber teilst du mit mir!? — Dieser kann ihm entgegnen: wenn ich solche gepflanzt hätte, wären sie klein, und ich könnte unter diesen Mangold und Kräuter pflanzen.

7Es wird gelehrt: Wenn jener sagt, er wolle seine Olivenbäume zurückhaben, so höre man nicht auf ihn. — Weshalb? R. Joḥanan erwiderte: Wegen der Besiedelung des Jisraéllandes. R. Jirmeja sagte: So etwas muß seinen Meister haben.

8Dort haben wir gelernt: R. Jehuda sagte: Wenn jemand von einem Nichtjuden ein Feld seiner Vorfahren in Quotenpacht übernommen hat, so muß er zuerst den Zehnten entrichtenund ihm nachher [seinen Anteil] geben.

9Sieverstanden unter ‘Feld seiner Vorfahren’ ein Feld im Jisraéllande, und zwar heißt es deshalb ‘Feld seiner Vorfahren’, weil es ein Feld von Abraham, Jiçḥaq und Ja͑qobist,

10demnach ist er der Ansicht, ein Nichtjude könne im Jisraéllande keinen [Grundbesitz] eignen, um [den Ertrag] der Verzehntung zu entziehen,

11und daß ferner der Quotenpächter einem Ganzpächter gleiche, wie ein Ganzpächter den Zehnten entrichten und ihm gebenmuß, einerlei ob er [das Feld] bestellt hat oder nicht, denn es ist ebenso als würde er eine Schuldbezahlen, ebenso ist es auch bei einem Quotenpächter, als würde er eine Schuld bezahlen, somit muß er zuerst den Zehnten entrichten und ihm nachher herauszahlen.

12R. Kahana sprach zu R. Papi, manche sagen, zu R. Zebid: Es wird gelehrt: R. Jehuda sagte: Wer von einem nichtjüdischen Gewalttäterdas Feld seiner Vorfahren in Pacht übernommen hat, muß zuerst den Zehnten entrichten und ihm nachher [seinen Anteil] geben. Weshalb wird dies demnach von einem Gewalttäter gelehrt, dies gilt ja auch von einem, der nicht Gewalttäter ist!?

13Vielmehr, tatsächlich kann ein Nichtjude [Grundbesitz] im Jisraéllande eignen, um [den Ertrag] der Verzehntung zu entziehen, auch gleicht ein Quotenpächter nicht einem Ganzpächter,

14nur ist unter ‘Feld seiner Vorfahren’ ein Feld seiner wirklichen Vorfahren zu verstehen; ihnhaben die Rabbanan gemaßregelt, denn da esihm lieb ist, nimmt er es in Pacht, auch wenn er mehr zahlenmuß, einen anderen aber nicht. —

15Weshalb haben ihn die Rabbanan gemaßregelt? R. Joḥanan erwiderte: Damit [das Feld] in seiner Hand gesichertbleibe.

16R. Jirmeja sagte: So etwas muß seinen Meister haben.

17Es wurde gelehrt: Wenn jemand sich in das Feld seines Nächsten ohne dessen Erlaubnis gesetzt und es [mit Bäumen] bepflanzt hat, so schätze man, wie Rabh sagt, den Wert, und er hat die Unterhand; Šemuél aber sagt, man schätze, wieviel jemand für die Bepflanzung eines solchen Feldes zahlenwürde.

18R. Papa sagte: Sie streiten nicht, einer spricht von einem Felde, das zur Bepflanzung geeignet ist, und einer spricht von einem Felde, das zur Bepflanzung nicht geeignet ist.

19Die Ansicht Rabhs wurde aber nicht ausdrücklich gelehrt, vielmehr wurde sie aus einem Schlusse gefolgert. Einst kam nämlich ein solcher Fall vor Rabh, da sprach er zu ihm: Geh, schätze esihm. Dieser erwiderte: Ich wünsche esnicht. Darauf sprach er zu ihm: Geh, schätze es ihm, und er soll die Unterhand haben. Dieser erwiderte: Ich wünsche es nicht.

20Später sah er, daß dieser [das Feld] umzäunt und es bewacht hat; da sprach er zu ihm: Du hast nun bekundet, daß es dir wohl erwünscht ist; geh, schätze es ihm, und er soll nun die Oberhand haben.

21Es wurde gelehrt: Wenn jemand die Ruine seines Nächsten ohne dessen Erlaubnis bezogen und sie renoviert hat, und zu ihm daraufsagt, er wolle sein Holz und seine Steine mitnehmen, so höre man, wie R. Naḥman sagt, auf ihn; R. Šešeth sagt, man höre auf ihn nicht.

22Man wandte ein: R. Šimo͑n b. Gamliél sagte: die Schule Šammajs sagt, man höre auf ihn, und die Schule Hillels sagt, man höre auf ihn nicht. Demnach wäre R. Naḥman der Ansicht der Schule Šammajs!? —

23Er hält es mit dem Autor der folgenden Lehre: Man höre auf ihn — so R. Šimo͑n b. Elea͑zar. R. Šimo͑n b. Gamliél sagte: Die Schule Šammajs sagt, man höre auf ihn, und die Schule Hillels sagt, man höre auf ihn nicht. —

24Wie bleibt esdamit? R. Ja͑qob erwiderte im Namen R. Joḥanans:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.