Bava Mezia — Blatt 11b
1und der Platzsei ihm vermietet. Der andereZehnt, den ich zumessen werde, sei A͑qiba, dem Sohne Josephs, gegeben, daß er ihn für die Armen erwerbe, und der Platz sei ihm vermietet.
2Befanden sich denn R. Jehošua͑ und R. A͑qiba neben dem Felde R. Gamliéls!?
3Dieser erwiderte: Dieser Jünger glaubt, die Leute hätten keine Halakha gelernt.
4Als er nach Sura kam, erzählte er ihnen, dies habe U͑la gesagt, und das habe er gegen ihn eingewendet. Da erwiderte ihm ein Jünger: R. Gamliél hatte ihnen die beweglichen Sachen mittelst der unbeweglichen zugeeignet. R. Zera erkannte dies an, R. Abba erkannte dies nicht an.
5Raba sprach: Er hat recht, daß er dies nicht anerkannte; hatten sie etwa nicht ein Sudarium, mittelst dessen sie [den Zehnten] durch Tausch eignen konnten!? Du mußt also erklären, der Danksei kein Geldersatz, um dafür etwas durch Tausch eignen zu können, ebenso ist der Dank kein Geldersatz, um dafür etwas mittelst Grundstücke eignen zu können.
6Dies ist aber nichts; bei den Priestergaben wird der Ausdruck ‘geben’gebraucht, dagegen ist der Tausch eine geschäftsmäßige Handlung; die Übergabe von Mobilien durch Immobilien ist eine richtige Gabe.
7R. Papa erklärte: Anders verhält es sich, wenn ein anderer den Besitz zueignet. –
8Woher entnimmst du es? – Wir haben gelernt: Wenn jemand andere hinter einem Funde herlaufen sieht &c. Hierzu sagte R. Jirmeja im Namen R. Joḥanans, nur wenn er hinter ihnen herlaufen und sie erreichen kann; darauf bezugnehmend fragte R. Jirmeja, wie es sich bei einem Geschenkeverhalte, and R. Abba b. Kahana erkannte esan [und lehrte:] selbst wenn er, wenn er hinter ihnen herläuft, sie nicht erreichen kann. Doch wohl aus dem Grunde, weil es anders ist, wenn ein anderer den Besitz zueignet.
9R. Šimi sprach zu R. Papa: Bei einem Scheidebriefe wird ja der Besitz von einem anderen zugeeignet, dennoch sagte U͑la, nur wenn [die Frau] sich neben ihrem Hause oder ihrem Hofebefindet!? – Anders verhält es sich bei einem Scheidebriefe, in dessen Besitz sie gegen ihren Willen gelangt.
10R. Šešeth, Sohn des R. Idi, wandte ein: [Durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere ist ja [das Entgegengesetzte] zu folgern: wenn ein Scheidebrief, in dessen Besitz sie gegen ihren Willen gelangt, nur dann in ihren Besitz gelangt, wenn sie sich neben ihrem Hause oder ihrem Hofe befindet, sonst aber nicht, um wieviel mehr ein Geschenk, das nur mit Zustimmungin seinen Besitz gelangt!?
11Vielmehr, erklärte R. Aši,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.