Bava Mezia — Blatt 16b

1wegen seines Lebensunterhaltes.

2R. Hona sagte im Namen Rabhs: Wenn jemand zu seinem Nächsten sagt: das Feld, das ich kaufen werde, sei, sobald ich es gekauft habe, dir von jetzt ab verkauft, so hat dieser es geeignet.

3Raba sagte: Die Lehre Rabhs ist einleuchtend, wenn er von einem Felde allgemein gesprochen hat, nicht aber, wenn er von einem bestimmten Felde gesprochen hat, denn es ist ja nicht ausgemacht, daß jener es ihm verkaufen wird.

4Aber, bei Gott, Rabh sagte es auch von dem Falle, wenn er von einem bestimmten Felde gesprochen hat, denn Rabh sagte seine Lehre nach R. Meír, welcher sagt, man könne das verkaufen, was noch nicht auf die Welt gekommen ist.

5Es wird nämlich gelehrt: Wenn jemand zu einer Frau sagt: sei mir angetraut, nachdem ich Proselyt geworden bin, nachdem du Proselytin geworden bist, nachdem ich frei geworden bin, nachdem du Freie geworden bist, nachdem dein Mann gestorben ist, nachdem dein Schwager an dir die Ḥaliça vollzogen hat, nachdem deine Schwester gestorben ist, so ist sie ihm nicht angetraut;

6R. Meír sagt, sie sei ihm angetraut.

7Bei einer Frau ist es ja ebenso, als würde er von einem bestimmten Feldesprechen, und R. Meír sagt, sie sei angetraut.

8Šemuél sagte: Wenn jemand einen Schuldschein mit Zueignung auf der Straße findet, so gebe er ihn dem Eigentümer zurück; berücksichtigt man, er kann ihm zum Borgen geschrieben und nicht geborgt haben, so hat er esihm ja abgetreten, und berücksichtigt man, er könnte [die Schuld] bezahlt haben, so ist Bezahlung nicht zu berücksichtigen, denn wenn er sie bezahlt hätte, würde er [den Schein] zerrissen haben.

9R. Naḥman sagte: Mein Vater gehörte zu den Gerichtsschreibern des Meister Šemuél, ich war damals etwa sechs oder sieben Jahre alt, und ich erinnere mich, daß man wie folgt ausrufen ließ: Schuldscheine mit Zueignung, die auf der Straße gefunden werden, sind ihren Eigentümern zurückzugeben.

10R. A͑mram sagte: Auch wir haben demgemäß gelernt: oder irgend eine gerichtliche Urkunde findet, so gebe er sie ab; demnach ist Bezahlung nicht zu berücksichtigen. R. Zera erwiderte ihm: Die Mišna spricht von Vollstreckungsurkunden und Einweisungsurkunden, bei denen es sich nicht um eine Bezahlung handelt.

11Raba entgegnete: Handelt es sich denn bei diesen nicht um eine Bezahlung, die Nehardee͑nser sagten ja, daß die Schätzunginnerhalb eines Jahres von zwölf Monaten rückgängig gemacht werden könne. Ferner sagte Amemar, er sei Nehardee͑nser, sei aber der Ansicht, die Schätzung könne immer rückgängig gemacht werden!?

12Vielmehr, sagte Raba, hierbei erfolgt dies aus dem Grunde, weil [der Schuldner] selbst Schuld hat, denn er sollte den Schein zerreißen, oder er sollte einen anderen Scheinverlangen.

13Rechtlich braucht das Grundstück nicht zurückgegebenzu werden, und nur weil es heißt:und sollst tun, was recht und gut ist in den Augen des Herrn, haben die Rabbanan bestimmt, daß es zurückgegeben werde; daher gilt diesals richtiger Kauf, und es sollte ein Kaufschein geschrieben werden.

14Bei einem Schuldscheine aber kann man nicht sagen, wenn er ihn bezahlt hätte, würde er ihn zerrissen haben, denn jener kann ihm ausgewichen sein, indem er zu ihm sagte, er habe ihn nicht bei sich, er werde ihn ihm morgen geben, oder er kann ihn wegen der Schreibegebührzurückbehalten haben.

15R. Abahu sagte im Namen R. Joḥanans: Wenn jemand einen Schuldschein auf der Straße findet, so gebe er ihn, selbst wenn sich auf diesem eine Bestätigung befindet, dem Eigentümer nicht zurück.

16Selbstverständlich gebe er ihn nicht zurück, wenn sich auf diesem keine Bestätigung befindet, denn man kann annehmen, er habe ihn zum Borgen geschrieben und nicht geborgt, aber selbst wenn sich auf diesem eine Bestätigung befindet, wenn ernämlich [gerichtlich] beglaubigt ist, gebe er ihn nicht zurück, denn es ist zu berücksichtigen, er kann bezahlt sein.

17R. Jirmeja wandte gegen R. Abahu ein: Auch jedes andere gerichtliche Schriftstück gebe man zurück!? Dieser erwiderte: Jirmeja, mein Sohn, nicht alle gerichtlichen Schriftstücke gleichen einander; in dem Falle, wenn er als Leugner festgestellt wurde.

18Raba entgegnete: Wenn er einmal als Leugner festgestellt wurde, bezahlt er überhaupt nicht mehr!? Vielmehr, erklärte Raba, unsere Mišna spricht von Vollstreckungsurkunden und Einweisungsurkunden, wie R. Zera erwidert hat.

19Da wir nun vom Leugner sprechen, so wollen wir etwas darüber sagen. R. Joseph b. Minjomi sagte im Namen R. Naḥmans: Wenn siezum [Beklagten] gesagt haben: geh, bezahle ihm,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.