Bava Mezia — Blatt 12b

1hierbei haben sie Nichterwerbende Erwerbenden gleichgestellt, denn dies ist den Armen selber lieb, damit, wenn man sie mietet, auch ihre Kinder die Nachlese sammeln dürfen.

2Erstreitet somit gegen R. Ḥija b. Abba, denn R. Ḥija b. Abba sagte im Namen R. Joḥanans, unter ‘erwachsen’ sei nicht ein wirklich Erwachsener, und unter ‘minderjährig’ sei nicht ein wirklich Minderjähriger zu verstehen, vielmehr gilt auch ein Erwachsener, der am Tische seines Vaters speist, als minderjährig, und ein Minderjähriger, der nicht am Tische seines Vaters speist, als erwachsen.

3DER FUND SEINES JISRAELITISCIIEN SKLAVEN, SEINER JISRAÉLITISCHEN MAGD &C. SELBER. Weshalb denn, sie sollten doch nicht mehr sein als ein Löhner, und es wird gelehrt: der Fund eines Löhners gehört ihm selber; dies nur dann, wenn [der Hausherr] zu ihm gesagt hat, daß er heute bei ihm jäte, daß er heute bei ihm grabe,

4wenn er aber zu ihm gesagt hat, daß er heute bei ihm arbeite, so gehört der Fund dem Hausherrn!?

5R. Ḥija b. Abba erwiderte im Namen R. Joḥanans: Hier handelt es sich um einen Sklaven, der Perlen durchlocht, den sein Herr nicht für eine andere Arbeit verwendenwill.

6Raba erklärte: Hier handelt es sich um den Fall, wenn er den Fund beim Verrichten seiner Arbeitaufhebt.

7R. Papa erklärte: Wenn er ihn zum Einsammeln von Fundsachengemietet hat, wenn beispielsweise ein Fluß Fische ausgeworfen hat.

8Von welcher Magd wird hier gesprochen: hat sie zwei Haarebekommen, so hat sie ja nicht bei ihm zu bleiben,

9hat sie keine zwei Haare bekommen, so sollte, wenn sie einen Vater hat, [der Fund] ihrem Vater gehören, und wenn sie keinen Vater hat, sie durch den Tod ihres Vaters frei werden,

10denn Reš Laqiš sagte, es sei [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere zu entnehmen, daß eine jüdische Magd durch den Tod ihres Vaters aus dem Besitze des Herrn in ihren eigenen Besitz gelange!? – Reš Laqiš ist ja widerlegt worden. –

11Auch hieraus wäre also eine Widerlegung zu entnehmen? –

12Nein, tatsächlich, wenn sie einen Vater hat, nur schließt das ‘ihnen’ den Herrn aus.

13DER FUND EINER FRAU. Von einer Geschiedenen ist dies ja selbstverständlich!? –

14Hier handelt es sich um den Fall, wenn sie geschieden und nicht [effektiv] geschiedenist R. Zera sagte nämlich im Namen Šemuéls: In allen Fällen, wo die Weisen gesagt haben, sie sei geschieden und nicht geschieden, ist der Ehemann zu ihrem Unterhalte verpflichtet.

15Die Rabbanan bestimmten, daß der Fund einer Frau ihrem Ehemanne gehöre, damit keine Feindschaft zwischen ihnen entstehe, zwischen diesenaber herrscht ja Feindschaft über Feindschaft.

16WER SCHULDSCHEINE FINDET, GEBE SIE, WENN SIE EINE GÜTERHAFTUNG ENTHALTEN, NICHT ZURÜCK, WEIL DAS GERICHT VON DIESENZAHLUNG EINZIEHT, UND WENN SIE KEINE GÜTERHAFTUNG ENTHALTEN, SO GEBE ER SIE ZURÜCK, WEIL DAS GERICHT VON DIESENKEINE ZAHLUNG EINZIEHT – SO R. MEÍR.

17DIE WEISEN SAGEN, OB SO ODER SO GEBE ER SIE NICHT ZURÜCK, WEIL DAS GERICHT VON DIESEN ZAHLUNG EINZIEHT.

18GEMARA. Um welchen Fall handelt es sich hier: wollte man sagen, wenn der Schuldner eszugibt, so sollte er sie doch zurückgehen, auch wenn sie Güterhaftung enthalten, denn jener gibtes ja zu, wenn es aber der Schuldner nicht zugibt, so sollte er sie nicht zurückgeben, auch wenn sie Güterhaftung enthalten, denn wenn er auch die Schuld von verkauften [Gütern] nicht einziehen kann, so kann er sie immerhin von freieneinziehen!? –

19Tatsächlich, wenn der Schuldner es zugibt, hierbei aber ist der Umstand zu berücksichtigen, er könnte ihn im Nisan geschrieben und erst im Tišri [das Geld] geborgt haben; er würde sie dann den Käufern widerrechtlichabnehmen. –

20Demnach sollte man dies doch auch bei jedem anderen Schuldscheine, der uns vorgelegt wird, berücksichtigen!? –

21Jeder andere Schuldschein ist nicht verdächtig, diese aber sind verdächtig. –

22Wir haben ja aber gelernt, man dürfe dem Schuldner einen Schuldschein schreiben, auch wenn der Gläubiger nicht dabei ist; wieso darf man dies von vornherein tun, man sollte doch berücksichtigen, vielleicht schreibt er im Nisan und borgt [das Geld] erst im Tišri, und [der Gläubiger] könnte dann den Käufernihre Grundstücke widerrechtlich abnehmen!?

23R. Asi erwiderte:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.