Bava Mezia — Blatt 9b

1Ist es aber eine Verkehrsstraße, so hat er esgeeignet; ist es ein angesehener Mann, so hat er es geeignet; ist es eine Frau, so hat sie es geeignet; ist es ein niedriger Mensch, so hat er es geeignet.

2R. Elea͑zar fragte: Wie ist es, wenn jemand zu seinem Nächsten sagt: Ziehe dieses Tier an dich, um die darauf befindlichen Gerätezu eignen? –

3«Um zu eignen,» er sagte ja nicht zu ihm: eigne!? Vielmehr, [wenn er sagt:] und eigne die darauf befindlichen Geräte. Wie ist es nun: ist das Ansichziehen des Tieres wirksam, die Geräte zu eignen, oder nicht?

4Raba sprach: Eignet er denn die Geräte, selbst wenn jener zu ihm gesagt hat: eigne das Vieh und eigne die Geräte, es gilt ja als beweglicher Hof, und durch einen beweglichen Hof eignet man ja nicht!?

5Wolltest du erwidern: wenn es stehen gebliebenist, so kann ja, was gehend nicht eignet, auch stehend und sitzend nicht eignen!? –

6Die Halakha ist: wenn es gefesselt war.

7R. Papa und R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, sprachen zu Raba: Demnach eignet, wenn jemand in einem Schiffe reist, und Fische in dieses gesprungen sind, sie dieser nicht, weil es als beweglicher Hof gilt!? Dieser erwiderte: Das Schiff ruht ja und nur das Wasser darunter bewegt es fort.

8Rabina sprach zu R. Aši: Demnach ist [eine Frau], wenn sie auf der Straße geht und [ihr Ehemann] ihr einen Scheidebrief in den Busen oder ihr Körbchen wirft, dadurch nicht geschieden!? Dieser erwiderte: Das Körbchen ruht ja und nur [die Frau] geht.

9WENN JEMAND AUF EINEM TIERE REITEND EINEN FUND SIEHT UND ZU SEINEM NÄCHSTEN SAGT: REICHE IHN MIR, UND DIESER IHN AUFHEBT UND SAGT: ICH HABE IHN SELBER ERWORBEN, SO HAT ER IHN ERWORBEN; WENN ER ABER, NACHDEM ER IHN IHM GEREICHT HAT, SAGT: ICH HABE IHN ZUERST ERWORBEN, SO HAT ER NICHTS GESAGT.

10GEMARA. Dort haben wir gelernt: Wenn jemandden Eckenlaß aufliest und sagt: dies sei für jenen Armen, so hat er ihn, wie R. Elie͑zer sagt, [für jenen] erworben: die Weisen sagen, er gebe ihn dem ersten Armen, der sich einfindet.

11U͑la sagte im Namen des R. Jehošua͑ b. Levi: Der Streit besteht nur über den Fall, wenn ein Reicher für einen Armen,

12denn R. Elie͑zer ist der Ansicht, da er, wenn er sein Vermögen preisgeben will, Armer sein und ihn für sich selber erwerben kann, so erwirbt er ihn auch jetzt, und wenn er ihn für sich erwerben kann, kann er ihn auch für einen anderen erwerben; die Rabbanan aber sind der Ansicht, einmal ‘wenn’berücksichtigen wir, zweimal ‘wenn’ berücksichtigen wir nicht.

13Wenn aber ein Armer für einen Armen, so sind alle der Ansicht, daß er ihn für ihn erwerbe, denn wenn er ihn für sich selber erwerben kann, kann er ihn auch für einen anderen erwerben.

14R. Naḥman sprach zu U͑la: Der Meister kann ja sagen, der Streit bestehe [auch] über den Fall, wenn ein Armer für einen Armen; hinsichtlich eines Funds gilt ja jeder als Armerund wir haben gelernt: Wenn jemand auf einem Tiere reitend einen Fund sieht und zu seinem Nächsten sagt: reiche ihn mir, und dieser ihn aufhebt und sagt: ich habe ihn selber erworben, so hat er ihn erworben.

15Allerdings vertritt, wenn du sagst, der Streit bestehe über den Fall, wenn ein Armer für einen Armen,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.