Bava Mezia — Blatt 18b

1Man berücksichtige, es gebe vielleicht zwei [Städte namens] Ševiri. Hierauf sprach R. Ḥisda zu Rabba: Geh, denke darüber nach, denn abends wird R. Hona dich befragen. Hierauf ging er fort, dachte darüber nach und fand folgende Lehre: oder irgend eine gerichtliche Urkunde [findet], so gebe er sie ab.

2Das Gerichtshaus R. Honasglich ja einem Orte, in dem Karawanen verkehren, und Rabba entschied, daß man sie abgebe. Demnach gilt diesnur von dem Falle, wenn in der einen Stadt zwei [Personen namens] Joseph ben Šimo͑n bekannt sind, sonst aber nicht.

3Rabba traf eine Entscheidung hinsichtlich eines Flachslagersin Pumbeditha nach seinerAnsicht.

4Manche sagen, da wurde Flachs verkauft; obgleich der Verkehr da stark war, denn solcheswar nicht bekannt.

5Manche sagen, da wurde Flachs geweicht; obgleich dies bekannt war, denn da war kein starker Verkehr.

6R. Zera wies hin auf einen Widerspruch zwischen einer Mišna und einer Barajtha und erklärte es auch. Wir haben gelernt, wenn jemand einen Scheidebrief gebracht und ihn verloren hat, sei er, wenn man ihn sofort findet, gültig, wenn aber nicht, ungültig, und dem widersprechend wird gelehrt, wer auf der Straße einen Scheidebrief findet, gebe ihn, wenn der Ehemann eszugibt, der Frau, und wenn der Ehemann es nicht zugibt, weder ihm noch ihr.

7Hier lehrt er also, wenn der Ehemann es zugibt, gebe er ihn der Frau, auch nach längerer Zeit!?

8Er erklärte es auch; eines gilt von Orten, wo Karawanen verkehren, und eines gilt von Orten, wo Karawanen nicht verkehren.

9Manche sagen, nur wenn solchebekannt sind, gebe man ihn nicht ab, übereinstimmend mit Rabba, und manche sagen, auch wenn solche nicht bekannt sind, gebe man ihn nicht ab, wonach er gegen Rabba streitet. –

10Erklärlich ist es, daß Rabbanicht wie R. Zera erklärt, denn ein Widerspruch aus einer Mišna ist ihm bedeutender, weshalb aber erklärt R. Zeranicht wie Rabba!? –

11Er kann dir erwidern: er lehrtja nicht, daß, wenn er sagt, daß man ihn ihr gebe, man ihr ihn gebe, auch nach einer längeren Zeit, vielleicht gebe man ihn ihr, wenn er sagt, daß man ihn ihr gebe, nur wenn man ihn sofort findet. –

12Worin besteht ihr Streit nach demjenigen, welcher sagt, nach R. Zera gelte dies von Orten, wo Karawanen verkehren, auch wenn zwei [Personen namens] Joseph ben Šimo͑n nicht bekannt sind, und er also gegen Rabba streitet? –

13Rabba ist der Ansicht, die Lehre, daß man gerichtliche Urkunden abgebe, beziehe sich auf den Fall, wenn man sie auf dem Gerichte findet, und das Gerichtgleicht einem Orte, wo Karawanen verkehren, und von diesem Falle heißt es, daß wenn solche bekannt sind, man ihn nicht abgebe, und wenn solche nicht bekannt sind, man ihn abgebe.

14R. Zera aber sagt, er lehrt ja nicht: irgend eine gerichtliche Urkunde, die man auf dem Gerichte findet, sondern: irgend eine gerichtliche Urkunde, und zwar, wenn man sie außerhalbfindet.

15R. Jirmeja erklärte: Wenn die Zeugen sagen, daß sie nie mehr als einen Scheidebrief auf [den Namen] Joseph ben Šimo͑n unterzeichnet haben. –

16Wozu braucht dies demnach gelehrt zu werden!? – Man könnte glauben, man berücksichtige den Zufall, daß Namen und Zeugen übereinstimmen, so lehrt er uns.

17R. Aši erklärte: Wenn er angibt, daß an einem bestimmten Buchstaben ein Lochsich befindet.

18Und zwar nur dann, wenn neben einem bestimmten Buchstaben, nicht aber ein Loch an irgend einer Stelle.

19R. Aši war es zweifelhaft, ob Kennzeichennach der Tora oder rabbanitisch ausschlaggebend sind.

20Einst verlor Rabba b. Bar Ḥana

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.