Bava Mezia — Blatt 101b

1Bei einem Hause höre man auf ihn, bei einem Felde höre man auf ihn nicht. —

2Weshalb [nicht] bei einem Felde? — Wegen der Besiedelung des Jisraéllandes. Manche erklären: Wegen der Abmagerung des Bodens. — Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen? — Einen Unterschied gibt es zwischen ihnen hinsichtlich des Auslandes.

3WENN JEMAND SEINEM NÄCHSTEN IN DER REGENZEIT EIN HAUS VERMIETET HAT, SO KANN ER IHN VOM [HÜTTEN]FESTE BIS ZUM PESAḤFESTE NICHT HINAUSSETZEN; IM SOMMER NACH DREISSIG TAGEN. IN GROSSTÄDTEN SOWOHL IM SOMMER ALS AUCH IN DER REGENZEIT ERST NACH ZWÖLF MONATEN. BEI KAUFLÄDEN SOWOHL IN KLEINEN STÄDTEN ALS AUCH IN GROSSTÄDTEN ERST NACH ZWÖLF MONATEN. R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGT, BEI BÄCKERLÄDEN UND FÄRBERLÄDEN NACH DREI JAHREN.

4GEMARA. In der Regenzeit wohldeshalb, weil, wer in der Regenzeit eine Wohnung mietet, sie für die ganze Regenzeit mietet, ebenso mietet man ja auch im Sommer eine Wohnung für den ganzen Sommer!? — Vielmehr, in der Regenzeit aus dem Grunde, weil man in der Regenzeit nicht leicht eine Wohnung zu mieten findet. —

5Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: In Großstädten sowohl im Sommer als auch in der Regenzeit erst nach zwölf Monaten. Wenn nun die Mietszeit in der Regenzeit abläuft, so kann er ihn hinaussetzen; wieso denn, er findet ja keine Wohnung zu mieten!?

6R. Jehuda erwiderte: Er lehrt, daß er sie ihm kündigen muß. Er meint es wie folgt: wenn jemand seinem Nächsten ein Haus ohne Vereinbarungvermietet hat, so kann er ihn in der Regenzeit vom [Hütten]feste bis zum Pesahfeste nicht hinaussetzen, es sei denn, daß er es ihm dreißig Tage vorhergekündigt hat.

7Ebenso wird auch gelehrt: Wenn sie von dreißig [Tagen] und von zwölf Monaten sprechen, so bezieht sich dies auf die Kündigung; und wie der Vermieter kündigen muß, ebenso muß auch der Mieter kündigen. Denn jener kann zu ihm sagen: wenn du es mir mitgeteilt hättest, so würde ich mich bemüht und einen anständigen Menschen hineingesetzt haben.

8R. Asi sagte: Wenn nur ein Tag in die Regenzeit hineinragt, so kann er ihn vom [Hütten]feste bis zum Pesahfeste nicht mehr hinaussetzen. — Wir sagten ja: dreißig Tage!? — Er meint es wie folgt: wenn von diesen dreißig Tagen ein Tag in die Regenzeithineinragt, so kann er ihn vom [Hütten]feste bis zum Pesahfeste nicht mehr hinaussetzen.

9R. Hona sagte: Wenn er aber den [Miets]preis steigern will, so darf er dies. R. Naḥman sprach zu ihm: Diesheißt also, jemand am Hodensacke festhalten, damit er sein Gewand zurücklasse!? — In dem Falle, wenn Häuser im Preise gestiegen sind.

10Klar ist es, daß, wenn ihmsein Haus eingestürzt ist, er zu ihm sagen kann: du bist nicht bevorzugter als ich;

11daß, wenn er esverkauft, vererbt oder geschenkt hat, [der Mieter] sagen kann: du bist nicht bevorzugter als dein Rechtsvorgänger;

12wenn er seinen Sohn verheiratet, so sehe man: konnte er es ihm mitteilen, so sollte er es ihm mitgeteilt haben, wenn aber nicht, so kann er zu ihm sagen: du bist nicht bevorzugter als ich.

13Einst kaufte jemand einen Kahn mit Wein und fand keinen Platz, um ihn unterzubringen. Da fragte er eine Frau, ob sie ihm einen Platz zu vermieten habe; diese erwiderte: nein. Da ging er und traute sie sich an, und sie gab ihm einen Platz, ihn unterzubringen. Hierauf ging er nach Hause, schrieb ihr einen Scheidebrief und sandte ihn ihr. Diese aber mietete sofort Lastträger und ließ [den Wein] hinausbringen und ihn auf die Straße setzen. R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, sagte: Wieer getan hat, so verfahre man mit ihm; die Vergeltung komme über sein Haupt.

14Selbstverständlichin dem Falle, wenn der Hof nicht zu vermieten ist, aber auch wenn er zu vermieten ist, kann sie zu ihm sagen: jedem anderen will ich ihn vermieten, dir aber will ich ihn nicht vermieten, denn du bist für mich wie ein schleichender Löwe.

15R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGT, BEI BÄCKERLÄDEN UND FÄRBERLÄDEN NACH DREI JAHREN. Es wird gelehrt: Weil sie auf lange Zeit kreditieren.

16WENN JEMAND AN SEINEN NÄCHSTEN EIN HAUS VERMIETET, SO IST DER VERMIETER [ZUR ANFERTIGUNG VON] TÜR, RIEGEL, SCHLOSS UND ALLEM ANDEREN, WAS EINE HANDWERKERARBEIT IST, VERPFLICHTET; WAS ABER KEINE HANDWERKERARBEIT IST, MUSS DER MIETER MACHEN.

17DER MIST GEHÖRT DEM HAUSBESITZER, DEM MIETER GEHÖRT NUR DAS, WAS AUS DEM OFEN UND AUS DEM HERDE KOMMT.

18GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand an seinen Nächsten ein Haus vermietet, so ist der Vermieter verpflichtet, Türen einzusetzen, Fenster zu öffnen, die Tragbalken zu befestigen und Stützbalken zu setzen; der Mieter muß eine Leiter, ein Geländerund eine Dachrinne anfertigen und das Dach ausschmieren.

19Sie fragten R. Šešeth: Wem obliegt die Pflicht der Mezuza? — Hinsichtlich der Mezuza sagte ja R. Mešaršeja, sie sei Pflicht des Bewohners!? — Vielmehr, wem obliegt der Raumfür die Mezuza?

20R. Šešeth erwiderte ihnen: Ihr habt es gelernt: was aber keine Handwerkerarbeit ist, muß der Mieter machen, und dies ist ebenfalls keine Handwerkerarbeit,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.