Bava Mezia — Blatt 118a

1SIE SEI DEIN, SO HÖRE MAN NICHTAUF IHN. WENN ER ABER DAMIT EINVERSTANDEN WAR UND JENER NACHHER ZU IHM SAGT: DA HAST DU DEINE AUSLAGENUND ICH WILL MEINES HABEN. SO HÖRE MAN NICHT AUF IHN.

2WENN JEMAND ZU EINEM LÖHNER, DEN ER ZUR ARBEIT BEI STROH UND STOPPELN GEMIETET HAT, DER NUN VON IHM SEINEN LOHN FORDERT, SAGT: NIMM FÜR DEINEN LOHN DAS, WOBEI DU GEARBEITET HAST, SO HÖRE MAN NICHT AUF IHN. WENN ER ABER DAMIT EINVERSTANDEN WAR UND JENER SPÄTER ZU IHM SAGT: DA HAST DU DEINEN LOHN UND ICH WILL MEINES HABEN, SO HÖRE MAN NICHT AUF IHN.

3GEMARA. Wieviel muß eingebrochensein? Rabh sagt, die größere Hälfte, Šemuél sagt, vier Ellen. Rabh sagt, die größere Hälfte, bei vier Ellen aber kann man die Hälfte unten und die Hälfte oben säen. Šemuél sagt, vier Ellen, denn man pflegt nicht die Hälfte unten und die Hälfte oben zu säen.

4Und beidesist nötig. Würde es nur von einer Wohnung gelehrt worden sein, so könnte man glauben, Šemuél vertrete seine Ansicht nur bei dieser, weil man nicht zum Teil da und zum Teil dort zu wohnen pflegt, beim Säen aber pflichte er, da man auch ein wenig da und ein wenig dort zu säen pflegt, Rabh bei. Und würde es nur hierbei gelehrt worden sein, so könnte man glauben, Rabh vertrete seine Ansicht nur hierbei, bei jener [Lehre] aber pflichte er Šemuél bei. Daher ist beides nötig.

5HAT MAN IHM EINE FRIST GEGEBEN. Wieviel beträgt die gerichtliche Frist? R. Joḥanan erwiderte: Dreißig Tage.

6WENN DIE WAND DES EINEN &C. Wenn es im Schlußsatze heißt: da hast du deine Auslagen, so wird ja von dem Falle gesprochen, wenn er siefortgeräumt hat, wonach dies nur von dem Falle gilt, wenn er sie fortgeräumt hat, sonst aber nicht;

7weshalb denn, sollte doch sein Feld sie für ihn eignen, denn R. Jose b. R. Ḥanina sagte, der Hof eines Menschen eignefür ihn, auch wenn er es nicht weiß!? —

8Dies nur in dem Falle, wenn er die Aneignung wünscht, während er ihr in diesem Falle entgehen will.

9WENN JEMAND ZU EINEM LÖHNER, DEN ER ZUR ARBEIT BEI STROH &C. Und beides ist nötig.

10Würde er nur das erste gelehrt haben, daß, wenn er gesagt hat: sie sei dein, man auf ihn nicht höre, [so könnte man glauben,] weil jener bei ihm keinen Lohnhat, da aber, wo er bei ihm seinen Lohn hat, höre man auf ihn, denn die Leute pflegen zu sagen: von seinem Schuldner nehme man auch Kleie in Zahlung.

11Und würde er nur das andere gelehrt haben, [so könnte man glauben,] nur da höre man, sobald jener einverstanden war, nicht mehrauf ihn, weil jener bei ihm seinen Lohn hat, wenn er aber bei ihm keinen Lohn hat, höre man auf ihn wohl, so lehrt er uns.

12SO HÖRE MAN NICHT AUF IHN. Es wird ja aber gelehrt, daß man auf ihn höre!? R. Naḥman erwiderte: Das ist kein Einwand, das eine, wenn es ihm gehört, und das andere, wenn es einem anderengehört.

