Bava Mezia — Blatt 110a
1so verkaufe man sie als Holz, kaufe dafür Ackerland und er genieße die Früchte!? — Lies: und alt gewordensind.
2Wenn du aber willst, sage ich: wir haben dies ja auf den Fall bezogen, wenn sie ihr auf einem fremden Felde zugefallen sind, in welchem Falle das Kapital aufgezehrt werden würde.
3Wer ist glaubhaft in dem Falle, wenn in einem Scheine nur ‘Jahre’ angegeben ist, und der Gläubiger sagt, es seien drei, und der Schuldner sagt, es seien zwei [vereinbart], und der Gläubiger zuvorgekommen ist und die Früchteaufgezehrt hat? — R. Jehuda sagt, das Grundstück befinde sich im Besitze des Eigentümers, und R. Kahana sagt, die Früchte befinden sich im Besitze dessen, der sie aufgezehrthat.
4Die Halakha ist wie R. Kahana, welcher sagt, die Früchte befinden sich im Besitze dessen, der sie aufgezehrt hat. — Es ist uns ja aber bekannt, daß die Halakha wie R. Naḥman sei, und dieser sagt, das Grundstück befinde sich im Besitze des Eigentümers!? —
5Da handelt es sich um eine Sache, die nicht festgestelltwerden kann, hierbei aber ist es eine Sache, die festgestellt werden kann, und man belästige das Gericht nicht zweimal.
6Wenn der Gläubiger fünf und der Schuldner dreisagt, und jener, auf die Aufforderung, den Schein vorzulegen, erwidert, er habe ihn verloren, so ist, wie R. Jehuda sagt, der Gläubiger glaubhaft, denn wenn er wollte, könnte er sagen, er habe es gekauft.
7R. Papa sprach zu R. Aši: R. Zebid und R. A͑vira halten nichts von der Lehre R. Jehudas. Ein solcher Scheinist zur Einforderung bestimmt und man ist mit ihm behutsam; wahrscheinlich hat er ihn versteckt, indem er denkt, er werde nun [das Grundstück] zwei Jahre länger genießen.
8Rabina sprach zu R. Aši: Demnach ist der Gläubiger bei einer in Sura üblichen Verpfändung, wo wie folgt geschrieben wird: nach Ablauf dieser Jahre geht das Grundstück ohne Zahlung zurück, glaubhaft, wenn er den Schein versteckt und sagt, er habe es gekauft. Sollten denn die Rabbanan eine Anordnung getroffen haben, durch die jemand geschädigt werden kann!? Dieser erwiderte: Hierbei haben die Rabbanan bestimmt, daß der Eigentümer des Grundstückes die Grundsteuer zahle und die Gräben herrichte. —
9Wie ist es aber, wenn das Grundstück keine Gräben hat und dafür keine Grundsteuer zu zahlen ist? Dieser erwiderte: Er muß dann Verwahrung einlegen. — Wie ist es, wenn er keine Verwahrung eingelegt hat? — So hat er sich selber den Schaden zugefügt.
10Wer ist glaubhaft, wenn der Quotenpächter sagt, er sei für die Hälfte [des Ertrages] eingetreten, und der Hausherr sagt, er habe ihn für ein Drittel eingesetzt? — R. Jehuda sagt, der Hausherr sei glaubhaft, und R. Naḥman sagt, man richte sich stets nach dem Landesbrauche.
11Sie wollten erklären, daß sie nicht streiten, denn einer spreche von Orten, wo der Quotenpächter die Hälfte erhält, und einer spreche von Orten, wo der Quotenpächter ein Drittelerhält;
12da sprach R. Mari, Sohn der Tochter Šemuéls, zu ihnen: Folgendes sagte Abajje: sie streiten auch über Orte, wo der Quotenpächter die Hälfte erhält. R. Jehuda sagt, der Hausherr sei auch dann glaubhaft, denn wenn er wollte, könnte er sagen, dieser sei sein Mietling oder sein Erntesammler.
13Wer muß den Beweis erbringen, wenn die Waisen sagen, sie hätten esmelioriert, und der Gläubiger sagt, der Vater hätte es melioriert?
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.