Bava Mezia — Blatt 113b
1Nein, den Gerichtsdiener, daß er dem Gläubiger gleiche.
2Komm und höre:Wenn du das Gewand deines Nächsten pfändest, die Schrift spricht vom Gerichtsdiener. Du sagst, die Schrift spreche vom Gerichtsdiener, vielleicht ist dem nicht so, sondern vom Gläubiger? Wenn es heißt: du darfst nicht in sein Haus hineingehen, um von ihm ein Pfand zu erheben, so ist ja bereits vom Gläubiger gesprochen, wozu heißt es nun: wenn du das Gewand deines Nächsten pfändest? Die Schrift spricht also vom Gerichtsdiener!? —
3Hierüber [streiten] Tannaím, denn es wird gelehrt: Wenn der Gerichtsdiener ihn pfänden kommt, so darf er nicht in sein Haus hineingehen, um ihn zu pfänden, vielmehr muß er draußen bleiben, und jener bringe ihm das Pfand heraus, denn es heißt: draußen sollst du warten, und der Mann.
4Dagegen lehrt ein Anderes: Wenn der Gläubiger ihn pfänden kommt, so darf er nicht in sein Haus hineingehen, um ihn zu pfänden, vielmehr muß er draußen bleiben, und jener gehe hinein und bringe ihm das Pfand heraus, denn es heißt: draußen sollst du warten. Wenn aber der Gerichtsdiener ihn pfänden kommt, so darf er in sein Haus hineingehen und ihn pfänden.
5Er darf ihm aber nicht Dinge pfänden, die zur Herstellung von Lebensmitteln dienen. Ferner muß er einem Reichen ein Lager, ein Lager und ein Polster, und einem Armen ein Lager, ein Lager und eine Matte zurücklassen; für ihn selber, nicht aber für seine Frau, seine Söhne und seine Töchter.
6Wie man für einen Schuldner festsetzt, so setze man fest auch bei einem Schätzgelübde. — Wo denkst du hin, die Festsetzung kommt ja hauptsächlich beim Schätzgelübde vor!? — Lies vielmehr: wie man bei einem Schätzgelübde festsetzt, so setze man fest auch für einen Schuldner.
7Der Meister sagte: Ferner muß er einem Reichen ein Lager, ein Lager und ein Polster, und einem Armen ein Lager, ein Lager und eine Matte zurücklassen. Für wen: wollte man sagen, für seine Frau, seine Söhne und seine Töchter, so sagtest du ja, nur für ihn, nicht aber für seine Frau, seine Söhne und seine Töchter!? — Vielmehr, beide für ihn selber. —
8Wozu zwei!? — Eines, worauf er ißt, und eines, worauf er schläft. Dies nach Šemuél, denn Šemuél sagte: Gegen jede Sache kenne ich ein Heilmittel, ausgenommen folgende drei: wenn man nüchtern eine bittere Dattel gegessen hat, wenn man einen feuchten linnenen Gürtel um seine Lenden gebunden hat, und wenn man Brot gegessen und nachher keine vier Ellen gegangen ist.
9Ein Jünger rezitierte vor R. Naḥman: Wie man bei einem Schätzgelübde festsetzt, so setze man fest auch für einen Schuldner. Da sprach dieser zu ihm: Wenn man seines sogar verkauft, wieso sollte man für ihn eine Festsetzung treffen!? — Verkauft man denn seines, wir haben ja gelernt, daß man ihm nachts das Polster und am Tage den Pflug zurückgebe!? —
10Der Jünger rezitierte es vor ihm nach der Ansicht des R. Šimo͑n b. Gamliél, und jener entgegnete ihm wie folgt: wenn man nach R. Šimo͑n b. Gamliél sogar seines verkauft, wieso sollte man für ihn eine Festsetzung treffen!? Wir haben nämlich gelernt: R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, auch ihm selber brauche man es nur dreißig Tage zurückzugeben, alsdann verkaufe man es vor Gericht. —
11Woher, daß R. Šimo͑n b. Gamliél meint, es sei vollständig zu verkaufen, vielleicht meint er es wie folgt: dreißig Tage gebe man es ihm im selben Zustandezurück, nachher aber gebe man ihm zurück, was für ihn geeignet ist, und verkaufe, was für ihn nicht geeignet ist!? —
12Wenn man sagen wollte, R. Šimo͑n sei dieserAnsicht, so gäbe es überhaupt nichts, was für [den Schuldner] nicht geeignet wäre!? Abajje sagte nämlich: R. Šimo͑n b. Gamliél, R. Šimo͑n, R. Jišma͑él und R. A͑qiba sind alle der Ansicht, alle Jisraéliten gelten als Fürstenkinder.
13R. Šimo͑n b. Gamliél, denn wir haben gelernt: Nicht Lauch und nicht Senf. R. Šimo͑n b. Gamliél erlaubt es beim Lauch, weil er als Futter für Krähendient.
14R. Šimo͑n, denn wir haben gelernt: Fürstenkinder dürfen sich am Šabbath eine Wundemit Rosenöl bestreichen, denn diese pflegen sich auch wochentags damit zu schmieren; R. Šimo͑n sagt, alle Jisraéliten seien Fürstenkinder.
15R. Jišma͑él und R. A͑qiba, denn es wird gelehrt: Wenn man von jemandem tausend Zuz fordert und er ein Gewand im Werte von hundert Minen anhat, so ziehe man es ihm ab und gebe ihm ein für ihn geeignetes Gewand zu tragen; im Namen R. Jišma͑éls und im Namen R. A͑qibas wurde gelehrt, jedem Jisraéliten gebühre ein solches Gewand. —
16Nach unserer früheren Auffassung aber, daß man ihm das gebe, was für ihn geeignet ist, und das verkaufe, was für ihn nicht geeignet ist, [ist ja einzuwenden:] allerdings bleibt bei Polster und Kissen der Zwischenwertzurück, was aber ist mit einem Pflugeanzufangen!? Raba b. Rabba erwiderte: Wenn es ein silberner Pflugist.
17R. Ḥaga wandte ein: [Der Gläubiger] kann ja sagen: diesist nicht meine Obliegenheit!? Abajje erwiderte ihm:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.