Bava Mezia — Blatt 10a
1unsere Mišna die Ansicht der Rabbanan, wessen Ansicht aber vertritt sie, wenn du sagst, der Streit bestehe über den Fall, wenn ein Reicher für einen Armen, während hinsichtlich des Falles, wenn ein Armer für einen Armen, alle der Ansicht sind, daß er ihn für ihn erworben habe; doch wohl weder die der Rabbanannoch die des R. Elie͑zer!?
2Dieser erwiderte: Unsere Mišna spricht von dem Falle, wenn er ‘zuerst’ sagt.
3Dies ist auch einleuchtend, denn im Schlußsatze lehrt er, wenn er aber, nachdem er ihn ihm gereicht hat, sagt, er habe ihn zuerst erworben, seien seine Worte nichtig. Im Schlußsatze braucht es ja nicht ‘zuerst’ zu heißen, denn auch wenn er nicht ‘zuerst’ sagt, meint er ja zuerst, wahrscheinlich deutet dies darauf, daß auch der Anfangsatz von dem Falle spreche, wenn er ‘zuerst’ gesagt hat. –
4Und jener!? – Er lehrt dies im Schlußsatze zur Erklärung des Anfangsatzes; der Schlußsatz spricht von dem Falle, wenn er ‘zuerst’ gesagt hat, und der Anfangsatz, wenn er nicht ‘zuerst’ gesagt hat.
5R. Naḥman und R. Ḥisda sagten beide: Wenn jemand für seinen Nächsten einen Fund aufhebt, so hat dieser ihn nicht geeignet,
6weil dies ebenso ist, als würde jemand etwas [vom Schuldner] für einen Gläubiger einhaschen und dadurch anderebenachteiligen, und wenn jemand etwas [vom Schuldner] für einen Gläubiger einhascht und dadurch andere benachteiligt, so hat er es nicht geeignet.
7Raba wandte gegen R. Naḥman ein: Der Fund eines Löhners gehört ihm selber;
8dies nur, wenn der Hausherr zu ihm gesagt hat, daß er heute bei ihm jäteoder grabe, wenn er aber zu ihm gesagt hat, daß er heute für ihn arbeite, so gehört der Fund dem Hausherrn!?
9Dieser erwiderte: Anders verhält es sich bei einem Löhner, dessen Hand der des Hausherrn gleicht. –
10Rabh sagte ja aber, ein Löhner könne sogar in der Mitte des Tages zurücktreten!?
11Dieser erwiderte: So lange er nicht zurückgetreten ist, gleicht seine Hand der Hand des Hausherrn. Zurücktreten aber kann er aus folgendem Grunde; es heißt:denn die Kinder Jisraél gehören mir als Sklaven an, sie sind meine Sklaven, nicht aber Sklaven von Sklaven.
12R. Ḥija b. Abba sagte im Namen R. Joḥanans: Wenn jemand für seinen Nächsten einen Fund aufhebt, so eignet ihn dieser. Wenn man aber aus unserer Mišnaeinen Einwand erheben wollte, [so ist zu erwidern:] weil er gesagt hat: reiche ihn mir, er sagte aber nicht: eigne ihn für mich.
13WENN JEMAND EINEN FUND SIEHT UND SICH AUF IHN WIRFT, UND EIN ANDERER KOMMT UND [DEN FUND] ERGREIFT, SO EIGNET IHN DER, DER IHN ERGREIFT.
14GEMARA. Reš Laqiš sagte im Namen des Abba Kahan Bárdela: vier Ellen eines Menscheneignenüberall für ihn alles, [was sich innerhalb dieser befindet.] Die Rabbanan haben dies angeordnet, um Streitigkeiten vorzubeugen. Abajje sagte, R. Ḥija b. Joseph erhob dagegen einen Einwand [aus dem Traktate] vom Eckenlasse, und Raba sagte, R. Ja͑qob b. Idi erhob dagegen einen Einwand [aus dem Traktate] von den Schäden.
15Abajje sagte, R. Ḥija b. Joseph erhob dagegen einen Einwand [aus dem Traktate] vom Eckenlasse: Wenn jemandetwas vom Eckenlasse nimmt und es auf das übrige wirft, so gehört ihm nichts davon; wenn er sich selbst darauf wirft oder darüber sein Gewand ausbreitet, so schaffeman es herunter. Dasselbe gilt auch von der vergessenen Garbe.
16Wenn man nun sagen wollte, die vier Ellen eines Menschen eignen überall für ihn, so sollten ihndoch seine vier Ellen für ihn eignen!? –
17Hier handelt es sich um den Fall, wenn er nicht gesagt hat, er wolle dadurch eignen. –
18Was ist denn dabei, wenn die Rabbanan es angeordnet haben, daß er es nicht gesagt hat!? –
19Wenn er sich darauf wirft, so bekundet er damit, daß er nur durch das Hinauffallen eignen will, nicht aber durch seine vier Ellen.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.