Bava Mezia — Blatt 17a

1und er später sagt, er habe ihm bereits bezahlt, so ist er glaubhaft; verlangt der Gläubiger, daß man ihm [eine Vollstreckung] schreibe, so schreibe und gebe man sie ihm nicht.

2Wenn aber: du mußt ihm bezahlen, und er später sagt, er habe ihm bereits bezahlt, so ist er nicht glaubhaft; verlangt der Gläubiger, daß man ihm [eine Vollstreckung] schreibe, so schreibe und gebe man sie ihm.

3R. Zebid sagt im Namen R. Naḥmans, einerlei ob er sie zu ihm gesagt haben: geh und bezahle ihm, oder: du mußt ihm bezahlen, ist er, wenn er später sagt, er habe ihm bereits bezahlt, glaubhaft; verlangt der Gläubiger, daß man ihm eine [Vollstreckung] schreibe, so schreibe und gebe man sie ihm nicht.

4Wenn man aber einen Unterschied machenwill, so ist es folgender: wenn sie zu ihm gesagt haben: geh und bezahle ihm, und er später sagt, er habe ihm bereits bezahlt, und Zeugen bekunden, daß er nichtbezahlt hat, und er trotzdem sagt, er habe bezahlt, so gilt er hinsichtlich dieses Betrages als Leugner;

5wenn aber: du mußt ihm bezahlen, und er später sagt, er habe ihm bereits bezahlt, und Zeugen bekunden, daß er nicht bezahlt hat, und er trotzdem sagt, er habe ihm bereits bezahlt, so gilt er hinsichtlich dieses Betrages nicht als Leugner,

6denn er wollte nur einen Aufschub erzielen, indem er dachte, die Rabbanan werden noch über diese Sache nachdenken.

7Rabba b. Bar Ḥana sagte im Namen R. Joḥanans: [Wenn jemand zu einem sagt:] ich habe bei dir eine Mine, und dieser erwidert: du hast nichts bei mir, und Zeugen bekunden, daß er sie wohl bei ihm habe, und dieser später sagt, er habe sie ihm bereits bezahlt, so gilt er als Leugner hinsichtlich dieses Betrages.

8So verschrieb einst Šabthaj, Sohn des R. Marinus, seiner Schwiegertochter ein wollenes Prunkkleid in ihrer Morgengabenurkunde und nahm diesauf sich; als sie später ihre Morgengabenurkunde verlor, behauptete er, diessei nicht wahr. Hierauf kamen Zeugen und bekundeten, daß er es ihr verschrieben hat. Später sagte er, er habe es ihr bereits gegeben. Als er hierauf vor R. Ḥija kam, sprach dieser: du bist hinsichtlich dieses Gewandes als Leugner festgestellt worden.

9R. Abin sagte im Namen R. Ilea͑s im Namen R. Joḥanans: Wenn jemand seinem Nächsten einen Schwur schuldete und sagt, er habe bereits geschworen, und Zeugen bekunden, daß er nicht geschworenhat, und er trotzdem behauptet, bereits geschworen zu haben, so ist er hinsichtlich dieses Schwures als Leugner festgestellt.

10Als man dies R. Abahu vortrug, sprach er: Die Lehre R. Abins ist einleuchtend in dem Falle, wenn ihm der Schwur vom Gerichte auferlegt wurde, nicht aber, wenn er sich freiwillig zum Schwure verpflichtet hatte, denn es kommt vor, daß mancher sich sträubt. Hierauf erzählte man dies R. Abin, und er sprach: Ich sagte es auch von dem Falle, wenn er ihm vom Gericht auferlegt wurde.

11Ebenso wurde auch gelehrt: Wenn jemand seinem Nächsten einen vom Gerichte auferlegten Schwur schuldete und später sagt, er habe bereits geschworen, und Zeugen bekunden, daß er nicht geschworen hat, und er trotzdem behauptet, geschworen zu haben, so ist er hinsichtlich dieses Schwures als Leugner festgestellt.

12R. Asi sagte im Namen R. Joḥanans: Wenn jemand einen Schuldschein auf der Straße findet, der eine Bestätigung und das Datum desselben Tagesenthält, so gebe er ihn dem Eigentümer zurück;

13wollte man berücksichtigen, er kann ihn zum Borgen geschrieben und nicht geborgt haben, so befindet sich ja auf diesem eine Bestätigung, und wollte man berücksichtigen, er könnte bezahlt sein, so ist eine Bezahlung am selben Tage nicht zu berücksichtigen.

14R. Zera sprach zu R. Asi: Kann R. Joḥanan dies denn gesagt haben, du selbst sagtest ja im Namen R. Joḥanans, daß man auf einen Schuldschein, auf den man einmal [Geld] geborgt und bezahlt hat, nicht wiederum borgen könne, weil die Bürgschaft erloschenist.

15Wann: wollte man sagen, am folgenden oder am nächstfolgenden Tage, so braucht doch nicht begründet zu werden, weil die Bürgschaft erloschen ist, es sollte doch schon aus dem Grunde unzulässig sein, weil ein solcher Schuldschein vordatiert ist, und es wird gelehrt, vordatierte Schuldscheine seienungültig;

16doch wohl am selben Tage; demnach pflegt man wohl am selben Tage zu bezahlen!?

17Dieser erwiderte; Sagte ich etwa, daß man überhaupt nicht bezahlt; ich sagte nur, daß man am selben Tage nicht zu bezahlen pflegt.

18R. Kahana erklärte: Wenn der Schuldner eszugibt. – Wozu braucht dies demnach gelehrt zu werden!? –

19Man könnte glauben, er habe in Wirklichkeit bezahlt, nur sagt er deshalb, er habe nicht bezahlt, weil er darauf wiederum leihen und die Schreibegebührsparen wolle, so lehrt er uns, daß der Gläubiger selbst dies nicht zulasse, denn er denkt, wenn die Rabbanan dieserfahren, fügen sie mir einen Schadenzu. –

20Womit ist es hierbei anders als bei der Lehre unserer Mišna: Wer Schuldscheine findet, gebe sie, wenn sie Güterhaftung enthalten, nicht zurück.

21Dies bezogen wir auf den Fall, wenn der Schuldner es zugibt, und zwar aus dem Grunde, weil zu berücksichtigen ist, er habe ihn vielleicht im Nisan geschrieben und das Geld erst im Tišri geborgt, und dann den Käufern [die Güter] widerrechtlich abnehmen würde.

22Wir sagen also nicht, der Gläubiger selbst lasse dies nicht zu, und sage [zum Schuldner] im Tišri, daß er einen neuen Schuldschein schreibe, da die Rabbanan es erfahren und ihm Schaden zufügen könnten!? –

23Ich will dir sagen, in diesem Fallehat er einen Vorteil, denn er kann die zwischen Nisan und Tišri verkauften Güter einfordern, somit ist er damit einverstanden und sagt dagegen nichts, in unserem Falle dagegen hat er keinen Vorteil, denn der Schein ist erst jetztgeschrieben, daher läßt er die Benutzung eines Schuldscheines, mit dem der Verzicht auf die Güterhaftung verbunden ist, nicht zu.

24R. Ḥija b. Abba sagte im Namen R. Joḥanans: Wenn jemand bei gerichtlichen BestimmungenEinwendungenmacht,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.