Bava Mezia — Blatt 14a
1Es ist nur ein Punkt, da es sich um eine Begründung handelt; da R. Elea͑zar sagt, der Streit bestehe über den Fall, wenn der Schuldner es nicht zugibt, muß er es soerklären.
2Ferner ist dies eine Widerlegung Šemuéls in zwei Punkten; in einem Punkte ebenso wie bei R. Elea͑zar, denn auch er bezieht ja unsere Mišna auf den Fall, wenn es der Schuldner nichtzugibt,
3und ferner lehrte Šemuél, wenn jemand Zueignungsscheine auf der Straße findet, gebe er sie dem Eigentümer zurück, und wir berücksichtigen nicht, sie können bezahlt sein;
4dies ist zu widerlegen, denn diese lehrt, selbst wenn beide es zugeben, gebe er sie weder dem einen noch dem anderen zurück, demnach berücksichtigen wir, sie können bezahlt sein, und um so mehr ist, wenn der Schuldner es nicht zugibt, zu berücksichtigen, sie könnten bezahlt sein.
5Šemuél sagte: Was ist der Grund der Rabbanan? Sie sind der Ansicht, [das Fehlen] der Haftung sei ein Irrtumdes Schreibers.
6Raba b. Ithaj sprach zu R. Idi b. Abin: Kann Šemuél dies denn gesagt haben, Šemuél sagte ja, über die Melioration, das Beste und die Bürgschaft müsse beratenwerden;
7man müßte also sagen, wer das eine gesagt hat, könne das andere nicht gesagt haben!? –
8Das ist kein Widerspruch; das eine gilt von einem Schuldscheine, da niemand sein Geld umsonst hinauswirft, und das andere gilt von einem Kaufscheine, weil mancher Grundstücke auf nur einen Tag kauft.
9So kaufte einst Abuha b. Ihi einen Söller von seiner Schwester, und ein Schuldner kam und nahm ihn ihm weg. Als er hierauf vor Šemuél kam, fragte ihn dieser: Hat sie dir Haftung hineingeschrieben? Jener erwiderte: Nein. Da sprach er: So geh in Frieden. Jener entgegnete: Der Meister selbst ist es ja, welcher sagt, [das Fehlen] der Haftung sei ein Irrtum des Schreibers!? Dieser erwiderte: Dies gilt nur von einem Schuldscheine, nicht aber von einem Kaufscheine, weil mancher Grundstücke auf nur einen Tag kauft.
10Abajje sagte: Wenn Reúben ein Feld an Šimo͑n mit Haftungverkauft hat, und ein Gläubiger Reúbens kommt und es von ihm wegnehmen will, so heischt das Recht, daß Reúben gegen ihneinen Prozeß anhängig machen kann. Dieser kann zu ihm nicht sagen: du bist nicht mein Prozeßgegner, denn er kann ihm erwidern: wenn du es von ihm wegnimmst, wendet er sich an mich.
11Manche sagen, auch wenn ohne Haftung, denn er kann zu ihm sagen: es ist mir nicht lieb, daß Šimo͑n gegen mich Groll hege.
12Ferner sagte Abajje: Wenn Reúben ein Feld an Šimo͑n ohne Haftung verkauft hat und andere darauf Anspruch erheben, so kann dieser, solange er es noch nicht in Besitz genommen hat,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.