Bava Mezia — Blatt 118b
1Was heißt demnach: du so sagst? — Sie sprachen zu ihm wie folgt: nach deinen Worten und unserer Ansichtwerden sienicht vom Gemeindegute dargebracht. Ebenso sagte auch Rabin, als er kam, im Namen R. Joḥanans, ein Unterschied bestehe zwischen ihnen, ob man [Übergriffe von] Gewaltmenschen berücksichtige.
2WENN JEMAND DÜNGER AUF ÖFFENTLICHES GEBIETHINAUSBRINGT, SO MUSS, SOBALD DER EINE IHN HINAUSGEBRACHT, DER ANDEREDAMIT DÜNGEN. MAN DARF AUF ÖFFENTLICHEM GEBIETE KEINEN LEHM WEICHEN NOCH ZIEGEL BEREITEN; WOHL ABER DARF MAN AUF ÖFFENTLICHEM GEBIETE LEHMKNETEN JEDOCH REINE ZIEGEL.
3WENN MAN AUF ÖFFENTLICHEM GEBIETE BAUT, SO MUSS, SOBALD DER EINE DIE STEINE GEBRACHT HAT, DER ANDERE SIE EINBAUEN; RICHTET ER SCHADEN AN, SO MUSS ER DEN SCHADEN ERSETZEN. R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGT, MAN DÜRFE SEINE ARBEIT DREISSIG TAGE VORHER VORBEREITEN.
4GEMARA. Es wäre anzunehmen, daß unsere Mišna nicht die Ansicht R. Jehudas vertritt, denn es wird gelehrt: R. Jehuda sagte: Zur Zeit der Dungauffuhr darf man (alle) dreißig Tage seinen Dünger auf öffentliches Gebiet bringen und aufhäufen, damit er unter den Füßen der Menschen und der Tiere zertreten werde, denn unter dieser Bedingung vererbte Jehošua͑ den Jisraéliten das Land!? —
5Du kannst auch sagen, sie vertrete die Ansicht R. Jehudas, denn auch R. Jehuda pflichtet bei, daß, wenn Schaden angerichtet worden ist, er ersatzpflichtig sei. — Wir haben ja aber gelernt, R. Jehuda pflichte bei, daß, wenn es eine Ḥanukaleuchtewar, er ersatzfrei sei, weil er dazu befugt war. Doch wohl befugt durch das Gericht!? — Nein, befugt durch das Gebot. —
6Es wird ja aber gelehrt: In all diesen Fällen, von denen sie gesagt haben, man dürfe schadenbringende Dinge auf öffentliches Gebiet bringen, ist man, wenn diese Schaden angerichtet haben, ersatzpflichtig, nach R. Jehuda aber frei!? — Das richtigste ist vielmehr, unsere Mišna vertritt nicht die Ansicht R. Jehudas.
7Abajje sagte: R. Jehuda, R. Šimo͑n b. Gamliél und R. Šimo͑n sind alle der Ansicht, daß in jedem Falle, wo die Weisen ihm dazu Erlaubnis erteilt haben und Schaden angerichtet worden ist, er ersatzfrei sei. R. Jehuda wie wir bereits gesagt haben. R. Šimo͑n b. Gamliél, denn wir haben gelernt: R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, man dürfe seine Arbeit dreißig Tage vorher vorbereiten.
8R. Šimo͑n, denn wir haben gelernt: In einem Obergemachenur dann, wenn unten ein Estrich von drei Handbreiten vorhanden ist, für einen Kochherd genügt eine Handbreite. Richtet er Schaden an, so muß er den Schaden ersetzen. R. Šimo͑n sagt, diese Maße seien nur deshalb festgesetzt worden, damit man ersatzfrei sei, wenn man Schaden anrichtet.
9Die Rabbanan lehrten: Wenn der Steinbrecher [den Stein] dem Steinhauer übergeben hat, so ist der Steinhauer haftbar; wenn der Steinhauer ihn dem Eseltreiber übergeben bat, so ist der Eseltreiber haftbar; wenn der Eseltreiber ihn dem Träger übergeben hat, so ist der Träger haftbar; wenn der Träger ihn dem Bauarbeiter übergeben hat, so ist der Bauarbeiter haftbar; wenn der Bauarbeiter ihn dem Baumeisterübergeben hat, so ist der Baumeister haftbar. Sobald er den Stein auf die Steinschicht gelegt hat, sind, wenn Schaden angerichtet worden ist, alle ersatzpflichtig. —
10Es wird ja aber gelehrt, der letzte sei ersatzpflichtig und alle übrigen ersatzfrei!? Das ist kein Widerspruch; eines gilt von der Lohnarbeit und eines gilt von der Akkordarbeit.
11WENN ZWISCHEN ZWEI GÄRTEN, EINER ÜBER DEM ANDEREN, KRAUT SICH BEFINDET, SO GEHÖRT ES, WIE R. MEÍR SAGT, ZUM OBEREN, UND WIE R. JEHUDA SAGT, ZUM UNTEREN. R. MEÍR SPRACH: WENN DER OBERE SEINE ERDE FORTNEHMEN WOLLTE, SO GÄBE ES DA KEIN KRAUT. R. JEHUDA ENTGEGNETE: WENN DER UNTERE SEINEN GARTEN ÜBERSCHÜTTEN WOLLTE, SO GÄBE ES DA KEIN KRAUT.
12DA SPRACH R. MEÍR: DA NUN BEIDE EINANDER HINDERN KÖNNEN, SO SEHE MAN, WOHER DAS KRAUT SEINE NAHRUNG ZIEHT. R. ŠIMO͑N SAGT, SOWEIT DER OBERE DIE HAND AUSSTRECKEN UND ERFASSEN KANN, GEHÖRE IHM, UND DAS ÜBRIGE GEHÖRE DEM UNTEREN.
13GEMARA. Raba sagte: Über die Wurzeln streitet niemand, ob sie dem oberengehören, sie streiten nur über die Blätter; R. Meír ist der Ansicht, die Blätter gehören zu den Wurzeln, und R. Jehuda ist der Ansicht, wir sagen nicht, daß die Blätter zu den Wurzeln gehören.
14Sie vertreten hierbei ihre Ansichten, denn es wird gelehrt: Was vom Stamme und von den Wurzelnhervorwächst, gehört dem Eigentümer des Bodens — so R. Meír; R. Jehuda sagt, was vom Stamme hervorwächst, gehöre dem Eigentümer des Baumes, und was von den Wurzeln hervorwächst, gehöre dem Eigentümer des Bodens.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.