Bava Mezia — Blatt 104b

1Das Schreiben nützt ihm im Falle des Minderwertes.

2R. Jose richtete sich nach dem volkstümlichen Wortlaute, denn es wird gelehrt: R. Jose sagte: In Orten, wo es üblich ist, die Morgengabe zu einem Darlehen zu machen, fordere er sieals Darlehen ein, sie zu verdoppeln, fordere er die Hälfte ein.

3Die Neharbeläer ließen ein Drittel einfordern. Meremar ließ auch den Aufschlageinfordern.

4Rabina sprach zu Meremar: Es wird ja gelehrt, wo es zu verdoppeln [üblich ist], könne er nur die Hälfte einfordern!? — Das ist kein Einwand; eines gilt von dem Falle, wenn er es von ihmzugeeigneterhalten hat, und eines von dem Falle, wenn er es von ihm nicht zugeeignet erhalten hat.

5Rabina verschrieb seiner Tochter einen Aufschlag, und sie sprachen zu ihm: Mag der Meister ihn ihm zueignen. Da erwiderte er ihnen: Wenn eine Zueignung, keine Verdoppelung, und wenn eine Verdoppelung, keine Zueignung.

6Einst sagte jemand, daß man für seine Tochter vierhundert Zuz Aussteuer schreibe. Darauf ließ R. Aḥa, Sohn des R. Ivja, R. Aši fragen: Vierhundert gleich achthundert oder vierhundert gleich zweihundert? R. Aši erwiderte: Wir wollen sehen; sagte er ‘gebt ihr’, so sind es vierhundert gleich achthundert, und sagte er ‘schreibt ihr’, so sind es vierhundert gleich zweihundert.

7Manche lesen: R. Aši erwiderte: Wir wollen sehen; sagte er ‘als Aussteuer’, so sind es vierhundert gleich achthundert, sagte er ‘in ihre Aussteuer[urkunde]’, so sind es vierhundert gleich zweihundert.

8Dies ist aber nichts; einerlei ob er ‘als Aussteuer’ oder ‘in ihre Aussteuer[urkunde]’ gesagt hat, sind es immer vierhundert gleich zweihundert, außer wenn er nur ‘gebt ihr’ gesagt hat.

9Einst übernahm jemand von seinem Nächsten ein Grundstück [in Pacht] und sagte: wenn ich es brach liegen lasse, so zahle ich dir tausend Zuz. Darauf ließ er ein Drittel brach liegen. Da sprachen die Nehardee͑nser: Rechtlich müßte er ihm dreihundertdreiundreißig und ein Drittel zahlen, Raba aber sagte, solches sei nur eine Zusage, und die Zusage ist nicht bindend. —

10Womit ist es nach Raba hierbei anders als in der Lehre unserer Mišna: Wenn ich es brach liegen lasse und nicht bearbeite, so bezahle ich dir mit dem Besten!? — Da hat er nicht übertrieben, hierbei aber ist es, da er mehr versprochen hat, nur eine Übertreibung.

11Einst übernahm jemand ein Grundstück [in Pacht], um es mit Mohn zu besäen; darauf besäete er es mit Weizen, und der Weizen brachte ebensoviel wie Mohn. Da wollte R. Kahana entscheiden, daß er ihmdie Abmagerung des Grundstückes abziehenkönne,

12R. Aši aber sprach zu R. Kahana: Die Leute pflegen zu sagen: Lieber mag das Grundstück abmagern, und nicht der Eigentümer.

13Einst übernahm jemand ein Grundstück [in Pacht], um es mit Mohn zu besäen; darauf besäte er es mit Weizen, und der Weizen brachte mehr als Mohn. Da wollte Rabina entscheiden, daß er ihmdie Differenz herauszahle, R. Aḥa aus Diphte aber sprach zu Rabina: Ist etwa der Gewinn durch ihn allein erzielt worden und nicht auch durch das Grundstück!?

14Die Nehardee͑nser sagten: Die Handelsbeteiligungist zur Hälfte Darlehen und zur Hälfte Depositum. Die Rabbanan haben eine Bestimmung getroffen, die sowohl dem Schuldner als auch dem Gläubiger genehm ist.

15Da wir nun sagen, die Hälfte Darlehen, so steht es ihm frei, diese in Met zu vertrinken. Raba aber sagte: Es heißt deshalb Handelsbeteiligung, weil jener zu ihm sagen kann: Ich habe es dir zum Handeln gegeben, nicht aber in Met zu vertrinken.

16R. Idi b. Abin sagte: Stirbt er, so gelten [die Waren] seinen Kindern gegenüber als beweglicheSachen. Raba aber sagte: Es heißt Handelsbeteiligung, und wenn er stirbt, gelten sie seinen Kindern gegenüber nicht als bewegliche Sachen.

17Raba sagte: Bei einem Beteiligungsgeschäfte und zwei Scheinen erleidet der Gläubiger den Schaden,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.