Bava Mezia — Blatt 31a

1auf einer Landstraße, oder eine Kuh zwischen Weinbergen laufen, so ist dies Verlorenes; wenn aber ein Gewand neben einer Mauerwand, eine Axt neben einer Mauerwand, oder eine Kuh zwischen den Weinbergen weiden, so ist dies nicht Verlorenes; wenn aber drei Tage hintereinander, so ist dies Verlorenes. Sieht man ein Gewässer heranströmen, so muß man es abdämmen.

2Raba sagte:Mit allem Verlorenen deines Bruders, dies schließt den Verlust von Grundstückenein. R. Ḥananja sprach zu Raba: Es gibt eine Lehre als Stütze für dich: Sieht man ein Gewässer heranströmen, so muß man es abdämmen.

3Dieser erwiderte: Wenn nur das, so ist dies keine Stütze, denn hier handelt es sich um den Fall, wenn da Garben; sind. – Wenn da Garben sind, braucht dies ja nicht gelehrt zu werden!? – In dem Falle, wenn da Garbensind, die noch des Bodens benötigen. Man könnte glauben, da sie noch des Bodens benötigen, gleichen sie dem Boden selber, so lehrt er uns.

4FINDET MAN EINEN ESEL ODER EINE KUH &C. Dies widerspricht sich ja selbst: zuerst heißt es, wenn man einen Esel oder eine Kuh auf dem Wege weiden findet, sei dies nicht Verlorenes; nur wenn sie auf dem Wege weiden, sind sie nicht Verlorenes, wenn [die Kuh] aber auf dem Wege läuft oder zwischen den Weinbergen weidet, ist sie wohl Verlorenes, und [dem widersprechend] heißt es im Schlußsatze: wenn aber einen Esel mit umgekehrtem Geschirre oder eine Kuh zwischen den Weinbergen laufen, so ist dies Verlorenes; nur wenn sie zwischen den Weinbergen läuft, ist sie Verlorenes, wenn sie aber auf dem Wege läuft oder zwischen den Weinbergen weidet, ist sie nicht Verlorenes!?

5Abajje erwiderte: Der Gefährte soll dies bekunden; er lehrt, wenn sie auf dem Wege weidet, sei sie nicht Verlorenes, und ebenso gilt dies von dem Falle, wenn sie zwischen den Weinbergen weidet; und er lehrt, wenn sie zwischen den Weinbergen läuft, sei sie Verlorenes, und ebenso gilt dies von dem Falle, wenn sie auf dem Wege läuft.

6Raba sprach zu ihm: Wenn der Gefährte es bekundet, so sollte er doch das Leichtere lehren und dies würde um so mehr vom Schwereren gelten: sollte er lehren, sie sei Verlorenes, wenn sie auf dem Wege läuft, und um so mehr würde dies von dem Falle gelten, wenn sie zwischen den Weinbergen läuft; und sollte er ferner lehren, sie sei nicht Verlorenes, wenn sie zwischen den Weinbergen weidet, und um so mehr würde dies von dem Falle gelten, wenn sie auf dem Wege weidet!?

7Vielmehr, erklärte Raba, hinsichtlich des Laufens besteht kein Widerspruch, denn eines gilt von dem Falle, wenn sie mit dem Gesichte zum Walde gewendet ist, und eines gilt von dem Falle, wenn sie mit dem Gesichte zur Stadt gewendetist,

8und hinsichtlich des Weidens besteht ebenfalls kein Widerspruch, denn eines gilt vom Verluste ihres Körpers, und eines gilt vom Verluste des Grundstückes.

9Die Lehre, wenn sie auf dem Wege weidet, sei sie nicht Verlorenes, wonach sie, wenn sie zwischen den Weinbergen weidet, Verlorenes ist, spricht vom Verluste des Grundstückes, und die Lehre, wenn sie zwischen den Weinbergen läuft, sei sie Verlorenes, wonach sie, wenn sie zwischen den Weinbergen weidet, nicht Verlorenes ist, spricht vom Verluste ihres Körpers. Wenn sie zwischen den Weinbergen läuft, verwundet sie sich, wenn sie aber zwischen den Weinbergen weidet, verwundet sie sich nicht. –

10Sollte doch, wenn sie zwischen den Weinbergen weidet, obgleich sie sich nicht verwundet, der Verlust des Grundstückes berücksichtigt werden!? – Wenn es Nichtjuden gehört. –

11Sollte doch der Verlust ihres Körpers berücksichtigt werden, denn siekönnen sie ja töten!? – In Ortschaften, wo sie zuerst warnen und erst dann töten. – Vielleicht haben sie [den Eigentümer] bereits gewarnt!? – Wenn sie ihn gewarnt haben und er sie trotzdem nicht bewacht, so ist dies ein gutgeheißener Verlust.

