Bava Mezia — Blatt 15a
1Wenn Gewalttäter es weggenommenhaben; wenn der Beraubte den Stammbetrag fordert, so kann er ihn von veräußerten Gütern einfordern, und wenn er die Früchte fordert, so kann er sie nur von freien Gütern einfordern.
2Raba erklärt nicht wie Rabba b. R. Hona, denn es heißt: und es aus seiner Hand gekommen ist, dies ist zu verstehen: durch das Gericht; und Rabba b. R. Hona erklärt nicht wie Raba, denn es heißt: und es aus seiner Hand gekommen ist, dies ist zu verstehen: vollständig.
3R. Aši erklärte: Er lehrt dies je nachdem: wenn jemand von seinem Nächsten ein Feld voll Früchte geraubt hat und die Früchte verzehrt und das Feld verkauft hat, so kann der Käufer, wenn er den Stammbetragfordert, ihn von den veräußerten Gütern einfordern, und der Beraubte, wenn er die Früchte fordert, sie von den freien Gütern einfordern. –
4Aber sowohl nach Raba als auch nach Rabba b. R. Hona gilt diesja als mündliches Darlehen, und ein mündliches Darlehen kann ja nicht von veräußerten Gütern eingefordert werden!? –
5Hier handelt es sich um den Fall, wenn er bereits vor Gericht gestanden und es nachher verkaufthat. –
6Demnach sollte dies doch auch von den Früchtengelten!? – Wenn er vor Gericht gestanden hat wegen des Stammbetrages, nicht aber wegen der Früchte. – Weshalb diese Teilung!? – Dies ist das Gewöhnliche; wenn jemand eine Forderung hat, so verlangt er zunächst den Stammbetrag.
7Ist denn Šemuél der Ansicht, wer von einem Räuber gekauft hat, könne die Melioration nicht beanspruchen,
8Šemuél sagte ja zu R. Ḥenanab. Šilath, daß er sich über das Beste, die Melioration und die Früchte zuerst beratenund dann schreiben solle.
9Wovon spricht er nun: wenn von einem Gläubiger, so erhält er ja keine Früchte, denn Šemuél sagte, ein Gläubiger könne die Melioration einfordern, also nur die Melioration, nicht aber die Früchte; doch wohl von dem Falle, wenn jemand von einem Räuber gekaufthat!?
10R. Joseph erwiderte: Hier handelt es sich um den Fall, wenn erGrundstücke hat.
11Abajje sprach zu ihm: Darf man denn eine Seá um eine Seáborgen, wenn man Grundstücke hat!?
12Dieser erwiderte: Da ist es ein Darlehen, hierbei aber ein Kaufgeschäft.
13Manche lesen: R. Joseph erwiderte: Hier handelt es sich um den Fall, wenn er sie ihm sofort zugeeignethat. –
14Abajje sprach zu ihm: Darf man denn eine Seá um eine Seá borgen, wenn man sie sofortzueignet!?
15Dieser erwiderte: Da ist es ein Darlehen, hierbei aber ein Kaufgeschäft.
16Der Text. Šemuél sagte: Ein Gläubiger kann die Melioration einfordern. Raba sprach: Dies ist auch zu beweisen, denn der Verkäufer schreibt dem Käuferwie folgt: Ich will bestätigen, beschwichtigen, reinigen und säuberndieses Kaufobjekt, dieses selbst, den Ertrag und die Melioration, und ich werde für dich einstehen; und der Käufer ist damit einverstandenund erkannte es an.
17R. Ḥija b. Abin sprach zu Raba: Demnach kann erbei einem Geschenke, hinsichtlich dessen dies nicht geschrieben wird, die Melioration nicht einfordern!? – Dieser erwiderte: Allerdings. –
18Ist denn die Kraft der Schenkung bedeutender als die des Verkaufes!? Dieser erwiderte: Freilich, viel bedeutender.
19R. Naḥman sagte: Folgende Lehre ist eine Stütze für Meister Šemuél, aber Kollege Hona bezieht sie auf etwas anderes. Es wird nämlich gelehrt: Wenn jemand an seinen Nächsten ein Feld verkauft hat und es aus seiner Hand gekommen ist, so kann er bei der Ersatzforderung den Stammbetrag von veräußerten und die Meliorationnur von freien Gütern einfordern.
20Kollege Hona aber bezieht dies auf den Fall, wenn jemand etwas von einem Räuber gekaufthat.
21Ein Anderes lehrt: Wenn jemand an seinen Nächsten ein Feld verkaufthat, und ein Gläubiger kommt und es ihm wegnimmt, so kann [der Käufer], wenn die Melioration die Ausgaben übersteigt, die Meliorationvom Eigentümer des Grundstückesund die Auslagen vom Gläubigereinfordern, und wenn die Auslagen die Melioration übersteigen, so erhält er vom Gläubiger die Auslagen nur im Werte der Melioration.
22Worauf bezieht Šemuél dies: wenn auf den Fall, wenn jemand es von einem Räubergekauft hat, so ist ja vom Anfangsatze ein Einwand gegen ihn zu erheben, denn Šemuél sagt ja, wer [ein Feld] von einem Räuber gekauft hat, erhalte nicht die Melioration, und wenn von einem Gläubiger, so ist ja sowohl vom Anfangsatze als auch vom Schlußsatze gegen ihn ein Einwand zu erheben, denn Šemuél sagte, ein Gläubiger könne die Melioration einfordern!? –
23Wenn du willst sage ich: wenn jemand von einem Räuber gekauft hat, wenn ernämlich Grundstücke hat, oder wenn er es ihm sofort zugeeignethat.
24Wenn du aber willst, sage ich: von einem Schuldner, dennoch ist dies kein Einwand, denn das eine gilt von dem Falle, wenn die Melioration
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.