Bava Mezia — Blatt 108a
1wenn aber nicht, so nützt es ihnen nicht.
2Einst reiste Rabba b. R. Naḥman auf einem Schiffe und sah einen Wald am Ufer des Stromes; da fragte er, wem er gehöre, und man erwiderte ihm: Rabba b. R. Hona. Da sprach er:Und die Oberen und Vorsteher haben zu solcher Versündigung die Hand zuerst geboten. Hierauf sprach er zu ihnen: Haut nieder. Da hauten sie nieder.
3Als Rabba b. R. Hona kam und sie beim Niederhauen traf, sprach er: Wer hier niederhauen ließ, dessen Zweige mögen niedergehauen werden. Man erzählt, daß während der ganzen Lebenszeit des Rabba b. R. Hona dem Rabba b. R. Naḥman keine Kinder erhalten blieben.
4R. Jehuda sagte: Jeder wird zu den Stadttorenherangezogen, auch Waisen, die Gelehrten aber nicht, weil die Gelehrten der Bewachung nichtbrauchen. Zum Brunnengraben werden auch die Gelehrten herangezogen;
5dies jedoch nur dann, wenn keine Massenausziehen, nicht aber wenn Massenausziehen, weil die Gelehrten nicht mit den Massen mitzugehen brauchen.
6R. Jehuda sagte [ferner]: Beim Ausbaggern eines Flusses müssen die unteren [Anwohner] den oberen helfen, nicht aber die oberen den unteren; entgegengesetzt verhält es sich beim [Ableiten des] Regenwassers.
7Ebenso wird auch gelehrt: Wenn fünf Gärten mit Wasser aus einer Quelle gespeist werden und die Quelle beschädigt wird, so müssen bei der Ausbesserung alle sich mit dem oberenbeteiligen. Folglich muß bei der Ausbesserung der untere sich mit allen übrigen beteiligen, für sich aber ganz allein. Ebenso müssen, wenn fünf Höfe ihren Abfluß in einen Kanal haben, und dieser beschädigt wird, bei der Ausbesserung alle sich mit dem unteren beteiligen. Folglich muß bei der Ausbesserung der obere sich mit allen übrigen beteiligen, für sich aber ganz allein.
8ŠemuÉl sagte: Wenn jemand ein Stromuferin Besitznimmt, so ist dies ein Übergriff, jedoch kann man ihn nicht entfernen. Jetzt aber, wo die Perserschreiben: erwirb bis [zu einer Tiefe], wo das Wasser bis zum Halse der Pferdereicht, kann man ihn auch entfernen.
9R. Jehuda sagte: Wenn jemand [ein Grundstück]zwischen Brüdern oder Gemeinschaftern in Besitz nimmt, so ist dies ein Übergriff, jedoch kann man ihn nicht entfernen. R. Naḥman sagt, man könne ihn auch entfernen. Wegen des Retraktrechtesaber kann man ihn nicht entfernen.
10Die Nehardee͑nser sagen, man könne ihn auch auf Grund des Retraktrechtes entfernen, denn es heißt:du sollst tun, was gut und recht ist in den Augen des Herrn.
11Wie ist es, wenn er zu ihmkommt und sich mit ihm berät, indem er zu ihm sagt, er wolle gehen und es kaufen, und dieser ihm erwidert: geh und kaufe es; muß er es sich von ihm zueignen lassenoder nicht? Rabina sagt, er brauche es sich von ihm nicht zueignen zu lassen, die Nehardee͑nser sagen, er müsse es sich von ihm zueignen lassen. Die Halakha ist, er muß es sich von ihm zueignen lassen.
12Da du nun ausgeführt hast, daß er es sich von ihm zueignen lassen muß, so ist, wenn er es ihm nicht zugeeignet hat und esteurer oder billiger geworden ist, dies in seinemBesitze erfolgt.
13Wenn er es für hundert gekauft und es zweihundert wert ist, so sehen wir: wollte er es auch jedem anderen billig verkaufen, so gebe er ihmhundert und erhalte es, wenn aber nicht, so gebe er ihm zweihundert und erhalte es.
14Hieraus wollten sie folgern, daß, wenn er es für zweihundert gekauft und es hundert wert ist, er zu ihm sagen könne: ich habe dich zum Nutzen und nicht zum Schadengeschickt, da sprach Mar Qašiša, Sohn des R. Ḥisda, zu R. Aši: Folgendes sagten die Nehardee͑nser im Namen R. Naḥmans: Bei Grundstücken gibt es keine Übervorteilung.
15Wenn jemand ein Stück Boden inmitten seiner Güterverkauft hat, so sehen wir: ist es besonders gut oder schlecht, so ist der Kauf gültig,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.