Bava Mezia — Blatt 102b
1ALS DIE SACHE VOR R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL UND R. JOSE KAM, SAGTEN SIE, [DIE MIETE FÜR] DEN SCHALTMONAT SEI ZU TEILEN.
2GEMARA. Ein Tatfall zur Widerlegung!? — [Die Mišna] ist lückenhaft und muß wie folgt lauten: wenn er aber gesagt hat: zwölf Golddenar für das Jahr, einen Golddenar für den Monat, so teilen sie. Einst ereignete es sich auch in Sepphoris, daß jemand von seinem Nächsten ein Badehaus um zwölf Golddenare für das Jahr, einen Golddenar für den Monat mietete, und als die Sache vor R. Šimo͑n b. Gamliél und R. Jose kam, sagten sie, [die Miete für] den Schaltmonat sei zu teilen.
3Rabh sagte: Wenn ich dort wäre, so würde ich sie ganz dem Vermieter zugesprochen haben. —
4Er lehrt uns also, daß die letzte Fassung ausschlaggebend sei,
5und dies sagte ja Rabh bereits einmal!? R. Hona sagte nämlich: In der Schule Rabhs lehrten sie, daß, [wenn jemand gesagt hat: ich zahle] einen Stater, hundert Maa͑, er hundert Maa͑, und wenn: hundert Maa͑, einen Stater, er einen Stater [zu zahlen habe]. —
6Wenn er nur dies lehrte, so könnte man glauben, es sei eine Erklärung.
7ŠemuÉl sagte: Dies gilt nur von dem Falle, wenn erin der Mitte des Monats kommt; wenn er aber am Beginne des Monats kommt, so gehört alles dem Vermieter, und wenn am Schlusse des Monats, so gehört alles dem Mieter. —
8Ist denn Šemuél nicht der Ansicht, die letzte Fassung sei ausschlaggebend, Rabh und Šemuél sagten ja beide, daß er, [wenn jener gesagt hat:] ich verkaufe dir ein Kor [Getreide] für dreißig [Sela͑], noch bei der letzten Seá zurücktretenkönne, und wenn: ich verkaufe dir ein Kor für dreißig, die Seá für einen Sela͑, jede einzelngeeignet habe!? —
9Da erfolgt diesaus dem Grunde, weil er es bereits in seinem Besitzehat, und auch hierbei hat er esin seinem Besitze.
10R. Naḥman sagte: Das Grundstück bleibt im Besitze des Eigentümers. — Er lehrt uns also, daß die letzte Fassung ausschlaggebend sei, und das lehrte ja auch Rabh!? — Selbst wenn er es umgekehrt gesagt hat.
11Sie fragten R. Jannaj: Wer hat den Beweis zu erbringen, wenn der Mieter sagt, er habe [die Miete] gezahlt, und der Vermieter sagt, er habe nichts erhalten? —
12Wann, wenn innerhalbder Frist, so wird dies gelehrt, und wenn nach der Frist, so wird dies ebenfalls gelehrt. Wir haben nämlich gelernt: Ist sein Vaterinnerhalb der dreißig Tage gestorben, so gilt er als nicht ausgelöst, bis er den Beweis erbringt, daß er wohl ausgelöst worden ist, und wenn nach dreißig Tagen, so gilt er als ausgelöst, bis man ihm sagt, daß er nicht ausgelöst worden ist. —
13In dem Falle, wenn die Frist an diesem Tageabläuft; pflegt man an dem Tage, an dem die Frist abläuft, zu bezahlen oder nicht?
14R. Joḥanan erwiderte ihnen: Ihr habt es gelernt:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.