Bava Mezia — Blatt 22b
1nicht: wenn gegebenwird.
2Doch wohl aus dem Grunde, weil wir nicht sagen: wenn es sich später herausstellt, daß es ihm erwünscht war, gelte dies auch rückwirkend!? – Anders ist es hierbei: es heißt: wenn jemand gibt, nur wenn er es gibt. –
3Demnach sollte dies auch vom ersten Falle gelten!? – Dies ist nach R. Papa zu erklären. R. Papa wies nämlich auf einen Widerspruch hin: es heißt: wenn jemand gibt, und gelesen wird es: wenn gegebenwird; wie ist dies zu erklären?
4Das Gegebenwerden muß dem Gebengleichen; wie das Geben mit Wissen erfolgt, ebenso muß auch das Gegebenwerden mit Wissen erfolgen. –
5Komm und höre: R. Joḥanan sagte im Namen des R. Jišma͑élb. Jehoçadaq: Woher, daß eine von einem Strome herangeschwemmte (verlorene) Sache erlaubtist? Es heißt:ebenso sollst du verfahren mit seinem Esel, ebenso mit seinem Gewande und ebenso mit jeder verlorenen Sache deines Bruders, die ihm abhanden gekommen ist, die du gefunden hast; nurwenn sie ihm abhanden gekommen ist und jeder sie finden kann, ausgenommen diese, die ihm abhanden gekommen ist und nicht jeder sie finden kann.
6Ferner gleicht das Verbotene dem Erlaubten; wie es beim Erlaubten einerlei ist, ob ein Kennzeichen daran ist oder nicht, ebenso ist es beim Verbotenen einerlei, ob ein Kennzeichen daranist oder nicht. Dies ist eine Widerlegung Rabas. Eine Widerlegung.
7Die Halakha ist bei JA͑L QGMwie Abajje.
8R. Aḥa, der Sohn Rabas, sprach zu R. Aši: Wieso dürfen wir nun, wo Raba widerlegt worden ist, vom Winde abgeschüttelte Dattelnessen!? Dieser erwiderte: Da Ekel- und Kriechtiere vorhanden sind, die sie fressen, so hat sie [der Eigentümer] von vornherein aufgegeben. –
9Wie ist es aber, wenn sie [minderjährigen] Waisen gehören, die nicht verzichten können? Dieser erwiderte: Wir brauchen nicht jedes Grundstück als Eigentum von Waisen anzusehen. –
10Wie ist es aber, wenn dies bekannt ist? Wie ist es, wenn [der Baum] umhegtist? Dieser erwiderte: So sind sie verboten.
11GARBENBÜNDEL AUF ÖFFENTLICHEM GEBIETE &C. SO GEHÖREN SIE IHM. Rabba sagte: Selbst wenn ein Kennzeichen an ihnen ist. Rabba wäre also der Ansicht, ein Kennzeichen, das zertreten werdenkann, gelte nichtals Kennzeichen. Raba aber sagte, dies gelte nur, wenn kein Kennzeichen daran ist, wenn aber ein Kennzeichen daran ist, so muß er sie ausrufen. Raba ist also der Ansicht, ein Kennzeichen, das zertreten werden kann, gelte als Kennzeichen.
12Manche lehren dies als besondere Lehre: Ein Kennzeichen, das zertreten werden kann, gilt wie Rabba sagt, nicht als Kennzeichen, und wie Raba sagt, wohl als Kennzeichen. –
13Wir haben gelernt: Garbenbündel auf öffentlichem Gebiete gehören ihm, auf Privatgebietmuß er sie ausrufen. In welchem Falle: ist an ihnen kein Kennzeichen, so hat er ja auf Privatgebiet nichts auszurufen; doch wohl, wenn an ihnen ein Kennzeichen ist, und er lehrt, auf öffentlichem Gebiete gehören sie ihm. Demnach gilt ein Kennzeichen, das zertreten werden kann, nicht als Kennzeichen, und dies ist eine Widerlegung Rabas!? –
14Raba kann dir erwidern: tatsächlich wenn an ihnen kein Kennzeichen ist, wenn du aber einwendest, was denn auszurufen sei, wenn er sie auf Privatgebiet findet, [so ist zu erwidern:] er rufe den Ortaus. Rabba aber ist der Ansicht, der Ort gelte nicht als Kennzeichen. Es wurde nämlich gelehrt: der Ort gilt, wie Rabba sagt, nicht als Kennzeichen, und wie Raba sagt, wohl als Kennzeichen. –
15Komm und höre: Garbenbündel auf öffentlichem Gebiete gehören ihm, auf Privatgebiet muß er sie ausrufen; große Garben muß er ob auf Öffentlichem oder auf Privatgebiet ausrufen. Wie erklärt dies Rabba, und wie erklärt dies Raba!? – Rabba erklärt es nach seiner Ansicht: das Kennzeichen; Raba erklärt es nach seiner Ansicht: der Ort.
16Rabba erklärt es nach seiner Ansicht: das Kennzeichen; Garbenbündel auf öffentlichem Gebiete gehören ihm, weil da
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.