Bava Mezia — Blatt 32a
1oder zwei von den dreien, oder zwei Zeugen, daß du vor drei Personen geteilt hast. Jener sprach: Woher entnimmst du dies?
2Dieser erwiderte: Wir haben gelernt: Ist da ein Gericht vorhanden, so bedinge er sich dies vor diesem aus; ist da aber kein Gericht vorhanden, vor dem er sich dies ausbedingen könnte, so geht seines vor.
3Jener entgegnete: Ist es denn gleich; da ist von einem Geld zu nehmen und dem anderen zu geben, daher ist ein Gericht erforderlich, hierbei aber habe ich ja meines genommen, und nur eine Bekundung ist nötig; hierfür genügen auch zwei. Dies ist auch zu beweisen, denn wir haben gelernt, eine Witwe dürfe ohne Hinzuziehung des Gerichtes verkaufen.
4Abajje erwiderte ihm: Hierzu wird ja aber gelehrt: R. Joseph b. Minjomi sagte im Namen R. Naḥmans: Die Witwe braucht hierzu kein autorisiertesGericht, wohl aber ein Laiengericht.
5FINDET MAN [EIN VIEH] IN EINEM STALLE, SO IST MAN DAZUNICHT VERPFLICHTET, WENN AUF ÖFFENTLICHEM GEBIETE, SO IST MAN DAZU VERPFLICHTET. BEFINDET ES SICH AUF EINEM BEGRÄBNISPLATZE, SO DARF ER SICH DIESERHALB NICHT VERUNREINIGEN. WENN SEIN VATER ZU IHM SAGT, DASS ER SICH WOHL VERUNREINIGE, ODER WENN ER ZU IHM SAGT, DASS ER ES NICHT ZURÜCKBRINGE, SO GEHORCHE ER IHM NICHT.
6HAT ER ABGELADENUND AUFGELADEN, ABGELADEN UND AUFGELADEN, SELBST VIER- ODER FÜNFMAL, SO IST ER DAZU NOCH IMMER VERPFLICHTET. DENN ES HEISST: ablasten, ablasten sollst du.
7WENN [DER EIGENTÜMER] FORTGEHT, SICH HINSETZT UND ZU IHM SAGT; DA DIR DIES GEBOTEN IST, SO LADE AB, WENN DU ABLADEN WILLST, SO IST ER DAVON FREI, DENN ES HEISST: mit ihm; IST JENER ABER ALT ODER KRANK, SO IST ER DAZU VERPFLICHTET.
8ES IST EIN GEBOT DER TORA ABLADEN UND NICHT AUFLADEN [ZU HELFEN]; R. ŠIMO͑N SAGT, AUCH AUFLADEN.
9R. JOSE DER GALILÄER SAGT, IST [DAS TIER] ÜBERMÄSSIG BELASTET, BRAUCHE MAN ES NICHT, DENN ES HEISST:unter seiner Last, EINE LAST, DIE ES TRAGEN KANN.
10GEMARA. Raba sagte: Unter Stall, von dem sie sprechen, ist einer zu verstehen, der weder verwirrendnoch gesichert ist. Nicht verwirrend, denn er lehrt, daß er dazu nicht verpflichtet ist; und nicht gesichert, weil er zu lehren für nötig hält, daß man dazu nicht verpflichtet ist.
11Wenn man nämlich sagen wollte, wenn er gesichert ist, so darf er es ja sogar dahineinbringen, wenn er es außerhalb findet, und um so mehr [zurücklassen], wenn er es darin findet. Vielmehr entnehme man hieraus, wenn er nicht gesichert ist. Schließe hieraus.
12FINDET MAN [EIN VIEH] IN EINEM STALLE, SO IST MAN DAZU NICHT VERPFLICHTET. R. Jiçḥaq sagte: Dies nur, wenn es sich innerhalb des Stadtgebietes befindet. Demnach ist man, wenn man es auf öffentlichem Gebiete [findet], auch dann verpflichtet, wenn es sich innerhalb des Stadtgebietes befindet.
13Manche beziehen dies auf den Schlußsatz: auf öffentlichem Gebiete ist man dazu verpflichtet. R. Jiçḥaq sagte: Dies nur, wenn es sich außerhalb des Stadtgebietes befindet. Demnach ist man, wenn man es im Stalle findet, nicht verpflichtet, auch wenn es sich außerhalb des Stadtgebietes befindet.
14BEFINDET ES SICH AUF EINEM BEGRÄBNISPLATZE, SO DARF ER SICH DIESERHALB NICHT VERUNREINIGEN. Die Rabbanan lehrten: Woher, daß, wenn sein Vater zu ihm sagt, daß er sich verunreinige, oder daß er es nicht zurückbringe, er ihm nicht gehorche? Es heißt:ihr sollt ein jeglicher seine Mutter und seinen Vater fürchten, und meine Ruhetage sollt ihr beobachten; ich bin der Herr; meine Ehrungist euch allen geboten. –
15Nur aus dem Grunde, weil der Allbarmherzige geschrieben hat: meine Ruhetage sollt ihr beobachten, sonst aber würde man geglaubt haben, daß er ihm gehorche; wieso denn, das eineist ja ein Gebot und das andere ist ein Verbot und ein Gebot, und ein Gebot kann ja nicht ein Verbot und ein Gebot verdrängen!? –
16Dies ist nötig. Man könnte glauben, daß er ihm wohl gehorche, da die Ehrung von Vater und Mutter der Ehrung Gottes gleichgestellt worden ist, denn es heißt:ehre deinen Vater und deine Mutter, und ferner heißt es:ehre den Herrn mit deinem Gute, so lehrt er uns, daß er ihm nicht gehorche.
17ES IST GEBOT DER TORA ABLADEN UND NICHT AUFLADEN [ZU HELFEN]. Was heißt: ‘nicht aufladen’: wollte man sagen, überhaupt nicht aufladen, so gilt dies ja vom Abladen deshalb, weil es heißt: du sollst mit ihm ablasten, ebenso heißt es ja hinsichtlich des Aufladens: du sollst mit ihm aufrichten!? –
18Vielmehr, es ist ein Gebot der Tora, unentgeltlich abladen, nicht aber unentgeltlich aufladen [zu helfen], sondern nur gegen Belohnung; R. Šimo͑n sagt, auch unentgeltlich aufladen. Wir lernen hier, was die Rabbanan gelehrt haben: Das Abladen unentgeltlich, das Aufladen gegen Belohnung. R. Šimo͑n sagt, beides unentgeltlich. –
19Was ist der Grund der Rabbanan? – Nach der Ansicht R. Šimo͑ns sollte der Allbarmherzige dies nur vom Aufladen und nicht vom Abladen geschrieben haben, und ich würde gefolgert haben: wenn man aufladen helfen [muß], wobei weder Tierquälerei noch Geldschaden zu berücksichtigen ist, um wieviel mehr abladen, wobei Tierquälerei und Geldschaden zu berücksichtigen ist. Wenn aber der Allbarmherzige es trotzdem geschrieben hat, so besagt dies: abladen unentgeltlich, aufladen gegen Belohnung. –
20Und R. Šimo͑n!? – Die Schriftverse sind nicht bezeichnet. –
21Und die Rabbanan!? – Sie sind wohl bezeichnet; hier heißt es: unter seiner Last liegend, und dort heißt es: auf dem Wege hingefallen, was zu verstehen ist, wenn auch die Last auf dem Wege liegt. – Und R. Šimo͑n!? – Unter auf dem Wege hingefallen ist zu verstehen, es und seine Last auf ihm.
22Raba sagte:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.