Bava Mezia — Blatt 108b

1wenn aber nicht, so ist dies nur eine List.

2Bei einem Geschenke hat das Retraktrecht keine Geltung. Amemar sagte: Wenn er ihm aber eine Bürgschaftgeschrieben hat, so hat das Retraktrecht Geltung.

3Wenn jemand all seine Güteran einen verkauft, so hat das Retraktrecht keine Geltung. Wenn an den ursprünglichen Besitzer, so hat das Retraktrecht keine Geltung. Wenn jemand von einem Nichtjuden kauft oder an einen Nichtjuden verkauft, so hat das Retraktrecht keine Geltung.

4Wenn er von einem Nichtjuden kauft, weil er zu ihmsagen kann: ich habe einen Löwen von deiner Grenze verscheucht; und wenn er an einen Nichtjuden verkauft, denn für einen Nichtjuden heißt es entschieden nicht: du sollst tun, was gut und rechtist. Man läßt ihnaber solange im Banne, bis er die Verantwortung für jeden Schaden, der durch diesen entsteht, übernommen hat.

5Bei einem Pfandehat das Retraktrecht keine Geltung. R. Aši sagte nämlich: Die Greise von Matha Meḥasja erklärten mir, es heiße deshalb Pfand, weil es bei ihm ruht, und dies sei von Bedeutung hinsichtlich des Retraktrechtes.

6Beim Verkaufe eines fernliegenden [Grundstückes] zum Ankaufe eines naheliegenden, eines schlechten zum Ankaufe eines guten hat das Retraktrecht keineGeltung.

7BeiKopfsteuer, Unterhaltund Begräbniskosten hat das Retraktrecht keine Geltung. Die Nehardee͑nser sagten nämlich: zu Kopfsteuer, Unterhalt und Begräbniskosten verkaufe manohne vorherige Ausbietung. Bei einer Frau, Waisenund Gemeinschafternhat das Retraktrecht keine Geltung.

8Von den Nachbarn aus der Stadt und den Nachbarn vom Lande haben die Nachbarn aus der Stadt den Vorzug.

9Von einem Nachbar und einem Gelehrten hat der Gelehrte den Vorzug. Von einem Verwandten und einem Gelehrten hat der Gelehrte den Vorzug. Sie fragten: Wie verhält es sich bei einem Nachbar und einem Verwandten? — Komm und höre: Besser ist ein Nachbar in der Nähe als ein Bruder in der Ferne.

10Wenn das Geld des einen gangbarer ist und das Geld des anderen gewichtiger ist, so hat das Retraktrecht keine Geltung. Wenn des einen eingebunden und des anderen lose ist, so hat das Retraktrecht keine Geltung.

11Wenn ersagt, er wolle gehen, sich bemühen und Geld holen, so warte man darauf nicht. Wenn er aber sagt, er wolle gehen und Geld holen, so sehen wir: ist es ein wohlhabender Mann, der gehen und Geld holen kann, so warte man darauf, wenn aber nicht, so warte man darauf nicht.

12Wenn der Bodendem einem und das Haus einem anderen gehört, so kann der Eigentümer des Bodens esdem Eigentümer des Hauses verwehren, der Eigentümer des Hauses aber kann es dem Eigentümer des Bodens nichtverwehren. Wenn der Boden dem einen und die Palmen einem anderen gehören, so kann der Eigentümer des Bodens es dem Eigentümer der Palmen verwehren, der Eigentümer der Palmen aber kann es dem Eigentümer des Bodens nicht verwehren.

13Wenn einer das Grundstück zum [Bebauen von] Häusern und der anderezum Besäen haben will, so ist die Bebauung bevorzugter, und das Retraktrecht hat keine Geltung.

14Wenn siedurch eine Felsengrotte oder eine Baumreihe getrennt sind, so sehen wir, wenn sich auch nur ein Beet durchziehenläßt, so hat das Retraktrecht Geltung, wenn aber nicht, so hat das Retraktrecht keine Geltung.

15Wenn einer von den vier Grenznachbarn zuvorgekommen ist und [das Feld] gekauft hat, so ist sein Kauf gültig; wenn sie aber alle gleichzeitigkommen, so teilen sie diagonal.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.