Bava Mezia — Blatt 15b
1bis zu den Schultern reicht, und das andere gilt von dem Falle, wenn sie nicht bis zu den Schulternreicht. –
2Es kommen ja aber täglich Fälle vor, daß Šemuél auch von solcher, die bis zu den Schultern reicht, einfordern läßt!? –
3Das ist kein Einwand; eines gilt von dem Falle, wenn die Schuld so viel beträgt, wie das Grundstück samt der Melioration, und eines von dem Falle, wenn sie nur so viel beträgt, wie das Grundstück allein; er gebe ihm die Melioration zurück und finde ihn ab. –
4Einleuchtend ist dies nach demjenigen, welcher sagt, wenn der Käufer Bargeld hat, könne er den Gläubiger damit nicht abfinden, nach demjenigen aber, welcher sagt, wenn der Käufer Bargeld hat, könne er den Gläubiger damit abfinden, kann er ja zu ihm sagen: wenn ich Geld hätte, könnte ich dir eine Abfindung für das ganze Grundstück zahlen, gib mir jetzt, wo ich kein Geld habe, wenigstens ein kleines Stück Land im Betrage meiner Melioration!? –
5Hier handelt es sich um den Fall; wenn jener es ihm verhypotheziert hat, wenn er zu ihm gesagt hatte: du sollst deine Zahlung nur davon erhalten.
6Wenn er gewußt hatte, daß esnicht seines ist, und es dennoch gekauft hat, so hat er, wie Rabh sagt, nur das Kaufgeld und nicht die Melioration, und wie Šemuél sagt, nicht einmal das Kaufgeld zu beanspruchen. –
7Worin besteht ihr Streit? – Rabh ist der Ansicht, wenn [der Käufer] wußte, daß das Grundstück nicht seines ist, so hat er ihm [das Geld] als Depositum gegeben. – Sollte er ihm doch gesagt haben, er gebe es ihm als Depositum!? – Er glaubte, jener werde es nicht annehmen. –
8Šemuél dagegen ist der Ansicht, wenn [der Käufer] wußte, daß das Grundstück nicht seines ist, so hat er ihm [das Geld] als Geschenk gegeben. – Sollte er ihm doch gesagt haben, er gebe es ihm als Geschenk!? – Dies wäre ihm genant. –
9Darüber streiten sie ja bereits einmal, denn es wurde gelehrt: Wenn jemand sich seine Schwesterantraut, so erhält er, wie Rabh sagt, das Geld zurück; Šemuél sagt, das Geld gelte als Geschenk. Rabh sagt, er erhalte das Geld zurück, denn da jeder weiß, daß eine Antrauung mit einer Schwester ungültig ist, so hat er es ihr als Depositum gegeben. – Sollte er ihr doch gesagt haben, er gebe es ihr als Depositum!? – Er dachte, sie werde es nicht annehmen. –
10Šemuél sagt, das Geld gelte als Geschenk, denn da jeder weiß, daß die Antrauung mit einer Schwester ungültig ist, so hat er es ihr als Geschenk gegeben. – Sollte er ihr doch gesagt haben, er gebe es ihr als Geschenk!? – Dies wäre ihr genant. –
11Und [beide Lehren] sind nötig. Würde er nur jenegelehrt haben, [so könnte man glauben,] Rabh sei dieser Ansicht nur bei diesem Falle, weil man Fremden keine Geschenkemacht, bei einer Schwester dagegen pflichte er Šemuél bei.
12Würde er nur diese gelehrt haben, [so könnte man glauben,] Šemuél sei dieser Ansicht nur bei dieser Lehre, im anderen Falle aber pflichte er Rabh bei. Daher sind beide nötig. –
13Wieso kann er, sowohl nach Rabh, welcher sagt, [das Geld] sei ein Depositum, als auch nach Šemuél, welcher sagt, es sei ein Geschenk, den Besitz des Grundstückes antreten und die Früchte essen!? –
14Er dachte, er werde den Besitz des Grundstückes antreten, es bearbeiten und [die Früchte] essen, wie jener es getan haben würde, und wenn der Eigentümer des Grundstückes kommt, so sei sein Geld ein Depositum, nach Rabh, beziehungsweise ein Geschenk, nach Šemuél.
15Raba sagte: Die Halakhaist, er hat sowohl das Kaufgeld als auch die Melioration zu erhalten, auch wenn er hinsichtlich der Melioration nichts vereinbart hat; wenn er aber wußte, daß esnicht seines ist, und es trotzdem gekauft hat, so hat er das Kaufgeld zu erhalten, nicht aber die Melioration.
16[Das Fehlen] der Güterhaftungist ein Irrtum des Schreibers, sowohl bei Schuldscheinen als auch bei Kaufscheinen.
17Šemuél fragte Rabh: Wie ist es, wenn er es nachher vom früheren Eigentümer gekaufthat? Dieser erwiderte: Wenn es der erste an den zweiten verkauft hat, so hat er ihm auch jedes Recht auf dasselbe verkauft. –
18Aus welchem Grunde? Mar Zuṭra erklärte, er wollte, daß er ihn nicht Räubernenne, R. Aši erklärte, er wollte das ihm entgegengebrachte Vertrauen erhalten. –
19Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen? – Ein Unterschied besteht zwischen ihnen in dem Falle, wenn der Käufer gestorben ist; nach demjenigen, welcher sagt, er wollte, daß er ihn nicht Räuber nenne,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.