Bava Mezia — Blatt 117b
1GEMARA. R. Joḥanan sagte: An drei Stellen lehrte uns R. Jehuda, daß man vom Gelde seines Nächsten keinen Nutzen haben dürfe. — Eine ist, die wir eben gelernt haben, welche ist die andere?
2Wir haben gelernt: Wenn jemand einem Färber Wolle gegeben hat, sie ihm rot zu färben, und er sie schwarz gefärbt hat, schwarz zu färben, und er sie ihm rot gefärbt hat, so muß er ihm, wie R. Meír sagt, den Wert seiner Wolle ersetzen. R. Jehuda sagt, beträgt der Mehrwert mehr als die Auslagen, so bezahle jener ihm nur die Auslagen, und betragen die Auslagen mehr als der Mehrwert, so bezahle er ihm nur den Mehrwert.
3Welche ist die dritte? Wir haben gelernt: Wenn jemand einen Teil seiner Schuld bezahlt und den Schuldschein bei einem dritten hinterlegt und zu ihm sagt: wenn ich ihm von heute bis zu jener Zeit nicht [den Rest] gebe, so gib ihmden Schuldschein zurück, und die Frist heranreicht und er ihn ihm nicht gibt, so gebe er ihn, wie R. Jose sagt, [dem Gläubiger], und R. Jehuda sagt, er gebe ihn ihm nicht. —
4Wieso denn, vielleicht ist R. Jehuda seiner Ansicht hierbei, weil [die Wände] schwarzwerden;
5ferner in dem Falle, wenn er rot färben sollte und schwarz gefärbt hat, weil er abgeänderthat, und gelehrt wird, wer abändert, habe die Unterhand;
6und in dem Falle, wenn er einen Teil der Schuld bezahlt hat, weil dies nur eine Zusageist, und wir wissen von R. Jehuda, daß man nach ihm durch eine solche nicht zueigne.
7R. Aḥa b. Ada sagte im Namen U͑las: Will der untere ändern: wenn auf Bruchsteine, so höre man auf ihn, wenn auf Quadersteine, so höre man auf ihn nicht;
8wenn auf Halbziegel, so höre man auf ihn, wenn auf Ziegel, so höre man auf ihn nicht; wenn mit Zedernzu überbalken, so höre man auf ihn, wenn mit Sykomoren, so höre man auf ihn nicht;
9wenn die Fenster zu vermindern, so höre man auf ihn, wenn die Fenster zu vermehren, so höre man auf ihn nicht; wenn die Höhe zu vergrößern, so höre man auf ihn nicht, wenn sie zu vermindern, so höre man auf ihn.
10Will aber der obere ändern: wenn auf Quadersteine, so höre manauf ihn, wenn auf Bruchsteine, so höre man auf ihn nicht;
11wenn auf Halbziegel, so höre man auf ihn nicht, wenn auf Ziegel, so höre man auf ihn; wenn auf Zedern, so höre man auf ihn nicht, wenn auf Sykomoren, so höre man auf ihn; wenn die Fenster zu vermehren, so höre man auf ihn, wenn die Fenster zu vermindern, so höre man auf ihn nicht; wenn die Höhe zu vergrößern, so höre man auf ihn nicht, wenn sie zu vermindern, so höre man auf ihn. —
12Wie ist es, wenn beide nichtshaben. — Es wird gelehrt: Wenn beide nichts haben, so erhält der Eigentümer des Söllers nichts vom Grundstücke.
13Es wird gelehrt: R. Nathan sagt, der untere erhalte zwei Teile und der obere ein Drittel; manche sagen, der untere erhalte drei Teile und der obere ein Viertel. Rabba sagte: Halte dich an R. Nathan, denn er war Richter und drang in die Tiefe des Rechtes. Er ist der Ansicht: der Söller schädigt das Erdgeschoßum ein Drittel, daher erhält er auch ein Drittel.
14EBENSO AUCH, WENN EINE ÖLMÜHLE IN EINEM FELSEN GEBAUT IST UND ÜBER DIESER EIN GARTEN SICH BEFINDET UND EREINBRICHT; DER EIGENTÜMER DES GARTENS DARF DANN HINABSTEIGEN UND UNTEN SÄEN, BIS JENER ÜBER SEINER MÜHLE WÖLBUNGENGEMACHT HAT.
15WENN EINE WAND ODER EIN BAUM AUF ÖFFENTLICHES GEBIET GEFALLEN IST UND SCHADEN ANGERICHTET HAT, SO IST [DER EIGENTÜMER] ERSATZFREI; WENN MAN IHM EINE FRIST GESETZT HAT, DEN BAUM ZU FÄLLEN ODER DIE WAND NIEDERZUREISSEN, UND SIE INNERHALB DIESER FRIST UMGEFALLEN SIND, SO IST [DER EIGENTÜMER] ERSATZFREI; WENN ABER NACH DER FRIST, SO IST ER ERSATZPFLICHTIG.
16WENN DIE WAND DES EINEN, DIE AM GARTEN EINES ANDEREN GESTANDEN HAT, EINGESTÜRZTIST, UND JENER ZU IHM SAGT:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.