Bava Mezia — Blatt 109b
1und ein städtischer Barbier gelten stets als gewarnt. Die Regel hierbei ist: wenn der Schaden nicht mehr gut zu machen ist, so gilt erals gewarnt.
2Einst sprach ein Pflanzer [zum Eigentümer:] Zahle mir meinen Mehrwert heraus, denn ich will nach dem Jisraéllande gehen. Als er darauf vor R. Papa b. Šemuél kam, sprach er: Gib ihm den Mehrwert. Raba sprach zu ihm: Hat etwa er allein den Mehrwert herbeigeführt und nicht auch der Boden!? Jener erwiderte: Ich meine die Hälfte vom Mehrwerte. Dieser entgegnete: Bis jetzt erhielt der Eigentümer die Hälfte und der Pflanzer die Hälfte, jetzt aber wird er einen Teil dem Feldbauer gehenmüssen. Jener erwiderte: Ich meine ein Viertel des Mehrwertes.
3R. Aši glaubte zu erklären: ein Viertel, nämlich ein Sechstel, denn R. Minjomi, Sohn des R. Niḥumi, sagte: In Orten, wo der Pflanzer die Hälfte und der Feldbauer ein Drittel erhält, erhält der Pflanzer, wenn er austreten will, vom Mehrwerte, und zwar so, daß der Eigentümer keinen Schaden erleide.
4Allerdings ist dies der Fall, wenn du sagst, ein Viertel, nämlich ein Sechstel, wenn du aber sagst, ein wirkliches Viertel, so erleidet ja der Eigentümer ein halbes Sechstel Verlust!?
5R. Aḥa, Sohn des R. Joseph, sprach zu R. Aši: Er kann ja zu ihmsagen: gib du dem Feldbauer deinen Teil, und ich mache mit meinem Teile, was mirbeliebt. Dieser erwiderte: Wenn du zum [Traktate vom] Schlachten der heiligen Opferherankommst, so frage mich.
6Der Text. R. Minjomi, Sohn des R. Niḥumi, sagte: In Orten, wo der Pflanzer die Hälfte und der Feldbauer ein Drittel erhält, erhält der Pflanzer, wenn er aus treten will, vom Mehrwerte, und zwar so, daß der Eigentümer keinen Schaden erleide. Ferner sagte R. Minjomi, Sohn des R. Niḥumi: Vom alten Weinstocke[erhält er]die Hälfte; hat ihn der Strom unterspült, ein Viertel.
7Wenn jemand seinem Nächsten einen Obstgarten auf zehn Jahre verpfändet hat und dieser nach fünf Jahren altwird, so gelten, wie Abajje sagt, [die Stöcke] als Frucht, und wie Raba sagt, als Kapital, für [deren Erlös] Ackerland zu kaufen ist, von dem er die Früchte genieße.
8Man wandte ein: Verdorrt der Baumoder wird er gefällt, so ist er beidenverboten. Was mache man? Man verkaufe ihn als Holz, kaufe dafür Ackerland, und ergenieße die Früchte. Doch wohl verdorrt ebenso wie gefällt, wie das Fällen zur Zeiterfolgt, ebenso zur Zeit verdorrt, und er lehrt, daß dafür Ackerland gekauft werde und er die Früchte genieße; demnach gilt er als Kapital!? —
9Nein, gefällt ebenso wie verdorrt, wie das Verdorren vorzeitig erfolgt, ebenso vorzeitig gefällt. —
10Komm und höre: Sind ihralte Weinstöcke und Olivenbäume zugefallen,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.