Bava Mezia — Blatt 103b
1RANKEN UND STÄBE. BEIDE MÜSSEN DIE STÄBE LIEFERN.
2GEMARA. Es wird gelehrt: Wo es üblich ist, [die Halme] zu mähen, darf er sie nicht entwurzeln, sie zu entwurzeln, darf er sie nicht mähen, und beide können dies einander verwehren.
3Wenn zu mähen, so darf er nicht entwurzeln, denn der eine kann sagen, er wolle, daß sein Grundstück bestoppelt bleibe, und der andere kann sagen, er wolle nicht [entwurzeln]. Wenn zu entwurzeln, so darf er sie nicht mähen, denn der eine kann sagen, er wolle sein Grundstück rein haben, und der andere kann sagen, er wolle die Stoppeln haben. —
4Wozu heißt es, beide können dies einander verwehren? — Dies ist eine Begründung; aus welchem Grunde darf er, wo es zu mähen üblich ist, nicht entwurzeln, zu entwurzeln, nicht mähen? Weil beide einander dies verwehren können.
5NACHHER ZU PFLÜGEN, ES NACHHER PFLÜGEN. Selbstverständlich!? — In dem Falle, wenn er in einer Ortschaft, wo es zu jäten nicht üblich ist, gejätet hat; man könnte glauben, er könne zu ihm sagen, er habe deshalb gejätet, um nicht nachpflügen zu brauchen, so lehrt er uns, daß er es ihm ausdrücklich sagen müßte.
6ALLES NACH DEM LANDESBRAUCHE. Was schließt das ‘alles’ ein? — Dies schließt folgende Lehre der Rabbanan ein: In Orten, wo es üblich ist, die Bäume mit den Feldern mitzuverpachten, sind sie mit verpachtet, und wo es üblich ist, sie nicht mitzuverpachten, sind sie nicht mitverpachtet. —
7Selbstverständlich! — In dem Falle, wenn alle Welt für ein Drittelverpachtet, und er es für ein Viertel verpachtet hat; man könnte glauben, er könne zu ihm sagen: ich habe es dir billiger abgegeben in der Voraussetzung, daß du von den Bäumen nichts erhältst, so lehrt er uns, daß er es ihm ausdrücklich sagen müßte.
8«Wo es üblich ist, sie nicht mitzuverpachten, sind sie nicht mitverpachtet.» Selbstverständlich!? — In dem Falle, wenn alle Welt für ein Viertel pachtet und er es für ein Drittel gepachtet hat; man könnte glauben, er könne zu ihm sagen: ich habe dir mehr gegeben in der Voraussetzung, daß du mich auch [am Ertrage] der Bäume beteiligst, so lehrt er uns, daß er es ihm ausdrücklich sagen müßte.
9WIE SIE DAS GETREIDE TEILEN, SO TEILEN SIE AUCH STROH UND STOPPELN. R. Joseph sagte: In Babylonien ist es üblich, dem Pächter vom Stroh nichts zu geben. — In welcher Hinsicht ist dies von Bedeutung? — Wenn jemand vorhanden ist, der es ihm gibt, so ist dies eine Zuvorkommenheit, und man braucht sich nach ihm nicht zu richten.
10R. Joseph sagte: Die erste, die mittelste und die oberste Erdschicht und die Dornenpfählemuß der Hausherr und die Dornen selber der Pächter liefern. Die Regel hierbei ist: der Hauptschutz obliegt dem Hausherrn, die sorgfältige Bewachung dem Pächter. Ferner sagte R. Joseph: Schaufel, Spaten, Eimer und Schlauch muß der Hausherr liefern, und der Pächter muß die Graben ziehen.
11WIE SIE DEN WEIN TEILEN, SO TEILEN SIE AUCH RANKEN UND STÄBE. Welche Stäbe kommen hier in Betracht!? In der Schule R. Jannajs erklärten sie: Es sind die geglätteten Stäbe, auf die die Weinstöcke gestützt werden.
12BEIDE MÜSSEN DIE STÄBE LIEFERN. Wozu ist dies nötig!? — Dies ist eine Begründung: weshalb teilen sie die Stäbe? Weil beide die Stäbe liefern müssen.
13WENN JEMAND VON SEINEM NÄCHSTEN EIN FELD [IN PACHT] ÜBERNOMMEN HAT, UND ES EIN RIESELFELDODER EIN BAUMFELDIST, SO KANN ER IHM, WENN DIE QUELLE AUSTROCKNET ODER DER BAUM GEFÄLLT WIRD, NICHTS VON DER PACHT ABZIEHEN. WENN ER ABER GESAGT HATTE: VERPACHTE MIR DIESES RIESELFELD, ODER: DIESES BAUMFELD, SO KANN ER IHM, WENN DIE QUELLE AUSTROCKNET ODER DER BAUM GEFÄLLT WIRD, VON DER PACHT ABZIEHEN.
14GEMARA. In welchem Falle: wollte man sagen, wenn der Hauptfluß ausgetrocknet ist, weshalb kann er ihm von der Pacht nichts abziehen, er kann ja zu ihm sagen: dies ist eine Landesplage!? R. Papa erwiderte: Wenn der kleine Flußausgetrocknet ist; jener kann zu ihm sagen:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.