Bava Mezia — Blatt 10b

1R. Papa erwiderte: Die Rabbanan haben dies angeordnet von den vier Ellen nur auf anderemGebiete, auf dem Gebiete des Hausherrn aber hatten die Rabbanan es nicht angeordnet. Wenn der Allbarmherzige ihm auch ein Recht daran zugesprochen hat, so hat er ihm nur das Recht zugesprochen, da zu gehen und den Eckenlaß zu sammeln, nicht aber das Recht, es als seinen Hofanzusehen.

2Raba sagte, R. Ja͑qob b. Idi erhob dagegen einen Einwand [aus dem Traktate] von den Schäden: Wenn jemand einen Fund sieht und sich auf ihn wirft und ein anderer kommt und [den Fund] ergreift, so eignet ihn der, der ihn ergreift. Wenn man nun sagen wollte, die vier Ellen eines Menschen eignen überall für ihn, so sollten ihn doch seine vier Ellen für ihn eignen!? –

3Hier handelt es sich um den Fall, wenn er nicht gesagt hat, er wolle ihn dadurch eignen. – Was ist denn dabei, wenn die Rabbanan es angeordnet haben, daß er es nicht gesagt hat!? – Wenn er sich darauf wirft, so bekundet er damit, daß er nur durch das Hinauffallen eignen will, nicht aber durch seine vier Ellen.

4R. Šešeth erklärte: Die Rabbanan haben dies angeordnet nur für Seitengäßchen, wo kein großes Publikum verkehrt, nicht aber für eine öffentliche Straße, wo ein großes Publikum verkehrt. –

5Er sagt ja aber: überall!? –

6Das ‘überall’ schließt die Seiten der öffentlichen Straßen ein.

7Ferner sagte Reš Laqiš im Namen des Abba Kahan Bardela: Bei einer Minderjährigen hat weder das Gesetz vom Hofe noch das Gesetz von den vier EllenGeltung. R. Joḥanan aber sagte im Namen R. Jannajs: Bei dieser hat sowohl das Gesetz vom Hofe als auch das Gesetz von den vier Ellen Geltung. –

8Worin besteht ihr Streit? – Einer ist der Ansicht, der Hof sei als Handeinbegriffen, und wie sie eine Handhat, so hat bei ihr auch das Gesetz vom Hofe Geltung, und einer ist der Ansicht, der Hof sei als Vertretereinbegriffen, und wie siekeinen Vertreter bestellen kann, so hat bei ihr auch das Gesetz vom Hofe keine Geltung. –

9Gibt es denn jemand, welcher sagt, der Hof sei als Vertreter einbegriffen, es wird ja gelehrt:Hand, ich weiß dies nur von seiner Hand, woher dies von seinem Dache, seinem Hofe und seinem Gehege? Es heißt:finden, gefunden, in jedem Falle.

10Wenn man nun sagen wollte, der Hof sei als Vertreter einbegriffen, so ergibt es sich ja, daß es einen Vertreter für eine verbotene Handlung gebe, während uns doch bekannt ist, daß es keinen Vertreter für eine verbotene Handlunggebe!?

11Rabina erwiderte: Nur in dem Falle, wenn auch der Vertreter der Haftbarkeitunterliegt, sagen wir, bei einer verbotenen Handlung gebe es keinen Vertreter, bei einem Hofe aber, der nicht der Haftbarkeit unterliegt, ist der Beauftragende schuldig. –

12Demnach ist, wenn jemand zu einer Frau oder einem Sklaven, die nicht haftbarsind, sagt, daß sie gehen und für ihn stehlen mögen, der Beauftragende ebenfalls haftbar!? –

13Ich will dir sagen, eine Frau und ein Sklave sind ebenfalls haftbar, nur haben sie nichts, um bezahlen zu können. Wir haben nämlich gelernt: Wenn die Frau geschieden oder der Sklave frei wird, so sind sie zur Zahlung verpflichtet.

14R. Sama erklärte: Nur in dem Falle, wenn die Ausführung vom Willen [des Vertreters] abhängt, sagen wir, für eine verbotene Handlung gebe es keinen Vertreter, bei einem Hofe aber, der ohne Willen aufnimmt, ist der Beauftragende haftbar. –

15Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen in dem Falle, wenn ein Priestereinen Jisraéliten beauftragt, ihm eine Geschiedene anzutrauen, oder wenn jemand eine Frau beauftragt, die Ecken des Haupthaareseines Minderjährigen zu beschneiden.

16Nach der Erklärung, wenn die Ausführung vom Willen [des Vertreters] abhängt, sei der Beauftragende nicht haftbar, hängt auch in diesen Fällen die Ausführung vom Willen [des Vertreters] ab, und die Beauftragenden sind nicht schuldig, und nach der Erklärung, wenn der Vertreter der Haftbarkeit nicht unterliegt, sei der Beauftragende schuldig, unterliegen auch in diesen Fällen [die Vertreter] der Haftbarkeit nicht, und die Beauftragenden sind schuldig. –

17Gibt es denn jemand, welcher sagt, der Hof sei nicht als Hand einbegriffen, es wird ja gelehrt:Ihre Hand, ich weiß dies nur von ihrer Hand, woher dies von ihrem Dache, ihrem Hofe und ihremGehege? Es heißt:er soll geben, auf jede Art!? –

18Hinsichtlich eines Scheidebriefes stimmen alle überein, daß der Hof als Hand einbegriffen sei, sie streiten nur über einen Fund; einer ist der Ansicht,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.