Bava Mezia — Blatt 18a

1sie hat ja nur hundert, beziehungsweise zweihundert [Zuz]zu erhalten.

2Wollte man sagen, aus der Lehre des R. Ḥija b. Ami, daß [ein Priester] wegen [des Todes] seiner Verlobten nicht Leidtragendersein und sich an ihr nicht verunreinigendürfe, und ebenso sie nicht Leidtragende sei und sich nicht an ihm verunreinigen dürfe, und daß, wenn sie stirbt, er sie nicht beerbe, und wenn er stirbt, sie ihre Morgengabe erhalte,

3so gilt dies vielleicht nur von dem Falle, wenn er sie ihr geschrieben hat!? Wolltest du erwidern, wenn er sie ihr geschrieben hat, sei dies selbstverständlich, so ist der Passus: wenn sie stirbt, er sie nicht beerbe, nötig!? –

4Vielmehr, Abajje trat von der Begründung der Mišnazurück: ist denn, wenn man sagen wollte, diese spreche von Ortschaften, wo man keine Urkunde über die Morgengabe zu schreiben pflegt, und der Grund derselben sei, der Scheidebrief gelte als Urkunde über die Morgengabe, im Scheidebriefe die Zahl hundert, beziehungsweise zweihundertangegeben!?

5Wolltest du erwidern, da die Rabbanan festgesetzt haben, daß sie dies zu erhalten habe, sei es ebenso, als würde dies angegeben sein, so kann er ja sagen, er habe es bereits bezahlt.

6Wolltest du erwidern, man entgegne ihm, wenn er es bezahlt hat, sollte er [den Scheidebrief] zerrissen haben, so kann er erwidern, sie habe dies nicht zugelassen, denn sie sagte, sie wolle ihn haben, um heiratenzu können.

7Wolltest du erwidern, man entgegne ihm, er sollte ihn zerrissen und darauf geschriebenhaben, dieser Scheidebrief sei nicht deshalb zerrissen worden, weil er untauglich ist, sondern damit [die Inhaberin ihre Morgengabe] nicht wiederum einfordere, so wird ja nicht jede Forderung vor Gericht eingezogen.

8WER SCHEIDEBRIEFE, FREILASSUNGSBRIEFE, TESTAMENTE, SCHENKUNGSURKUNDEN ODER QUITTUNGEN FINDET, GEBE SIE NICHT AB, DENN MAN NEHME AN, ERHABE SIE SCHREIBEN LASSEN UND SICH ÜBERLEGT, SIE NICHT ZU GEBEN.

9GEMARA. Also nur aus dem Grunde, weil er sich überlegt haben kann, sie nicht zu geben, wenn er aber sagt, daß man sie wohl abgebe, so gebe man sie ab, selbst nach einer längeren Zeit,

10und dem widersprechend wird gelehrt, daß, wenn jemand einen Scheidebrief gebrachtund ihn verloren hat, er, wenn man ihn sofort findet, gültig, wenn aber nicht, ungültigsei!?

11Rabba erwiderte: Das ist kein Widerspruch; eines gilt von Orten, wo Karawanenverkehren, und eines gilt von Orten, wo Karawanen nicht verkehren.

12Und auch in Orten, wo Karawanen verkehren, gilt diesnur von dem Falle, wenn in derselben Stadt zwei [Personen namens] Joseph ben Šimo͑nbekannt sind,

13denn wenn man nicht so sagen wollte, würde Rabba sich mit sich selbst in einem Widersprüche befinden. Einst wurde nämlich im Gerichtshause R. Honas eine Urkunde gefunden, in der geschrieben stand: in der Stadt Ševiri, am Flusse Rakis; da sprach R. Hona:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.