Bava Mezia — Blatt 23b
1FISCHGEBINDE. Weshalb denn, sollte doch der Knoten als Kennzeichen von einem Fischerknoten gesprochen, den alle Welt bindet. – Sollte doch die Anzahlals Kennzeichen dienen!? – Hier wird von einer festgesetzten Anzahl gesprochen.
2Sie fragten R. Šešeth: Gilt das Gewicht als Kennzeichen oder nicht? R. Šešeth erwiderte ihnen: Ihr habt es gelernt: Findet jemand ein Gerät aus Silber, Kupfer, Zinn oder aus irgend einem Metalle, so gebe er es nur dann zurück, wenn [der Verlierende] ein Kennzeichen oder das Gewicht angibt. Wenndas Gewicht als Kennzeichen gilt, so gelten auch Maß und Anzahl als Kennzeichen.
3FLEISCHSTÜCKE &C. Weshalb denn, sollte doch das Gewicht als Kennzeichen dienen!? – Wenn es das festgesetzte Gewicht hat. – Sollte doch das Stück an sich als gekennzeichnet dienen: ob von der Flankeoder von der Lende!? Es wird ja auch gelehrt: Wer Fleischstücke oder einen angebissenen Fisch findet, muß sie ausrufen. Fässer Wein, Öl, Getreide, Dörrfeigen und Oliven gehören ihm. –
4Hier handelt es sich um den Fall, wenn ein Kennzeichen am Stücke ist. So pflegte esRabba b. R. Hona dreieckig zu schneiden. Dies ist auch zu beweisen, denn er lehrt von diesenebenso wie von einem angebissenen Fische. Schließe hieraus.
5Der Meister sagte: Fässer Wein, Öl, Getreide, Dörrfeigen und Oliven gehören ihm. Wir haben ja aber gelernt, Krüge Wein und Öl müsse man ausrufen!? R. Zera erwiderte im Namen Rabhs: Diese Mišna spricht von gesiegelten. – Demnach spricht die Barajtha von offenen; bei offenen ist es ja aber ein wissentlicher Verlust!? R. Oša͑ja erwiderte: Wenn sie verspundet sind.
6Abajje erwiderte: Du kannst auch sagen, beide sprechen von gesiegelten, dennoch besteht hier kein Widerspruch, denn die eine [Lehre] spricht von der Zeit vor Eröffnung der Kellereienund die andere spricht von der Zeit nach Eröffnung der Kellereien. So fand einst R. Ja͑qob b. Idi nach Eröffnung der Kellereien ein Faß Wein, und als er zu Abajje kam, sprach dieser zu ihm: Geh, behalte es für dich.
7R. Bebaj fragte R. Naḥman: Gilt der Ortals Kennzeichen oder nicht? Dieser erwiderte: Ihr habt es gelernt: Wenn jemand Fässer Wein, Öl, Getreide, Dörrfeigen und Oliven findet, so gehören sie ihm. Wenn man nun sagen wollte, der Ort gelte als Kennzeichen, so sollte er sie doch wegen des Ortes ausrufen!? R. Zebid erwiderte: Hier wird vom Ufer des Stromesgesprochen.
8R. Mari sagte: Weshalb sagten die Rabbanan, das Ufer des Stromes gelte nicht als Kennzeichen? Weil man ihmerwidern kann: wie diesdir passiert ist, ebenso kann dies einem anderen passiert sein. Manche lesen: R. Mari sagte: Weshalb sagten die Rabbanan, der Ort gelte nicht als Kennzeichen? Weil man ihm erwidern kann: wie dies dir auf dieser Stelle passiert ist, ebenso kann dies da einem anderen passiert sein.
9Einst fand jemand Pech in einer Kelter; da kam er zu Rabh und dieser sprach zu ihm: Geh, behalte es für dich. Als er darauf bemerkte, daß er Bedenken trug, sprach er: Geh, teile es mit meinem Sohne Ḥija. – Demnach wäre Rabh der Ansicht, der Ort gelte nicht als Kennzeichen? R. Abba erwiderte: Hierbei wurde die Desperation des Eigentümers berücksichtigt, denn er sah, daß Moos daran wucherte.
10R. ŠIMO͑N B. ELEA͑ZAR SAGT &C. Was heißt Handelsware? R. Jehuda erwiderte im Namen Šemuéls: Neue Geräte, an denen das Auge sich noch nicht gesättigt hat. – In welchem Falle: ist an diesen ein Kennzeichen, so ist ja nichts dabei, daß das Auge sich an diesen noch nicht gesättigt hat, und ist an diesen kein Kennzeichen, so ist ja nichts dabei, daß das Auge sich an diesen gesättigt hat!? –
11Tatsächlich, wenn an diesen kein Kennzeichen ist, und zwar ist dies in der Beziehung von Bedeutung, ob man sie einem Gelehrtenauf Grund des Wiedererkennens zurückgebe; hat das Auge sich an diesen gesättigt, so kennt er es und man gebe es ihm zurück, hat das Auge sich an diesen nicht gesättigt, so kennt er es nicht und man gebe es ihm nicht zurück. R. Jehuda sagte nämlich im Namen Šemuéls: Bei drei Dingen pflegen die Rabbanan von der Wahrheit abzuweichen: beim Traktate, beim Bette
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.