Bava Mezia — Blatt 112b

1DER LOHNARBEITER RANN INNERHALB DER FRIST SCHWÖREN UND [ZAHLUNG] ERHALTEN &C. Weshalb haben die Rabbanan bestimmt, daß der Lohnarbeiter schwöre und [seinen Lohn] erhalte?

2R. Jehuda erwiderte im Namen Šemuéls: Hierbei lehrten sie bedeutende Halakhas. — Sind diese denn Halakhas, es sind ja Verordnungen!? Vielmehr, erwiderte R. Jehuda im Namen Šemuéls: Hierbei trafen sie bedeutende Verordnungen. — Demnach gibt es auch unbedeutende!?

3Vielmehr, erwiderte R. Naḥman im Namen Šemuéls: Hierbei trafen sie feststehende Bestimmungen; der Eid kommt dem Hausherrn zu, die Rabbanan aber haben ihn dem Hausherrn genommen und dem Lohnarbeiter zugeschoben, wegen seines Lebensunterhaltes. — Ist denn wegen des Lebensunterhaltes des Lohnarbeiters dem Hausherrn ein Schaden zuzufügen!? —

4Dem Hausherrn selbst ist es lieb, daß der Lohnarbeiter schwöre und [seinen Lohn] erhalte, damit sich ihm Lohnarbeiter vermieten. — Dem Lohnarbeiter selbst ist es ja ebenfalls lieb, daß der Hausherr schwöre und [von der Zahlung] befreit werde, damit man ihn miete!? — Der Hausherr ist [Arbeiter] zu mieten gezwungen. — Der Lohnarbeiter ist ja ebenfalls sich zu vermieten gezwungen!? —

5Vielmehr, der Hausherr ist mit seinen Arbeitern beschäftigt. — Demnach sollte er es ihm ohne Eid zahlen!? — Um den Hausherrn zu beschwichtigen. —

6Sollte er ihm doch vor Zeugenzahlen!? — Dies wäre ihnen lästig. — Sollte er ihm doch vorher zahlen!? — Beiden ist es nachher lieber. —

7Demnach sollte diesauch von der Preisvereinbarung gelten, während gelehrt wird, daß, wenn der Handwerker sagt: du hast mir zwei versprochen, und jener sagt: ich habe dir nur einen versprochen, derjenige, der vom anderen fordert, den Beweis zu erbringen habe!? — Die Preisvereinbarung behält man entschieden. —

8Aber dies sollte doch auch von dem Falle gelten, wenn die Zahlungsfrist verstrichen ist, während wir gelernt haben, daß, wenn die Zahlungsfrist verstrichen ist, er nicht schwören und [seinen Lohn] erhalten könne!? — Es ist feststehend, daß der Hausherr nicht das Verbot des Übernachtenlassens begehe. —

9Du sagest ja aber, der Hausherr sei mit seinen Arbeitern beschäftigt!? — Dies nur bevor die Zeit seiner Verpflichtung heranreicht,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.