Bava Mezia — Blatt 27b
1Ob man einen Scheidebriefauf Grund von Kennzeichen zurückgebe. Sagst du, sie sind es nach der Tora, gebe man ihn zurück, und sagst du, nur rabbanitisch, so erstreckt sich die Bestimmung der Rabbanan nur auf Zivilsachen, nicht aber auf kanonische Sachen. –
2Komm und höre: Auch das Gewand war unter diesen einbegriffen, und nur deshalb wurde es besonders hervorgehoben, um damit alles andere zu vergleichen und dich zu lehren: wie man das Gewand, das sich dadurch auszeichnet, daß es Kennzeichen hat und einen Einforderer hat, ausrufen muß, ebenso muß man auch alles andere ausrufen, was Kennzeichen hat und einen Einforderer hat. – Der Autor spricht hauptsächlich vom Einforderer, von den Kennzeichen aber spricht er unnötig. –
3Komm und höre:Es soll bei dir verbleiben, bis dein Bruder danach forscht; könnte es einem denn in den Sinn kommen, daß man es ihm zurückgebe bevor er danach forscht? Vielmehr forsche du ihn aus, ob er ein Betrüger ist oder nicht.
4Doch wohl durch Angabe von Kennzeichen. – Nein, durch Zeugen. –
5Komm und höre: Man kann bekundennur auf Grund des Gesichtes samt der Nase, selbst wenn Kennzeichen am Körper und an den Kleidernsind.
6Hieraus ist also zu entnehmen, daß Kennzeichen nicht nach der Tora [maßgebend] sind. – Ich will dir sagen, hinsichtlich des Körpers ist dies zu verstehen, ob er groß oder kleinist, und bei den Kleidern ist das Leihen zu berücksichtigen. –
7Wieso gebe man, wenn das Leihen zu berücksichtigen ist, einen Esel zurück, wenn Kennzeichen am Sattel angegebenwerden!? – Ich will dir sagen, einen Sattel pflegen die Leute nicht zu leihen, weil er den Esel verwundenkönnte.
8Wenn du aber willst, sage ich: hinsichtlich der Kleider ist dies zu verstehen, ob sie weiß oder rotsind.
9Es wird ja aber gelehrt, wenn er ihnan einer Tasche, einem Geldbeutel oder einem Ring angebunden oder unter seinen Geräten findet, selbst wenn nach längerer Zeit, sei er gültig. Wieso ist er gültig, wenn man sagen wollte, das Leihen sei zu berücksichtigen, diessollte doch hierbei berücksichtigt werden!? –
10Ich will dir sagen, eine Tasche, einen Geldbeutel und einen Ring verleihen die Leute nicht; eine Tasche und einen Geldbeutel aus Aberglauben, einen Ring wegen Fälschungen.
11Es wäre anzunehmen, daß hierüber Tannaím [streiten]: Man kann über einen nicht bekundenauf Grund einer Warze; Elea͑zar b. Mahabaj sagt, man könne wohl bekunden auf Grund einer Warze. Ihr Streit besteht wahrscheinlich in folgendem: der erste Autor ist der Ansicht, Kennzeichen seien rabbanitisch [maßgebend], und Elea͑zar b. Mahabaj ist der Ansicht, Kennzeichen seien auch nach der Tora [maßgebend].
12Raba erwiderte: Alle stimmen überein, Kennzeichen seien nach der Tora [maßgebend], hierbei aber streiten sie, ob eine Warze auch bei einem Wahlverwandtenzu finden ist; einer ist der Ansicht, eine solche Warze sei auch bei einem Wahlverwandtenzu finden, und einer ist der Ansicht, eine solche Warze sei bei einem Wahlverwandten nicht zu finden.
13Wenn du willst, sage ich: alle stimmen überein, eine solche Warze sei bei einem Wahlverwandten nicht zu finden, und hierbei streiten sie, ob eine Warzesich nach dem Tode verändert; einer ist der Ansicht, eine Warze verändere sichnach dem Tode, und einer ist der Ansicht, eine Warze verändere sich nach dem Tode nicht.
14Wenn du aber willst, sage ich: alle stimmen überein, eine Warze verändere sich nach dem Tode nicht, ferner auch, daß Kennzeichen nur rabbanitisch [maßgebend] sind, und hierbei streiten sie, ob eine Warze ein zuverlässiges Kennzeichenist: einer ist der Ansicht, eine Warze sei ein zuverlässiges Kennzeichen, und einer ist der Ansicht, eine Warze sei kein zuverlässiges Kennzeichen.
15Raba sagte: Wieso gebe man, wenn man sagen wollte, Kennzeichen seien nicht nach der Tora [maßgebend], eine verlorene Sache bei Angabe von Kennzeichen zurück!? – Dem Finder selbst ist es lieb, daß es auf Grund von Kennzeichen zurückgegeben werde, damit, wenn er etwas verlieren sollte, man es auch ihm bei Angabe von Kennzeichen zurückgebe.
16R. Saphra sprach zu Raba: Darf man sich denn einen Vorteil mit fremdem Gelde verschaffen!? –
17Vielmehr, dem Eigentümer der verlorenen Sache ist es lieb, daß man sie bei Angabe von Kennzeichen zurückgebe; er weiß, daß er keine Zeugen hat, und denkt also: niemand weiß zuverlässige Kennzeichen anzugeben, ich aber kann zuverlässige Kennzeichen angeben und sie erhalten. –
18Wieso haben wir demnach gelernt, R. Šimo͑n b. Gamliél sagt: sind sie von einem Schuldner und drei Gläubigern, so gebe man siedem Schuldner, und wenn von drei Schuldnern und einem Gläubiger, so gebe man sie dem Gläubiger, ist es denn dem Schuldner lieb, daß man sie dem Gläubiger gebe!?
19Dieser erwiderte: Da ist dies einleuchtend; sind sie von einem Schuldner und drei Gläubigern, so gebe man sie dem Schuldner, denn da sie beim Schuldner zusammengekommen sind und nicht beim Gläubiger, so ist anzunehmen, daß der Schuldner sie verloren hat; wenn sie aber von drei Schuldnern und einem Gläubiger sind, so gebe man sie dem Gläubiger, da sie beim Gläubiger zusammengekommen sind und nicht beim Schuldner.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.