Bava Mezia — Blatt 13a

1Hier wird von Zueignungsscheinengesprochen; er hat sie ihm ja verpfändet. –

2Wieso heißt es demnach in unserer Mišna, die wir auf den Fall bezogen haben, wenn es der Schuldner zugibt, und zwar aus dem Grunde, weil er ihn im Nisan geschrieben und erst im Tišri [das Geld] geborgt haben kann und [der Gläubiger] dem Käufer die Grundstücke widerrechtlich abnehmen würde, daß er, wenn sie eine Güterhaftung enthalten, sie nicht zurückgebe,

3sollte man doch sehen es Zueignungsscheine, so hat er sie ihm ja verpfändet, und sind es Scheine ohne Zueignung, so ist ja nichts zu berücksichtigen, denn du sagtest, daß man solche nicht in Abwesenheit des Gläubigers schreibe!?

4R. Asi erwiderte: Obgleich man Schuldscheine ohne Zueignung sonst nicht in Abwesenheit des Gläubigers schreibe, so berücksichtigt unsere Mišna dennoch, da sie verloren und dadurch verdächtig worden sind, es könnte sich ereignet haben, daß man sie wohl geschrieben hat.

5Abajje sagte: Die Zeugen mit ihren Unterschriften erwerben siefür ihn, selbst wenn es Schuldscheine ohne Zueignung sind.

6Er erhob nämlichfolgenden Einwand: wenn du sagst, man schreibe keine Schuldscheine ohne Zueignung in Abwesenheit des Gläubigers, so ist auch nicht zu befürchten, es könnte sich ereignet haben, daß man wohl geschrieben habe. –

7Wir haben gelernt, wer Scheidebriefe, Freilassungsbriefe, Testamente, Schenkungsurkunden oder Quittungen findet, gebe sie nicht zurück, weil es sein kann, daß jener sich nach dem Schreiben überlegt hat, sie nicht auszuhändigen; was ist denn dabei, daß er sich überlegt hat, du sagst ja, die Zeugen mit ihren Unterschriften erwerben sie für ihn!? –

8Dies nur, wenn sie später in seine Handgelangen, wenn sie aber nicht in seine Hand gelangen, sagen wir dies nicht. –

9In unserer Mišna lehrt er, wer Schuldscheine findet, gebe sie, wenn sie eine Güterhaftung enthalten, nicht zurück, und wir bezogen dies auf den Fall, wenn der Schuldner es zugibt, und zwar aus dem Grunde, weil er sie im Nisan geschrieben und erst im Tišri [das Geld] geborgt haben kann;

10allerdings kann R. Asi, der jene Lehreauf Schuldscheine mit Zueignung bezieht, diese auf Schuldscheine ohne Zueignung beziehen, wie wir bereits erklärt haben, wie ist sie aber nach Abajje zu erklären, welcher sagt, die Zeugen mit ihren Unterschriften erwerben sie für ihn!? –

11Abajje kann dir erwidern: unsere Mišna berücksichtigt folgenden Umstand: sie sind vielleicht bezahlt, nur ist zwischen ihnen eine fraudulöse Verabredunggetroffen worden. –

12Wie ist es aber nach Šemuél zu erklären, welcher sagt, man berücksichtige Bezahlung und fraudulöse Verabredung nicht!? Allerdings kann er, wenn er der Ansicht R. Asis ist, welcher sagt, jene spreche von Schuldscheinen mit Zueignung, die Mišna auf Schuldscheine ohne Zueignung beziehen, wie ist es aber zu erklären, wenn er der Ansicht Abajjes ist, welcher sagt, die Zeugen mit ihren Unterschriften erwerben sie für ihn!? –

13Šemuél bezieht die Mišna auf den Fall, wenn der Schuldner es nicht zugibt. –

14Wieso gebe man sie demnach zurück, wenn sie keine Güterhaftung enthalten, zugegeben, daß er [die Schuld] von verkauften [Gütern] nicht einfordern kann, von freien aber kann er sie ja einfordern!? –

15Šemuél vertritt seine Ansicht, denn Šemuél sagte, R. Meír lehre, wenn ein Schuldschein keine Güterhaftung enthält, könne man [die Schuld] weder von verkauften noch von freien [Gütern] einfordern. –

16Wozu braucht man, wenn man sie mit diesem nicht einfordern kann, ihn zurückzugeben!? R. Nathan b. Oša͑ja erwiderte: Der Gläubiger kann damit eine Flasche verpfropfen. –

17Sollte er ihn doch dem Schuldner geben, der ebenfalls damit eine Flasche verpfropfen kann!? –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.