13Rabba sprach zu R. Naḥman: In dem Falle, wenn es ihm gehört, wohl deshalb, weil jener zu ihm sagen kann: du hast mir meinen Lohn zu zahlen, aber auch wenn er ihn für einen anderen gemietet hat, hat er ihm ja den Lohn zu zahlen!? Es wird nämlich gelehrt: Wer einen Löhner bei ihm zu arbeiten gemietet und ihm Arbeit bei einem anderen angewiesen hat, hat ihm seinen Lohn vollständig zu zahlen und vom Hausherrn den ihm geleisteten Nutzen zu erhalten.

14Vielmehr, erklärte R. Naḥman, das ist kein Einwand; eines, wenn es ihm gehört, und eines, wenn es herrenlosist.

15Raba wandte gegen R. Naḥman ein: Der Fund eines Löhners gehört ihm selber; dies nur dann, wenn der Arbeitgeber zu ihm gesagt hat, daß er heute bei ihm jäte, daß er heute bei ihm grabe, wenn er ihm gesagt hat, daß er heute bei ihm Arbeit verrichte, so gehört der Fund dem Arbeitgeber!?

16Vielmehr, erwiderte R. Naḥman, dies ist kein Einwand, das eine, wenn er es hochgehoben hat, das andere, wenn er es nur angeschaut hat.

17Rabba sagte: Über das Anschauen von Herrenlosem[streiten] Tannaím, denn wir haben gelernt: Die Wächter, die den Nachwuchs des Siebentjahresbewachen, erhalten ihren Lohn aus der Hebe des Tempelschatzes. R. Jose sagte: Wer dies will, tue es freiwillig und bewache unentgeltlich. Sie erwiderten ihm: Wenn du so sagst, so werden sieja nicht vom Gemeindegutedargebracht!

18Ihr Streit besteht wahrscheinlich in folgendem: der erste Autor ist der Ansicht, durch das Anschauen einer herrenlosen Sache erfolge eine Aneignung, somit ist dies nur dann zulässig, wenn man ihm einen Lohnzahlt, sonst aber nicht, und R. Jose ist der Ansicht, durch das Anschauen einer herrenlosen Sache erfolge keine Aneignung und die Gemeinde erwirbt [das Getreide] erst dann, wenn sie es holt. —

19Was heißt demnach: du so sagst!? — Sie sprachen zu ihm wie folgt: nach deinen Wortenund unserer Ansichtwerden dann die Schwingegarbe und die zwei Brote nicht vom Gemeindegute dargebracht.

20Raba entgegnete: Nein, alle sind der Ansicht, durch das Anschauen einer herrenlosen Sache erfolge eine Aneignung, hierbei aber streiten sie, ob zu berücksichtigen ist, er werde es vielleicht nicht ganz einwandfrei überlassen. Die Rabbanan sind der Ansicht, man zahle ihm einen Lohn, denn wenn nicht, so ist zu berücksichtigen, er werde es vielleicht nicht ganz einwandfrei überlassen,

21und R. Jose ist der Ansicht, es sei nicht zu berücksichtigen, er werde es vielleicht nicht ganz einwandfrei überlassen. — Was heißt demnach: du so sagst!? — Sie sprachen zu ihm wie folgt: nach deinen Worten und unserer Ansicht ist ja zu berücksichtigen, er werde es vielleicht nicht ganz einwandfrei überlassen, sodann werden die Schwingegarbe und die zwei Brote nicht vom Gemeindegute dargebracht.

22Manche lesen: Raba entgegnete: Alle sind der Ansicht, durch das Anschauen einer herrenlosen Sache erfolge keine Aneignung, hierbei aber streiten sie, ob [Übergriffe von] Gewaltmenschen zu berücksichtigen sind. Der erste Autor ist der Ansicht, die Rabbanan haben angeordnet, daß man ihmvier Zuz zahle, damit die Gewaltmenschen dies erfahrenund sich davon zurückziehen, und R. Jose ist der Ansicht, sie haben dies nicht angeordnet. —

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.