Bava Mezia — Blatt 14b
1zurücktreten, und sobald er es in Besitz genommen hat, nicht mehr zurücktreten, denn jener kann zu ihm sagen: du hast einen verknoteten Schlauch gekauft. – Wann erfolgt die Besitznahme? – Sobald er an den Grenzen umhertritt.
2Manche sagen, auch wenn mit Haftung, denn er kann zu ihm sagen: Zeige mir die Einweisungsurkunde und ich leiste dir Ersatz.
3Es wurde gelehrt: Wenn jemand seinem Nächsten ein Feld verkauft hat und es sich herausstellt, daß es nicht seines war, so hat [der Käufer], wie Rabh sagt, das Kaufgeld und die Melioration, und wie Šemuél sagt, nur das Kaufgeld und nicht die Melioration zu beanspruchen.
4Sie fragten R. Hona: Wie ist es, wenn er mit ihm hinsichtlich der Melioration vereinbarthat; ist der Grund Šemuéls, weil erhinsichtlich der Melioration nichts vereinbart hat, und dieser hat ja vereinbart, oder aber ist der Grund Šemuéls, weil dies, da das Grundstück nicht ihm gehörte, den Anschein des Wuchershat!? Dieser erwiderte ‘ja’ und ‘nein‘; er schwankte.
5Es wurde gelehrt; R. Naḥman sagte im Namen Šemuéls: Er hat nur das Kaufgeld und nicht die Melioration zu erhalten, auch wenn er hinsichtlich der Melioration eine Vereinbarung getroffen hat, denn da das Grundstück nicht [dem Verkäufer] gehörte, so erhält er es als Belohnungfür sein Geld.
6Raba wandte gegen R. Naḥman ein: Man kann die verzehrten Früchte, die Melioration von Grundstücken und den Unterhalt für Frau und Töchter nicht von veräußerten Gütern einfordern, als vorsorgende Institution.
7Nur von veräußerten Gütern sind diese nicht einzufordern, wohl aber von freien, und er lehrt dies auch von der Melioration; doch wohl in dem Falle, wenn jemand [ein Feld] von einem Räuber gekaufthat!? –
8Nein, von einem Gläubiger. –
9Wie ist, wenn von einem Gläubiger, der Anfangsatz zu erklären: man kann die verzehrten Früchte nicht einfordern &c.; wieso kann hier von einem Gläubigergesprochen werden, ein Gläubiger erhält ja nichts von den Früchten, denn Šemuél sagte, ein Gläubiger könne die Melioration einfordern, also nur die Melioration, nicht aber die Früchte!?
10Vielmehr wird hier von einem Räuber und einem Beraubten gesprochen, und wenn der Anfangsatz von einem Räuber und einem Beraubten handelt, so handelt auch der Schlußsatz von einem Räuber und einem Beraubten. –
11Wieso denn, der eine von diesem und der andere von jenem. –
12Es wird ja aber anders gelehrt: Die Melioration von Grundstücken: wenn jemand ein Feld von seinem Nächsten geraubt hat und es aus seiner Hand gekommen ist, so kann er bei der Ersatzforderung den Stammbetrag von veräußerten und die Melioration nur von freien Gütern einfordern.
13In welchem Falle: wollte man sagen, wie er es lehrt, von wem sollte denn ein Räuber Ersatz fordern; wahrscheinlich also, wenn jemand von seinem Nächsten ein Feld geraubt und es einem anderen verkauft und dieser es meliorierthat!?
14Dieser erwiderte: Du hast ja [diese Lehre] auslegenmüssen, lege sie aus, daß sie von einem Gläubiger spreche. –
15Komm und höre: Die verzehrten Früchte: wenn jemand ein Feld von seinem Nächsten geraubt hat und es aus seiner Hand gekommen ist, so kann er bei der Ersatzforderung den Stammbetrag von veräußerten und die Früchte nur von freien Gütern einfordern.
16In welchem Falle: wollte man sagen, wie er es lehrt, von wem sollte denn ein Räuber Ersatz einfordern; wahrscheinlich also, wenn jemand von seinem Nächsten ein Feld geraubt und es einem anderen verkauft hat und es im Werte gestiegenist!?
17Raba erwiderte: Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn jemand von seinem Nächsten ein Feld voll Früchte geraubt und die Früchte verzehrt und [das Feld] durch Gruben, Gräben und Höhlen zerstört hat; wenn der Beraubte den Stammbetrag fordert, so kann er ihn von veräußerten Gütern einfordern, und wenn er die Früchte fordert, so kann er sie nur von freien Gütern einfordern.
18Rabba b. R. Hona erklärte:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.