Bava Mezia — Blatt 106b

1Dies ist ein Einwand.

2Eines lehrt, er müsse es einmal und zweimalbesäen, ein drittes Mal braucht er es nicht mehr zu besäen, und ein Anderes lehrt, er müsse es ein drittes Mal besäen, ein viertes Mal aber nicht!? — Das ist kein Widerspruch; eines nach Rabbi und eines nach R. Šimo͑n b. Gamliél.

3Eines nach Rabbi, welcher sagt, mit zweimal erfolge eine Feststellung, und eines nach R. Šimo͑n b. Gamliél, welcher sagt, mit dreimal erfolge eine Feststellung.

4Reš Laqiš sagte: Dies gilt nur von dem Falle, wenn er [das Feld] besäet hat, [das Getreide] gewachsen ist und Heuschrecken es abgefressen haben, wenn er es aber besäet und nichts gewachsen ist, so kann der Eigentümer des Grundstückes zu ihm sagen: säe immer weiter. — Bis wie lange? R. Papa erwiderte: Bis zu der Zeit, wo das Siebengestirn sich über dem Haupte der Feldbauer befindet, wenn sie aus dem Felde kommen.

5Man wandte ein: R. Šimo͑n b. Gamliél sagte im Namen R. Meírs, und ebenso sagte auch R. Šimo͑n b. Menasja: Die Hälfte des Tišri, Marḥešvan und die Hälfte des Kislev sind Saatzeit;

6die Hälfte des Kislev, Ṭebeth und die Hälfte des Šebaṭ sind Herbst; die Hälfte des Šebaṭ, Adar und die Hälfte des Nisan sind Winter; die Hälfte des Nisan, Ijar und die Hälfte des Sivan sind Erntezeit; die Hälfte des Sivan, Tamuz und die Hälfte des Ab sind Sommer; die Hälfte des Ab, Ellul und die Hälfte des Tišri sind Spätsommer.

7R. Jehuda beginnt die Zählung mit dem Tišri, R. Šimo͑n beginnt die Zählung mit dem Marḥešvan.

8Der erleichterndsteunter allen ist ja R. Šimo͑n, und auch er geht nicht so weit!? — Das ist kein Einwand; eines gilt von dem Falle, wenn er es zur Frühsaat übernommen hat, und eines gilt von dem Falle, wenn er es zur Spätsaat übernommen hat.

9R. JEHUDA SAGT, HAT ER ES FÜR BARGELD ÜBERNOMMEN &C. Einst übernahm jemand ein Feld am Ufer des Flusses Malka Saba für Bargeld, um auf diesem Knoblauch zu pflanzen, und darauf wurde der Fluß Malka Saba verstopft. Als er vor Raba kam, sprach er zu ihm: Der Fluß Malka Saba pflegt sonst nicht verstopft zu werden, somit ist dies eine Landplage; geh, ziehe ihm von der Pacht ab.

10Die Jünger sprachen zu Raba: Wir haben ja gelernt: R. Jehuda sagt, hat er es für Bargeld übernommen, könne er ihm ob so oder so von der Pacht nichts abziehen!? Dieser erwiderte: Es gibt niemand, der auf die Ansicht R. Jehudas achtet.

11WENN JEMAND VON SEINEM NÄCHSTEN EIN FELD FÜR ZEHN KOR WEIZEN JÄHRLICH [IN PACHT] ÜBERNOMMEN HAT UND DIE ERNTE SCHLECHT AUSFÄLLT, SO GEBE ER IHM VON DIESER; IST DER WEIZEN BESONDERS GUT, SO KANN ER ZU IHM NICHT SAGEN, ER WERDE IHM WELCHEN AUF DEM MARKTE KAUFEN, VIELMEHR MUSS ER IHM VON DIESEM GEBEN.

12GEMARA. Einst übernahm jemand ein Feld für Futtergras um einige Kor Gerste, und nachdem es Futtergras gebrachthatte, pflügte er es um und säete Gerste; die Gerste aber fiel schlecht aus. Da ließ R. Ḥabiba aus Sura am Euphrat Rabina fragen, wie es denn in diesem Falle sei: gleicht dies dem Falle, wenn die Ernte schlecht ausfällt, in welchem er ihm von dieser geben kann, oder nicht?

13Dieser erwiderte: Es ist nicht gleich; in jenem Falle hat der Boden die Aufgabe des Eigentümers nicht erfüllt, hierbei aber hat der Boden die Aufgabe des Eigentümers erfüllt.

14Einst übernahm jemand von seinem Nächsten einen Weinbergfür zehn Fässer Wein, und der Wein wurde sauer. Hierauf wollte R. Kahana entscheiden, dies gleiche dem Falle unserer Mišna von der Mißernte, in welchem er ihm von dieser geben kann; da sprach R. Aši zu ihm: Es ist ja nicht gleich; in jenem Falle hat der Boden seine Aufgabe nicht erfüllt, hierbei aber hat der Boden seine Aufgabeerfüllt.

15Jedoch pflichtet R. Aši bei in dem Falle, wenn die Trauben madig oder die Garben auf dem Felde mißraten sind.

16WENN JEMAND VON SEINEM NÄCHSTEN EIN FELD [IN PACHT] ÜBERNOMMEN HAT, UM ES MIT GERSTE ZU BESÄEN, SO DARF ER ES NICHT MIT WEIZENBESÄEN, WENN ABER MIT WEIZEN ZU BESÄEN, SO DARF ER ES MIT GERSTE BESÄEN; R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL VERBIETET ES. WENN MIT GETREIDE ZU BESÄEN, SO DARF ER ES NICHT MIT HÜLSENFRÜCHTENBESÄEN, WENN ABER MIT HÜLSENFRÜCHTEN ZU BESÄEN, SO DARF ER ES MIT GETREIDE BESÄEN; R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL VERBIETET ES.

17GEMARA. Was ist der Grund des R. Šimo͑n b. Gamliél? — Es heißt: der Überrest Jisraéls wird kein Unrecht begehen noch Lüge reden; noch wird in jemandes Mund eine trügerische Zunge gefundenwerden.

18Man wandle ein: Die Kollekte des Purimfestesmuß für [die Armen am] Purimfeste verwandt werden, und man darf hierbei nicht knausern; der Arme darf dafür nicht einmal einen Senkel für seine Sandale kaufen, es sei denn, daß er sich dies in Gegenwart der Stadtleute ausbedungen hat — so R. Ja͑qob, der es im Namen R. Meírs sagte. R. Šimo͑n b. Gamliél

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.