Bava Mezia — Blatt 114b
1Woher, daß ein Nackter die Hebe nicht entrichten darf? Es heißt:es soll bei dir nichts Schändlicheszu sehen sein.
2Hierauf sprach er zu ihm: Der Meister ist ja Priester, wieso steht er nun auf einem Begräbnisplatze!? Dieser erwiderte: Der Meister hat die Reinheitsgesetze nicht gelernt. Es wird gelehrt: R. Šimo͑n b. Joḥaj sagte: Die Gräber der Nichtjuden sind nicht [levitisch] verunreinigend, denn es heißtihr aber seid meine Schafe, die Schafe meiner Weide, Menschen seid ihr; ihr heißt Menschen, nicht aber heißen die weltlichen Völker Menschen, (sondern Vieh).
3Jener sprach: In den vier [Sektionen]bin ich nicht kundig, wie sollte ich in den sechs kundig sein. Dieser fragte: Warum denn nicht? Jener erwiderte: Weil ich mich in Not befinde. Hierauf nahm er ihn mit, brachte ihn in den E͑dengarten und sprach zu ihm: Breite dein Gewand aus und sammle von diesen Blättern. Da sammelte er sie und nahm sie mit.
4Als er hinausging, hörte er eine Stimme sprechen: Wer verzehrt seine [zukünftige] Welt wie Rabba b. Abuha! Da schüttelte er sie ab und warf sie fort. Dennoch hatte sein Gewand den Duft angezogen, und er verkaufte es für zwölftausend Denare, die er an seine Schwiegersöhne verteilte.
5Die Rabbanan lehrten:Und wenn es ein armer Mann ist, sollst du dich nicht mit seinem Pfande schlafen legen; ist er aber reich, so lege er sich damit schlafen. — Wie meinter es? R. Šešeth erwiderte: Er meint es wie folgt: ist es ein armer Mann, so darfst du dich nicht schlafen legen, wenn sein Pfand bei dir ist, ist er aber reich, so darfst du dich schlafen legen, wenn sein Pfand bei dir ist.
6Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand seinem Nächsten [Geld] geliehen hat, so darf er ihn nicht pfänden und er braucht ihm [das Pfand] nicht zurückzugeben, auch übertritt er all diese Gesetze. — Wie meint er es? R. Šešeth erwiderte: Er meint es wie folgt: wenn jemand seinem Nächsten [Geld] geliehen hat, so darf er ihn nicht pfänden; hat er ihn gepfändet, so muß er ihm [das Pfand] zurückgeben, und [die Worte,] er übertritt all diese Gesetze, beziehen sich auf den Schlußsatz.
7Raba erklärte: Er meint es wie folgt: wenn jemand seinem Nächsten [Geld] geliehen hat, so darf er ihn nicht pfänden; hat er ihn gepfändet, so muß er ihm [das Pfand] zurückgeben. Dies gilt nur von dem Falle, wenn er ihn nicht beim Borgen gepfändethat, wenn er aber beim Borgen ein Pfand erhalten hat, so braucht er es ihm nicht zurückzugeben; und [die Worte,] er übertritt all diese Gesetze, beziehen sich auf den Anfangsatz.
8R. Šezbi rezitierte vor Raba:Bevor die Sonne kommt, sollst du es ihm zurückgeben, dies bezieht sich auf ein Nachtgewand,zurückgeben sollst du ihm das Pfand, wenn die Sonne untergeht, dies bezieht sich auf ein Taggewand. Da sprach dieser zu ihm: Wozu ist ein Taggewand nachts und ein Nachtgewand am Tage nötig!?
9Jener fragte: Soll ich es streichen? Dieser erwiderte: Nein, dies ist wie folgt zu verstehen: bevor die Sonne kommt, sollst du es ihm zurückgeben, dies bezieht sich auf ein Taggewand, das nachts gepfändetwerden darf; zurückgeben sollst du ihm das Pfand, wenn die Sonne untergeht, darunter ist ein Nachtgewand zu verstehen, das am Tage gepfändet werden darf.
10R. Joḥanan sagte: Wenn jemand einen gepfändet hat und dieser darauf gestorben ist, so darf er [das Pfand]vom Rücken seiner Kinder ziehen. Man wandte ein: R. Meír sagte: Wozu braucht man, wenn man etwas gepfändet hat, es zurückgeben. — ‘Wozu braucht man es zurückgeben’, der Allbarmherzige sagt ja, daß man es zurückgebe!? —
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.