Bava Mezia — Blatt 13b
1Der Schuldner sagt ja, es sei überhaupt nicht wahr.
2R. Elea͑zar sagte: Der Streit besteht nur über den Fall, wenn der Schuldner es nicht zugibt; R. Meír ist der Ansicht, man könne mit einem Schuldscheine, der keine Güterhaftung enthält, weder verkaufte noch unverkaufte [Güter] einfordern, während die Rabbanan der Ansicht sind, man könne nur von verkauften nicht einfordern, wohl aber könne man von freien einfordern; wenn aber der Schuldner es zugibt, stimmen alle überein, daß man sie zurückgebe, und wir berücksichtigen Bezahlung und fraudulöse Verabredung nicht.
3R. Joḥanan aber sagte: Der Streit besteht nur über den Fall, wenn der Schuldner es zugibt; R. Meír ist der Ansicht, man könne mit einem Schuldscheine, der keine Güterhaftung enthält, von verkauften nicht einfordern, wohl aber könne man mit diesem von freien einfordern, während die Rabbanan der Ansicht sind, man könne auch von verkauften einfordern; wenn aber der Schuldner es nicht zugibt, stimmen alle überein, daß man sie nicht zurückgebe, denn es ist zu berücksichtigen, sie können bezahlt sein.
4Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit R. Joḥanan, zur Widerlegung R. Elea͑zars in einem Punkte und zur Widerlegung Šemuéls in zwei Punkten:
5Wenn jemand Schuldscheine, die Güterhaftung enthalten, findet, so gebe er sie, obgleich beide es zugeben, weder dem einen noch dem anderen zurück; enthalten sie keine Güterhaftung, so gebe er sie, wenn der Schuldner es zugibt, dem Gläubiger, und wenn der Schuldner es nicht zugibt, weder dem einen noch dem anderen zurück – so R. Meír,
6denn R. Meír ist der Ansicht, mit Schuldscheinen, die Güterhaftung enthalten, könne man von verkauften Gütern einfordern, und die keine Güterhaftung enthalten, von freien Gütern einfordern. Die Weisen sagen, sowohl mit diesen als auch mit jenen könne man von verkauften Gütern einfordern.
7Dies ist in einem Punkte eine Widerlegung R. Elea͑zars, denn er sagt, nach R. Meír könne man mit einem Schuldscheine, der keine Güterhaftung enthält, weder von verkauften noch von freien Gütern einfordern. Ferner sagt er, sowohl nach R. Meír als auch nach den Rabbanan sei eine fraudulöse Verabredung nicht zu berücksichtigen,
8während die Barajtha lehrt, daß man mit einem Schuldscheine, der keine Güterhaftung enthält, nur von verkauften Gütern nicht einfordern könne, wohl aber könne man mit diesem von freien Gütern einfordern, und ferner lehrt sie, sowohl nach R. Meír als auch nach den Rabbanan sei eine fraudulöse Verabredung zu berücksichtigen. Diese lehrt nämlich, daß man sie, obgleich beide es zugeben, weder dem einen noch dem anderen zurückgebe, demnach berücksichtige man wohl eine fraudulöse Verabredung. –
9Das sind ja zwei Punkte!? –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.