Bava Mezia — Blatt 16a
1ist erja gestorben, und nach demjenigen, welcher sagt, er wollte das ihm entgegengebrachte Vertrauen erhalten, will er das ihm entgegengebrachte Vertrauen auch den Kindern gegenüber erhalten. –
2Aber schließlich würden ihn doch die Kinder des Käufers einen Räubernennen!? –
3Vielmehr, ein Unterschied besteht zwischen ihnen in dem Falle, wenn der Räuber gestorbenist ; nach demjenigen, welcher sagt, er wollte, daß man ihn nicht Räuber nenne, ist er ja tot, und nach demjenigen, welcher sagt, er wollte das ihm entgegengebrachte Vertrauen erhalten, wollte er das ihm entgegengebrachte Vertrauen auch nach seinem Tode erhalten. –
4Schließlich aber würde man ja seine Kinder Kinder eines Räubers nennen!? –
5Vielmehr, ein Unterschied besteht zwischen ihnen in dem Falle, wenn er es verschenkthat; nach demjenigen, welcher sagt, er wollte das ihm entgegengebrachte Vertrauen erhalten, wünscht er auch bei einem Geschenke das ihm entgegengebrachte Vertrauen zu erhalten, und nach demjenigen, welcher sagt, er wollte, daß man ihn nicht Räuber nenne, kann er sagen: was habe ich denn von dir geraubt!?
6Klar ist folgendes: wenn eres verkauft, vererbt oder verschenkthat, so wollte er es nicht im Besitze des Käufers lassen;
7ist es ihmals Erbstück zugefallen, so ist es von selbst gekommen und er bemühte sich nichtdarum;
8hat er esfür eine Schuld eingefordert, so sehen wir: wenn jener noch andere Grundstücke hat und dieser sagte, er wolle gerade dieses haben, so wollte er es im Besitze des Käufers belassen,
9wenn aber nicht, so wollte er nur sein Geld einfordern.
10Über den Fall aber, wenn [der Beraubte] es ihm geschenkt hat, streiten R. Aḥa und Rabina; einer sagt, die Schenkung gleiche der Erbschaft, da sie von selbst kommt, und einer sagt, die Schenkung gleiche dem Kaufe, denn wenn er sich nicht um seine Gunst bemüht hätte, würde er sie ihm nicht gemacht haben; dieser hat sich wohl um seine Gunst bemüht, um das ihm entgegengebrachte Vertrauen zu erhalten. –
11Bis wann, nehme man an, hat er diesgetan, um das ihm entgegengebrachte Vertrauen zu erhalten? R. Hona erwiderte: Bis zu seinem Erscheinenvor dem Gerichte.
12Ḥija b. Rabh sagte: Bis zur Zustellung der Einweisungsurkunde. R. Papa sagte: Bis zum Beginn der Ausbietungstage.
13Rami b. Ḥama wandte ein: Der Käufer kann ja das Grundstück nur durch den Kaufschein erworben haben, und der Kaufschein ist ja nichts weiter als ein Stück Papier!?
14Raba erwiderte: Wenn er auf ihn vertraute; für die Befriedigung, daß er ihm nichts gesagt, sondern sich auf ihn verlassen hat, bemühte er sich, es zu erwerben, und er eignete es ihm zu.
15R. Šešeth wandte ein: [Wenn jemand zu einem sagt:] was ich von meinem Vater erbe, sei dir verkauft, was mein Netz heraufbringt, sei dir verkauft, so sind seine Worte nichtig; wenn aber: was ich heute von meinem Vater erbe, sei dir verkauft, was mein Netz heute heraufbringt, sei dir verkauft, so sind seine Worte gültig!?
16Rami b. Ḥama sprach: Wie der Mann, so der Einwand!?
17Raba erwiderte: Den Mann sehe ich, den Einwand sehe ich nicht; in dem einen Falle verließ [der Käufer] sich darauf, in dem anderen Falle verließ er sich darauf nicht. In dem einen Falle verließ er sich darauf, daß er sich bemühen und es für ihn erwerben werde, damit er nicht ein Räuber heiße; in dem anderen Falle aber verließ er sich darauf nicht.
18Als man dies R. Abba b. Zabhda vortrug, sprach er: Dies gehört nicht in das Innere. Raba sagte: Dies gehört in das Innere und in das Allerinnerste; in dem einen Falle verließ er sich darauf, im anderen Falle verließ er sich darauf nicht.
19Einst ereignete sich ein solcher Fallin Pumbeditha, und dieser Einwand wurde erhoben; da sprach R. Joseph: Dies gehört nicht in das Innere. Abajje sprach zu ihm: Dies gehört in das Innere und in das Allerinnerste; in dem einen Falle verließ er sich darauf, im anderen Falle verließ er sich darauf nicht. –
20Welchen Unterschied gibt es denn zwischen dem ersten und dem zweiten Falle? R. Joḥanan erwiderte: Im zweiten Falle: was ich heute von meinem Vater erbe, erfolgt dies wegen der Ehrungseines Vaters; was mein Netz heute heraufbringen wird,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.