Bava Mezia — Blatt 23a

1[das Kennzeichen] zertreten wird, auf Privatgebiet muß er sie ausrufen, weil es da nicht zertreten wird; große Garben muß er ob auf öffentlichem Gebiete oder auf Privatgebiet ausrufen, weil man darauf nicht herumtritt.

2Raba erklärt es nach seiner Ansicht: der Ort; Garbenbündel auf öffentlichem Gebiete gehören ihm, weil sie umher gestoßen werden, auf Privat gebiet muß er sie ausrufen, weil sie da nicht umhergestoßen werden; große Garben muß er ob auf öffentlichem Gebiete oder auf Privatgebiet ausrufen, weil sie, da sie schwer sind, nicht umhergestoßen werden. –

3Komm und höre: Bäckerbrote &c. so gehören sie ihm. Demnach muß er Hausbackebrote ausrufen. Hausbackebrote muß er wohl deshalb ausrufen, weil sie ein Kennzeichen haben und man weiß, daß sie diesem oder jenem gehören; er muß sie also ausrufen, einerlei ob auf öffentlichem Gebiete oder auf Privatgebiet. Hieraus also, daß ein Kennzeichen, das zertreten werden kann, als Kennzeichen gelte, und dies ist also eine Widerlegung Rabbas!? –

4Rabba kann dir erwidern: hierbei erfolgt dies aus dem Grunde, weil man über Speisen nicht treten darf. – Es gibt ja aber Nichtjuden!? – Nichtjuden fürchten Zauberei. – Es gibt ja aber Vieh und Hunde!? – In Orten, wo Vieh und Hunde nicht häufig sind.

5Es wäre anzunehmen, daß sie[denselben Streit führen] wie die folgenden Tannaím: R. Jehuda sagt, alles, woran außergewöhnliches ist, muß er ausrufen; wenn er beispielsweise einen Feigenkuchen findet, in dem eine Scherbe ist, oder einen Laib Brot, in dem Geld sich befindet. Demnach ist der erste Autor der Ansicht, daß sie ihm gehören.

6Sie glaubten, alle seien der Ansicht, das Kennzeichen, das von selbst entstanden seinkann, gelte als Kennzeichen, und daß man ferner über Speisen treten dürfe, demnach streiten sie über ein Kennzeichen, das zertreten werden kann; einer ist der Ansicht, es gelte nicht als Kennzeichen, und einer ist der Ansicht, es gelte wohl als Kennzeichen.

7R. Zebid erwiderte im Namen Rabas: Wieso muß man, wenn man sagen wollte, der erste Autor sei der Ansicht, das Kennzeichen, das zertreten werden kann, gelte nicht als Kennzeichen, und man dürfe über Speisen treten, Hausbackebrote auf öffentlichem Gebiete ausrufen!?

8Vielmehr, erklärte R. Zebid im Namen Rabas, sind alle der Ansicht, das Kennzeichen, das zertreten werden kann, gelte als Kennzeichen, und daß man ferner auf Speisen treten dürfe, und sie streiten vielmehr über ein Kennzeichen, das von selbst entstanden sein kann; der erste Autor ist der Ansicht, das Kennzeichen, das von selbst entstanden sein kann, gelte nicht als Kennzeichen, und R. Jehuda ist der Ansicht, es gelte wohl als Kennzeichen.

9Und Rabba kann dir erwidern: alle sind der Ansicht, das Kennzeichen, das zertreten werden kann, gelte nicht als Kennzeichen, und daß man ferner über Speisen nicht treten dürfe, und sie streiten vielmehr über ein Kennzeichen, das von selbst entstanden sein kann; der erste Autor ist der Ansicht, es gelte nicht als Kennzeichen, und R. Jehuda ist der Ansicht, es gelte wohl als Kennzeichen.

10Manche lesen: Sie glaubten, alle seien der Ansicht, das Kennzeichen, das von selbst entstanden sein kann, gelte als Kennzeichen, und daß ferner das Kennzeichen, das zertreten werden kann, nicht als Kennzeichen gelte, demnach streiten sie, ob man über Speisen treten dürfe; einer ist der Ansicht, man dürfe darüber treten, und einer ist der Ansicht, man dürfe darüber nicht treten.

11R. Zebid erwiderte im Namen Rabas: Wieso muß man demnach, wenn man sagen wollte, der erste Autor sei der Ansicht, das Kennzeichen, das zertreten werden kann, gelte nicht als Kennzeichen, und man dürfe über Speisen treten, Hausbackebrote auf öffentlichem Gebiete ausrufen!?

12Vielmehr, erklärte R. Zebid im Namen Rabas, sind alle der Ansicht, das Kennzeichen, das zertreten werden kann, gelte als Kennzeichen, und daß man ferner über Speisen treten dürfe, und sie streiten vielmehr über ein Kennzeichen, das von selbst entstanden sein kann; der erste Autor ist der Ansicht, das Kennzeichen, das von selbst entstanden sein kann, gelte nicht als Kennzeichen, und R. Jehuda ist der Ansicht, es gelte wohl als Kennzeichen.

13Und Rabba kann dir erwidern: alle sind der Ansicht, das Kennzeichen, das zertreten werden kann, gelte nicht als Kennzeichen, und daß man ferner über Speisen nicht treten dürfe, und sie streiten vielmehr über ein Kennzeichen, das von selbst entstanden sein kann; der erste Autor ist der Ansicht, das Kennzeichen, das von selbst entstanden sein kann, gelte nicht als Kennzeichen, und R. Jehuda ist der Ansicht, es gelte wohl als Kennzeichen.

14R. Zebid sagte im Namen Rabas: Bei einem Verluste richte man sich nach folgender Regel: wenn er gesagt hat: Wehe, ich habe einen Geldverlust erlitten, so hat er es aufgegeben.

15Ferner sagte R. Zebid im Namen Rabas: Die Halakha ist: Garbenbündel auf öffentlichem Gebiete gehören ihm, auf Privatgebiet gehören sie ihm, wenn sie wie hingefallen liegen, wenn aber wie hingelegt, so muß er sie ausrufen. Dies gilt nur von dem Falle, wenn kein Kennzeichen daran ist, wenn aber ein Kennzeichen daran ist, so muß er sie, einerlei ob auf öffentlichem Gebiete oder auf Privatgebiet, ob wie hingefallen oder wie hingelegt, ausrufen.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.