Bava Mezia — Blatt 111a
1und der andere, weil der Arbeitslohn nicht bei ihm ist. — In welchem Falle: sagte er zu ihnen, er übernehme die Löhnung, so obliegt sie ja ihm, denn es wird gelehrt, wer einen Löhner bei ihm zu arbeiten gemietet und ihm Arbeit bei einem anderen angewiesen hat, habe ihm den vollständigen Lohn zu zahlen und vom Hausherrn den ihm geleisteten Nutzen zu erhalten!? —
2In dem Falle, wenn er zu ihnen gesagt hat, der Hausherr werde sie bezahlen.
3Jehuda b. Meremar sagte zu seinem Diener, daß er gehe und für ihn Löhner miete, ihnen aber sage, der Hausherr werde ihnen den Lohn zahlen. Meremar und Mar Zuṭra mieteten für einander.
4Rabba b. R. Hona sagte: Die Marktleute von Sura übertreten nicht das Verbot des Übernachtenlassens, denn jene wissen, daß sie auf den Markttag rechnen; das Verbot des Verabsäumens übertreten sie aber entschieden.
5EIN AUF STUNDEIS GEMIETETER KANN SEINEN LOHN DIE GANZE NACHT UND DEN GANZEN TAG EINFORDERN. Rabh sagte: Ein auf Tagesstunden Gemieteter kann seinen Lohn den ganzen Tag und ein auf Nachtstunden Gemieteter kann seinen Lohn die ganze Nacht einfordern. Šemuél aber sagte: Ein auf Tagesstunden Gemieteter kann seinen Lohn den ganzen Tag und ein auf Nachtstunden Gemieteter kann seinen Lohn den ganzen Tag und die ganze Nachteinfordern. —
6Wir haben gelernt: Ein auf Stunden Gemieteter kann seinen Lohn die ganze Nacht und den ganzen Tag einfordern. Dies ist also eine Widerlegung Rabhs!? — Rabh kann dir erwidern: er lehrt dies je nachdem: ein auf Tagesstunden Gemieteter kann den ganzen Tag, und ein auf Nachtstunden Gemieteter kann die ganze Nacht seinen Lohn einfordern. —
7Wir haben gelernt: Ein auf eine Woche, einen Monat, ein Jahr oder ein Septennium Gemieteter kann, wenn er am Tage aufhört, den ganzen Tag, und wenn er nachts aufhört, die ganze Nacht und den ganzen Tag seinen Lohn einfordern!? —
8Rabh kann dir erwidern: hierüber [besteht ein Streit von] Tannaím, denn es wird gelehrt: Ein auf Tagesstunden Gemieteter kann seinen Lohn den ganzen Tag und ein auf Nachtstunden Gemieteter kann seinen Lohn die ganze Nacht einfordern — so R. Jehuda; R. Šimo͑n sagt, ein auf Tagesstunden Gemieteter kann seinen Lohn den ganzen Tag und ein auf Nachtstunden Gemieteter kann seinen Lohn die ganze Nacht und den ganzen Tag einfordern.
9Hieraus folgerten sie, daß, wer den Lohn eines Löhners zurückhält, folgende fünf Verbote und ein Gebot übertrete, und zwar:du sollst deinem Nächsten nichts zurückhaltendu sollst nichts raubendu sollst den Lohn eines Armen nicht zurückhaltendu sollst nicht übernachten lassen,am selben Tage sollst du ihm seinen Lohn geben, und:es soll nicht die Sonne darüber untergehen. —
10Diejenigen, die am Tagevorkommen, kommen ja nicht nachts vor, und diejenigen, die nachts vorkommen, kommen ja nicht am Tagevor!? R. Ḥisda erwiderte: Hier wird vom Arbeitslöhne allgemein gesprochen.
11Was heißt Vorenthält und was heißt Raub? R. Ḥisda erwiderte: [Sagt er]:geh und komm wieder, geh und komm wieder, so heißt dies Vorenthalt, wenn aber: du hast bei mir und ich gebe dir nichts, so heißt dies Raub.
12R. Šešeth wandte ein: Was heißt Vorenthält, dessentwegen die Tora zu einem Opfer verpflichtethat? Wenn es der Verwahrung gleicht, wenn er ihm Geld abgeleugnethat!? Vielmehr, erklärte R. Šešeth, [sagt er:] ich habe es dir bereits gegeben, so heißt dies Vorenthalt, wenn aber: da hast bei mir und ich gebe dir nichts, so heißt dies Raub.
13Abajje wandte ein: Was heißt Raub, dessentwegen die Tora zu einem Opfer verpflichtet hat? Wenn es der Verwahrung gleicht, wenn er ihm Geld abgeleugnet hat!? Vielmehr, erklärte Abajje, [sagt er:] ich habe dich niemals gemietet, so heißt dies Vorenthalt, wenn aber: ich habe es dir bereits gegeben, so heißt dies Raub. —
14Weshalb richtete R. Šešeth seinen Einwand hinsichtlich des Vorenthaltes und nicht hinsichtlich des Raubes!? — Er kann dir erwidern: unter Raub ist zu verstehen, wenn er [die Sache] zuerst geraubtund nachherabgeleugnethat. —
15Demnach ist ja auch hinsichtlich des Vorenthaltes zu erklären: wenn er nachher abgeleugnet hat!? — Dies ist nichts; hinsichtlich des ersteren heißt es:oder durch Raub, demnach hatte er es ihm vorhereingestanden, hinsichtlich des Vorenthaltes aber heißt es nicht: oder durch Vorenthalt, sondern: oder er vorenthalten hat, das er bereits vorher vorenthaltenhat.
16Raba erklärte: Vorenthalt und Raub sind dasselbe, und die Schrift teilte sie nur deshalb, damit man dieserhalb zwei Verbote übertrete.
17SOWOHI. VOM LOHNE FÜR MENSCHEN ALS AUCH VOM LOHNE FÜR VIEH UND GERÄTE GELTEN [DIE VORSCHRIFTEN]:am selben Tage sollst du ihm seinen Lohn geben, UNDdu sollst den Lohn eines Mietlings nicht bei dir bis zum Morgen übernachten lassen. DIES NUR DANN, WENN [DER ARBEITER] IHN MAHNT, WENN ER IHN ABER NICHT MAHNT, SO ÜBERTRITT ER SIE NICHT; VERWEIST ER IHN AN EINEN KRÄMERODER EINEN WECHSLER, SO ÜBERTRITT ER SIE NICHT.
18DER LOHNARBEITER KANN INNERHALB DER FRISTSCHWÖRENUND [ZAHLUNG] ERHALTEN; IST DIE FRIST VORÜBER, SO KANN ER NICHT MEHR SCHWÖREN UND [ZAHLUNG] ERHALTEN; WENN ABER ZEUGEN VORHANDEN SIND, DASS ER IHN (INNERHALB DER FRIST) GEMAHNTHAT, SO KANN ER SCHWÖREN UND [ZAHLUNG] ERHALTEN.
19BEI EINEM BEISASSPROSELYTEN HAT GELTUNG: am selben Tage sollst du ihm seinen Lohn geben, NICHT ABER: du sollst den Lohn eines Mietlings nicht bei dir bis zum Morgen übernachten lassen.
20GEMARA. Wessen Ansicht vertritt unsere Mišna, doch wohl weder die des ersten Autors der Lehre [vom Schriftverse:]von deinen Brüdern, noch die des R. Jose b. R. Jehuda. Es wird nämlich gelehrt:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.