Bava Mezia — Blatt 102a

1denn dafür genügt ein Bambusröhrchen.

2Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand an seinen Nächsten ein Haus vermietet hat, so muß der Mieter eine Mezuza anbringen, und wenn er auszieht, so darf er sie nicht mit der Hand abnehmen und ausziehen; ist es einNichtjude, so nehme er sie mit der Hand ab und ziehe aus. Einst nahm sie jemand mit der Hand ab und zog aus; darauf begrub er seine Frau und seine beiden Kinder. —

3Ein Tatfall zur Widerlegung!? R. Šešeth erwiderte: Dies bezieht sich auf den Anfangsatz.

4DER MIST GEHÖRT DEM HAUSBESITZER; DEM MIETER GEHÖRT NUR DAS, WAS AUS DEM OFEN UND DEM HERDE KOMMT. Von welchem Falle wird hier gesprochen: wollte man sagen, wenn der Hof an den Mieter mitvermietet ist und die Rinder ebenfalls dem Mieter gehören, weshalb gehört er dann dem Hausbesitzer; und wollte man sagen, wenn der Hof nicht an den Mieter mitvermietet ist, und die Rinder dem Vermieter gehören, so ist dies ja selbstverständlich!? —

5In dem Falle, wenn der Hof dem Vermieter gehört und fremde Rinderin diesem stehen.

6Dies wäre eine Stütze für R. Jose b. R. Ḥanina, denn R. Jose b. R. Ḥanina sagte, der Hof eines Menschen eignetfür ihn ohne sein Wissen.

7Man wandte ein: Wenn jemand gesagt hat: mein Hof eigne für mich jeden Fund, der heute in diesen kommen wird, so hat er nichtsgesagt. Weshalb hat er nichts gesagt, wenn dem so wäre, wie R. Jose b. R. Ḥanina lehrt, der Hof eines Menschen eigne für ihn ohne sein Wissen!? —

8Hier wird von einem ungesicherten Hofegesprochen. —

9Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: Ist es in der Stadt bekannt geworden, daß bei ihm ein Fund vorhanden ist, so sind seine Worte gültig. Was ist denn dabei, daß es in der Stadt bekannt geworden ist, daß bei ihm ein Fund vorhanden ist, wenn es ein ungesicherter Hof ist!?

10Wenn es in der Stadt bekannt ist, daß bei ihm ein Fund vorhanden ist, so ziehen sich die Leute davon zurück, und der Hof gilt als gesichert.

11Man wandte ein: Der Mist, der aus dem Ofen oder aus dem Herde kommt, und der aus der Luft eingesammeltwird, gehört ihm, und der sich im Stalle und im Hofe befindet, gehört dem Hausbesitzer. Wieso gehört nun, wenn dem so wäre, wie R. Jose b. R. Ḥanina lehrt, der Hof eines Menschen eigne für ihn ohne sein Wissen, der aus der Luft eingesammelte ihm, es ist ja die Luft seines Hofes!?

12Abajje erwiderte: Wenn er ein Gefäß an das Körperende der Kuhbefestigt.

13Raba erklärte: Was nicht im Luftraume liegen bleibt, gilt nicht als niedergelegt. —

14Ist dies Raba denn entschieden, dies ist ihm ja fraglich!? Raba fragte nämlich, wie es denn sei, wenn jemand einen Geldbeutel durch die eine Tür hineinwirft und er durch die andere hinausfliegt; ob die Sache, die im Luftraume nicht liegen bleibt, als niedergelegt gilt oder nicht? —

15Da ist [die Sache von der Luft] nicht getrennt, hierbei aber ist sie durch das Gefäß getrennt.

16«Der sich im Stalle und im Hofe befindet, gehört dem Hausbesitzer.» Beides!?

17Abajje erwiderte: Er meint es wie folgt: der sich im Stalle auf dem Hofe befindet, gehört dem Hausbesitzer. R. Aši sagte: Hieraus ist zu entnehmen, daß, wenn jemand einen Hof ohne besondere Vereinbarung vermietet hat, er den auf diesem befindlichen Stall nicht mitvermietet hat.

18Man wandte ein: Bei Tauben aus dem Schlage und dem Söllerbesteht die Pflicht des Fliegenlassens, auch sind sie [fremden] als Raub verboten, des Friedens wegen.

19Wenn nun dem so wäre, wie R. Jose b. R. Ḥanina lehrt, der Hof eines Menschen eigne für ihn ohne sein Wissen, so sollte doch hierauf bezogen werden der Schriftvers:wenn sich trifft, ausgenommen das Vorrätige!?

20Raba erwiderte: Sobald die größere Hälfte des Eies hervorkommt, tritt das Gebot des Fliegenlassens ein, die Aneignung aber erst dann, wenn es in den Hof gefallen ist, und die Lehre, hierbei bestehe die Pflicht des Fliegenlassens, erstreckt sich auf die Zeit bevor es in seinen Hof gefallen ist. —

21Weshalb sind sie demnach[fremden] als Raub verboten!? — Dies bezieht sich auf die Mutter.

22Wenn du aber willst, sage ich: tatsächlich auf die Eier, denn sobald die größere Hälfte hervorkommt, rechnet er darauf.

23Nachdem aber R. Jehuda im Namen Rabhs erklärt hat, man dürfe sich die Eier nicht aneignen, solange die Mutter auf diesen sitzt, denn es heißt:lasse die Mutter fliegen, und nachher: und die Jungen behalte für dich, ist dies auch auf den Fall zu beziehen, wenn sie vollständig in seinen Hof gekommen sind, denn in dem Falle, wenn er selber sie eignen kann, eignet sie auch sein Hof für ihn, und wenn er selber sie nicht eignen kann, eignet sie auch sein Hof nicht für ihn. —

24Wieso sind sie demnach [fremden] des Friedens wegen als Raub verboten; hat er sie fliegen lassen, so ist dies ja richtigerRaub, und hat er sie nicht fliegen lassen, so muß er diesja tun!? —

25Hier wird von einem Minderjährigen gesprochen, der zum Fliegenlassen nicht verpflichtet ist. — Ist denn bei einem Minderjährigen die Erhaltung des Friedens zu berücksichtigen!? — Er meint es wie folgt: der Vater des Minderjährigen muß sie zurückgeben, des Friedens wegen.

26WENN JEMAND AN SEINEN NÄCHSTEN EIN HAUS AUF EIN JAHR VERMIETET HAT, SO IST, WENN DAS JAHR SCHALTJAHRGEWORDEN IST, DIES ZUGUNSTEN DES MIETERS ERFOLGT; HAT ER ES IHM MONATLICH VERMIETET, SO IST, WENN DAS JAHR SCHALTJAHR GEWORDEN IST, DIES ZUGUNSTEN DES VERMIETERS ERFOLGT.

27EINST MIETETE JEMAND IN SEPPHORIS VON SEINEM NÄCHSTEN EIN BADEHAUS UM ZWÖLF GOLD[DENARE] FÜR DAS JAHR, EINEN GOLDDENAR FÜR DEN MONAT.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.