12WENN DER FINDER ES HEIMGEBRACHT HAT UND ES FORTGELAUFEN IST, WIEDERUM HEIMGEBRACHT HAT UND ES FORTGELAUFEN IST &C. Einer von den Jüngern sprach zu Raba: Vielleicht: zurückbringen, einmal, zurückbringen sollst du, zweimal!?

13Dieser erwiderte: Zurückbringen, auch hundertmal, zurückbringen sollst du [deutet darauf:] ich weiß dies nur von seinem Hause, woher dies von seinem Garten und seiner Ruine? Es heißt: zurückbringen sollst du, überall. – In welchem Falle: wird es da bewacht, so ist es ja selbstverständlich, wird es da nicht bewacht, wieso denn!? –

14Tatsächlich, wenn es da bewacht wird, nur lehrt er, daß keine Inkenntnissetzung des Eigentümers nötig sei. Dies nach R. Elea͑zar, welcher sagt, überallsei eine Inkenntnissetzung des Eigentümers nötig, nur nicht beim Wiederbringen eines Fundes, weil die Tora viele [Arten des] Wiederbringens einbegriffen hat.

15Fortschicken, fortschicken sollst du; vielleicht fortschicken, einmal, fortschicken sollst du, zweimal!?

16Dieser erwiderte: Fortschicken, auch hundertmal, fortschicken sollst du [deutet darauf:] ich weiß dies nur von dem Falle, wenn man sie zu Freigestelltembraucht, woher dies von dem Falle, wenn zur Ausübung eines Gebotes? Es heißt: fortschicken sollst du, in jedem Falle.

17Einer von den Jüngern sprach zu Raba: Vielleicht: zurechtweisen, einmal, zurechtweisen sollst du, zweimal?

18Dieser erwiderte: Zurechtweisen auch hundertmal, zurechtweisen sollst du [deutet darauf:] ich weiß dies nur vom Lehrer in Bezug auf seinen Schüler, woher dies auch vom Schüler in Bezug auf seinen Lehrer? Es heißt: zurechtweisen, zurechtweisen sollst du, in jedem Falle.

19Ablasten, ablasten sollst du; ich weiß dies nur von dem Falle, wenn der Eigentümerdabei ist, woher dies von dem Falle, wenn er nicht dabei ist? Es heißt: ablasten, ablasten sollst du, in jedem Falle.

20Aufrichten, aufrichten sollst du; ich weiß dies nur von dem Falle, wenn der Eigentümer dabei ist, woher dies von dem Falle, wenn er nicht dabei ist? Es heißt: aufrichten, aufrichten sollst du, in jedem Falle. –

21Wozu braucht dies vom Abladen und vom Aufladenbesonders geschrieben zu werden? – Dies ist nötig; Würde der Allbarmherzige es nur vom Abladen geschrieben haben, so könnte man glauben, weil hierbei Tierquälerei und Geldschaden zu berücksichtigen ist, nicht aber gelte dies vom Aufladen, wobei weder Tierquälerei noch Geldschaden zu berücksichtigen ist.

22Und würde er es nur vom Aufladen gelehrt haben, [so könnte man glauben,] weil dies gegen Entgelt erfolgt, nicht aber gelte dies vom Abladen, das unentgeltlich zu erfolgen hat. Daher ist beides nötig. –

23Wie ist es aber nach R. Šimo͑n zu erklären, welcher sagt, auch das Aufladen müsse unentgeltlich erfolgen!? – Nach R. Šimo͑n sind die Schriftverse nicht bezeichnet. –

24Wozu braucht dies von diesen beiden und vom Verlorenen besonders geschrieben zuwerden!? – Dies ist nötig, würde der Allbarmherzige es nur von diesen beiden geschrieben haben, [so könnte man glauben,] weil Herzleid des Eigentümers und Quälerei des Tieres vorliegt, nicht aber gelte dies vom Verlorenen, wobei nur Herzleid des Eigentümers, nicht aber Quälerei des Tieres vorliegt.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.