Bava Mezia — Blatt 113a
1sobald aber die Zeit seiner Verpflichtung heranreicht. obliegt es ihm und er denkt daran. —
2Sollte denn der Lohnarbeiter das Verbot des Raubensbegehen!? — Für jenen gibt es zwei Präsumtionen, für diesen aber gibt es nur eine Präsumtion. Für den Hausherrn gibt es zwei Präsumtionen, erstens begeht er nicht das Verbot des Übernachtenlassens und zweitens läßt der Lohnarbeiter seinen Lohn nicht zurück; für diesen aber gibt es nur eine Präsumtion.
3WENN ABER ZEUGEN VORHANDEN SIND, DASS ER IHN GEMAHNT HAT, SO KANN ER SCHWÖREN UND [SEINEN LOHN] ERHALTEN. Er mahnt ihn ja vor uns!? — R. Asi erwiderte: Daß er ihn innerhalb der Frist gemahnt hat. — Vielleicht hat er ihm später bezahlt!? Abajje erwiderte: Daß er ihn während der ganzen Frist gemahnt hat. —
4Sollte er ihm niemals bezahlt haben!? R. Ḥama b. U͑qaba erwiderte: Entsprechend dem Tage der Forderung.
5WENN JEMAND SEINEM NÄCHSTEN [GELD] GELIEHEN HAT, SO DARF ER IHN NUR DURCH DAS GERICHT PFÄNDEN. ER DARF NICHT IN SEIN HAUS GEHEN, UM DAS PFAND ZU HOLEN, DENN ES HEISST:draußen sollst du warten. HAT ER ZWEI GERÄTE, SO NEHME ER IHM DAS EINE UND LASSE IHM DAS ANDERE;
6ER GEBE IHM NACHTS DAS POLSTER UND AM TAGE DEN PFLUG ZURÜCK. STIRBT ER, SO BRAUCHT MAN [DAS PFAND] SEINEN ERBEN NIGHT ZURÜCKZUGEBEN. R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGT, AUCH IHM SELBER BRAUCHE ER ES NUR DREISSIG TAGE ZURÜCKZUGEBEN, NACH DREISSIG TAGEN VERKAUFE ER ES VOR GERICHT.
7GEMARA. Šemuél sagte: Auch der Gerichtsdiener darf ihm nur etwas wegnehmen, nicht aber ihn pfänden. — Wir haben ja aber gelernt, wenn jemand seinem Nächsten [Geld] geliehen hat, dürfe er ihn nur durch das Gericht pfänden, demnach darf das Gericht auch pfänden!? —
8ŠemuÉl kann dir erwidern, lies: er darf ihm nur durch das Gericht etwas wegnehmen. — Dies ist auch einleuchtend; er lehrt im Schlußsatze, er dürfe nicht in sein Haus gehen, um das Pfand zu holen; wer: wollte man sagen, der Gläubiger, so geht dies ja schon aus dem Anfangsatzehervor, doch wohl der Gerichtsdiener. —
9Wenn nur dies, so ist dies kein Beweis, denn er meint es wie folgt: wenn jemand seinem Nächsten [Geld] geliehen hat, so darf er ihn nur durch das Gericht pfänden, denn nur das Gericht darf pfänden; der Gläubiger selber aber darf ihm nicht einmal etwas wegnehmen, damit er nicht dazu komme, in sein Haus zu gehen und ein Pfand zu holen.
10R. Joseph wandte ein: Man soll nicht Mühlstein und Mahlsteinpfänden, andere Dinge aber darf man wohl pfänden;du sollst nicht das Gewand einer Witwe pfänden, das eines anderen aber darfst du wohl pfänden. Wer: wollte man sagen, der Gläubiger, so heißt es ja bereits:du darfst nicht in sein Haus hineingehen, um ein Pfand von ihm zu erheben; doch wohl der Gerichtsdiener!?
11R. Papa, Sohn des R. Naḥman erklärte es vor R. Joseph, manche sagen, R. Papa, Sohn des R. Joseph, vor R. Joseph: Tatsächlich gilt dies vom Gläubiger, daß er nämlich zwei Verbote begehe. —
12Komm und höre: Wenn es heißt: draußen sollst du warten, so weiß ich ja, daß der Mann, von dem du zu fordern hast, das Pfand herauszubringen habe, wozu heißt es noch: und der Mann? Dies schließt den Gerichtsdiener ein. Doch wohl den Gerichtsdiener, daß er dem Schuldner gleiche!? —
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.