Bava Mezia — Blatt 110b
1R. Ḥanina wollte entscheiden, das Grundstück befinde sich im Besitze der Waisen, und der Gläubiger müsse den Beweis antreten, da sprach ein Greis zu ihm: Folgendes sagte R. Joḥanan: die Waisen müssen den Beweis antreten, weil das Ackerland, da es zur Einforderung bestimmt ist, als eingefordertgilt; somit müssen die Waisen den Beweis erbringen.
2Abajje sagte: Auch wir haben demgemäß gelernt: Ist es zweifelhaft, ob der einefrüher dastand oder der anderefrüher dastand, so fälle man ihn und zahle ihmkeinen Ersatz.
3Da er zum Fällen bestimmtist, sagen wir zu ihm: wenn du den Beweis erbringst, erhältst du [Ersatz], ebenso auch hierbei: da ein Schuldschein zur Einforderung bestimmt ist, so gilt [das Grundstück] als eingefordert, und die Waisen haben den Beweis zu erbringen.
4Über den Fall, wenn die Waisen den Beweis erbracht haben, daß sie es melioriert haben, wollte R. Ḥanina sagen, daß er sie [nur] mit Ackerland abfindenkönne;
5dem ist aber nicht so, und zwar nach einer Lehre R. Naḥmans, denn R. Naḥman sagte im Namen Šemuéls: In drei Fällen wird die Melioration geschätzt und mit Geld ausgezahlt, und zwar: bei [der Auszahlung des] Erstgeborenen
6an die Brüder, des Gläubigers und der ihre Morgengabe einfordernden Frau an die Waisen und des Gläubigers an die Käufer.
7Rabina sprach zu R. Aši: Demnach wäre Šemuél der Ansicht, der Gläubiger habe [die Melioration] an den Käufer herauszuzahlen: aber erhält denn nach Šemuél der Käufer die Melioration zurück, dieser sagte ja, der Gläubiger könne auch die Meliorationeinfordern!? Wolltest du erwidern, dies sei kein Einwand, denn eines gelte von dem Falle, wenn die Melioration bis zu den Schulternreicht, und eines gelte von dem Falle, wenn die Melioration nicht bis zu den Schulternreicht, so kommen ja täglich Fälle vor, daß Šemuél auch von solcher, die bis zu den Schultern reicht, einfordern läßt!? —
8Das ist kein Einwand, eines gilt von dem Falle, wenn die Schuld soviel beträgt, wie das Grundstück samt der Melioration, und eines gilt von dem Falle, wenn die Schuld nicht so viel beträgt, wie das Grundstück samt der Melioration.
9Wenn die Schuld nicht soviel beträgt, wie das Grundstück samt der Melioration, so zahle er dem Käufer das Geld heraus und finde ihn ab. — Einleuchtend ist dies nach demjenigen, welcher sagt, wenn der Käufer Bargeld hat, könne er den Gläubiger damit nicht abfinden, nach demjenigen aber, welcher sagt, wenn der Käufer Bargeld hat, könne er den Gläubiger damit abfinden, kann er ja zu ihm sagen: wenn ich Geld hätte, könnte ich dir eine Abfindung für das ganze Grundstück zahlen, gib mir jetzt, wo ich kein Geld habe, wenigstens ein kleines Stück Ackerland im Betrage meiner Melioration!? —
10Hier handelt es sich um den Fall, wenn er es ihm verhypotheziert hat, wenn er zu ihm gesagt hat: du sollst deine Zahlung nur davon erhalten.
11WENN JEMAND VON SEINEM NÄCHSTEN EIN FELD AUF EIN SEPTENNIUM UM SIEBENHUNDERT ZUZ [IN PACHT] ÜBERNOMMEN HAT, SO ZÄHLT DAS SIEBENTJAHRMIT; HAT ER ES VON IHM AUF SIEBEN JAHRE UM SIEBENHUNDERT ZUZ ÜBERNOMMEN, SO ZÄHLT DAS SIEBENTJAHR NICHT MIT.
12EIN FÜR DEN TAG GEMIETETER KANN SEINEN LOHN DIE GANZE NACHTEINFORDERN: EIN FÜR DIE NACHT GEMIETETER KANN SEINEN LOHN DEN GANZEN TAG EINFORDERN; EIN AUF STUNDEN GEMIETETER KANN SEINEN LOHN DEN GANZEN TAG UND DIE GANZE NACHT EINFORDERN. EIN AUF EINE WOCHE, EINEN MONAT, EIN JAHR ODER EIN SEPTENNIUM GEMIETETER KANN, WENN ER AM TAGE AUFHÖRT, DEN GANZEN TAG, UND WENN ER NACHTS AUFHÖRT, DIE GANZE NACHT UND DEN GANZEN TAG SEINEN LOHN EINFORDERN.
13GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Woher, daß ein für den Tag Gemieteter seinen Lohn die ganze Nacht einfordern kann? Es heißt:du sollst den, Lohn eines Mietlings nicht bei dir bis zum Morgen übernachten lassen. Woher, daß ein für die Nacht Gemieteter seinen Lohn den ganzen Tag einfordern kann? Es heißt:am selben Tage sollst du ihm seinen Lohn geben. —
14Vielleicht umgekehrt? — Der Mietslohn ist erst nachherfällig.
15Die Rabbanan lehrten: Wenn es heißt: du sollst den Lohn eines Mietlings nicht übernachten lassen, so weiß ich ja, daß dies bis zum nächsten Morgen zu verstehen ist, wozu heißt es: bis zum Morgen? Dies lehrt, daß er dieses Verbot nur bis zum nächsten Morgen übertrete. —
16Was geschieht weiter? Rabh erwiderte: Er übertritt das Verbot des Verabsäumens. R. Joseph sagte: Wo befindet sich diesin der Schrift? Sprich nicht zu deinem Nächsten: gehe und komm wieder, morgen will ich dir geben, während du es hast.
17Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand zu seinem Nächsten gesagt hat, daß er gehe und für ihn Löhner miete, so begehen beide nicht das Verbot: du sollst nicht übernachten lassen; der eine, weil nicht er sie gemietethat,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.