Bava Mezia — Blatt 103a

1Zur Fristschwöre der Lohnarbeiter, und er erhält [seinen Lohn].

2Nur einem Lohnarbeiter haben die Rabbanan den Eid zugeschoben, weil der Eigentümer mit seinen Arbeitern beschäftigtist, hierbei aber ist der Mieter auf seinen Eid glaubhaft.

3Raba sagte im Namen R. Naḥmans: Wenn jemand seinem Nächsten ein Haus auf zehn Jahre vermietet und ihm einen Schein geschrieben hat, und später zu ihm sagt: du hast bereits fünfJahre abgewohnt, so ist er glaubhaft. R. Aḥa aus Diphte sprach zu Rabina: Demnach ist, wenn jemand seinem Nächsten hundert Zuz auf einen Schein geborgt hat, und dieser später sagt: ich habe dir die Hälfte bereits bezahlt, er ebenfalls beglaubt!?

4Dieser erwiderte: Es ist ja nicht gleich; ein Schuldschein ist zur Einforderung bestimmt, und wenn er ihm bezahlt hätte, so müßte dies auf diesem vermerkt sein, oder jener sollte ihm eine Quittung schreiben; hierbei aber kann [der Vermieter] sagen: ich habe den Schein nur deshalb geschrieben, damit du [das Grundstück] nicht ersitzest.

5R. Naḥman sagte: Man kann etwas für die Dauer der Brauchbarkeit auf immerborgen.

6R. Mari, Sohn der Tochter Šemuéls, sprach zu ihm: Dies nur, wenn er es geeignethat.

7R.Mari, Sohn des R. Aši, sagte: Er muß ihm aber den Stielzurückgeben.

8Raba sagte: Wenn jemand zu seinem Nächsten gesagt hat: borge mir eine Schaufel, in diesem Obstgarten zu graben, so darf er nur in diesem Obstgarten graben; wenn: in einem Obstgarten zu graben, so darf er in jedem beliebigen Obstgarten graben, und wenn: in meinen Obstgärten, so darf er in allen Obstgärten, die er hat, graben. Er muß ihm aber den Stiel zurückgeben.

9R. Papa sagte: Wenn jemand zu seinem Nächsten gesagt hat: borge mir diesen Brunnen, und er zusammengestürzt ist, so darf erihn nicht wieder aufbauen; wenn: einen Brunnen, und er zusammengestürzt ist, so kann er ihn wieder aufbauen; und wenn: einen Brunnenplatz, so kann er auf diesem Grundstücke fortwährend viele Brunnen graben, bis er einen geeigneten findet. Er muß ihn aber von ihm zugeeignet haben.

10WENN JEMAND AN SEINEN NÄCHSTEN EIN HAUS VERMIETET HAT UND ES EINSTÜRZT, SO MUSS ER IHM EIN ANDERES HAUS HERSTELLEN. WAR ES KLEIN, SO DARF ER ES NICHT GROSS MACHEN, WAR ES GROSS, SO DARF ER ES NICHT KLEIN MACHEN. BESTAND ES AUS EINEM [RAUME], SO DARF ER DARAUS NICHT ZWEI [RÄUME] MACHEN, WAREN ES ZWEI, SO DARF ER DARAUS NICHT EINEN MACHEN. ER DARF DIE [ANZAHL DER] FENSTER WEDER VERMINDERN NOCH VERMEHREN, ES SEI DENN, DASS BEIDE EINVERSTANDEN SIND.

11GEMARA. In welchem Falle: sagte er: dieses Haus, so ist es ja eingestürzt und dahin, und sagte er: ein Haus, allgemein, weshalb darf er, wenn es aus einem Raume bestand, nicht zwei, und wenn es klein war, es nicht groß machen!?

12Reš Laqiš erwiderte: Wenn er zu ihm gesagt hat: Das Haus, das ich dir vermiete, ist so und so lang. —

13Wozu braucht dies demnach gelehrtzu werden!?

14Vielmehr, als Rabin kam, erklärte er im Namen des Reš Laqiš: Wenn er zu ihm gesagt hat: ein solches Haus vermiete ich dir. — Aber auch dies braucht ja nicht gelehrtzu werden!? — In dem Falle, wenn es am Ufer des Flusses stand; man könnte glauben, unter ‘ein solches’ sei zu verstehen: es steht am Ufer des Flusses, so lehrt er uns.

15WENN JEMAND VON SEINEM NÄCHSTEN EIN FELD [IN PACHT] ÜBERNIMMT, SO MUSS ER, WO ES ÜBLICH IST, [DIE HALME] ZU MÄHEN, SIE MÄHEN, SIE ZU ENTWURZELN, SIE ENTWURZELN, [DAS FELD] NACHHER ZU PFLÜGEN, ES NACHHER PFLÜGEN. ALLES NACH DEM LANDESBRAUCHE. WIE SIE DAS GETREIDE TEILEN, SO TEILEN SIE AUCH STROH UND STOPPELN, UND WIE SIE DEN WEIN TEILEN, SO TEILEN SIE AUCH

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.